SOKO Pflanzbeet:

Dem Schädling wenig Spielraum lassen, heißt sachkundig sein (Teil 2)

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93. Folge - Unsere Serie für den Nachwuchs erläutert das wichtigste GaLaBau- Grundlagenwissen vom Abstecken bis zum Zaunbau: Diesmal geht es um das Thema Sachkundenachweis Pflanzenschutz.

In der EU wird angestrebt, die Sachkunderegelungen im Pflanzenschutz für Europa zu vereinheitlichen. Dazu wurde die Pflanzenschutzrahmenrichtlinie 2009/128/EG erarbeitet und bereits in deutsches Recht umgesetzt. Das neue Pflanzenschutzgesetz trat am 14. Februar 2012 in Kraft und schon am 6. Juli 2013 erlangte die neue Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung ihre Gültigkeit. Mit diesem neuen Gesetz und der Verordnung wurde ein bundeseinheitlicher Sachkundenachweis im Checkkartenformat mit einer dreijährigen Fortbildungspflicht eingeführt. Dieser Sachkundenachweis wird ab dem 26. November 2015 alle bisher gültigen Sachkundenachweise ersetzen. Mit dieser Maßnahme, also der Einführung der Fortbildungspflicht, wird jeder Besitzer des Sachkundenachweises verpflichtet, seine Fachkenntnisse aufzufrischen und zu vertiefen. Gleichzeitig wird damit der hohe Standard im Pflanzenschutz in Deutschland aufrechterhalten.

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Wer muss eigentlich ein "Sachkundiger" sein?

Ob man sachkundig sein muss, hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab. Es gibt fünf Tätigkeiten, die eine Sachkunde zwingend erforderlich machen. Dazu gehören Personen, die:

  • Pflanzenschutzmittel anwenden,
  • über den Pflanzenschutz und über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder als gewerbliche Dienstleistung beraten,
  • Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, Auszubildende anleiten oder beaufsichtigen,
  • mit Pflanzenschutzmitteln gewerbsmäßig handeln,
  • im Internet mit Pflanzenschutzmittel auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten Handel treiben.

Die Sachkunde wird hierbei in zwei Gruppen unterteilt:

  • die Sachkunde für die Anwender und Berater,
  • die Sachkunde für die Abgabe für Personen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln oder die Pflanzenschutzmittel weiter geben.

Die alte Einteilung in die Sachkunde für Berater und die für Anwender wurde in der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung zusammengefasst.

"Wir sind sachkundig!"

Zu den sachkundigen Personen können sich folgende Personen zählen:

  • Menschen, die einen Berufsabschluss unter anderem als Landwirt, Gärtner oder Forstwirt besitzen,
  • Menschen, die einen Studienabschluss in den Agrarwissenschaften haben,
  • Menschen, die eine Sachkundeprüfung abgelegt haben.

Doch Achtung, hier gibt es Änderungen

Für alle die nach dem 14. Februar 2012 eine Aus- oder Weiterbildung begonnen haben oder beginnen werden (Ich kann nur jedem dazu raten!), vermitteln die Berufsschulen beziehungsweise Ausbildungsbetriebe und -einrichtungen die Inhalte der "neuen" Sachkunde. Somit wird die Sachkunde nach der neuen Pflanzenschutz Sachkundeverordnung vom 06. Juli 2013 anerkannt.

In den folgenden Übersichten sind die Änderungen zu den jeweiligen Abschlüssen aufgegliedert einzusehen.

Für Mitarbeiter aus anderen europäischen Mitgliedsstaaten ist es möglich, den Sachkundenachweise in Deutschland beim Pflanzenschutzdienst anerkennen zulassen.

Der Sachkundenachweis muss jeweils in dem Bundesland beantragt werden, in dem man wohnhaft ist. Zum Teil kann der Antrag direkt online auf der Homepage des Pflanzenschutzdienstes gestellt oder das Antragsformular heruntergeladen werden. Sowohl die Sachkunde für Anwender und Berater als auch die Sachkunde für die Abgabe können damit beantragt werden. Die ausgefüllten Formulare und den bisher gültigen Sachkundenachweis in Kopie schickt man an den jeweiligen Pflanzenschutzdienst der Bundesländer.

Nichts ist umsonst

Der neue Sachkundenachweis wird gebührenpflichtig sein. Wenn die Unterlagen vollständig eingegangen sind, sollte der Antragsteller eine Eingangsbestätigung bekommen. Sollten Unterlagen fehlen oder der eingeschickte Nachweis nicht ausreichen, wird der Antragssteller telefonisch oder per Post darüber informiert. Nach der Bezahlung erfolgt dann der Druckauftrag, so dass seit Mitte dieses Jahres die ersten Sachkundenachweise im Scheckkartenformat versendet werden konnten.

Die Ausnahme von der Ausnahme

Sachkundige, die bereits vor dem 14. Februar 2012 sachkundig waren, sollten ihren Antrag auf den Sachkundenachweis spätestens bis zum 26. Mai 2015 gestellt haben. Die "Alt-Sachkundigen", die diese Frist verpasst haben, können weiterhin den neuen Sachkundenachweis beantragen, jedoch wird dann die Sachkunde nach den Richtlinien der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 6. Juli 2013 anerkannt. Ab dem 26. November 2015 ist dann nur noch der neue Sachkundenachweis gültig und ersetzt somit alle bisher gültigen Sachkundenachweise.

Ab dem 26. November 2015 muss der neue Sachkundenachweis dann auch beim Kauf von gewerblichen Pflanzenschutzmittelpackungen vorgezeigt werden. Die Händler sind durch das Pflanzenschutzgesetz dazu verpflichtet, sich den Sachkundenachweis des Kunden zeigen zu lassen, denn sie dürfen gewerbliche Pflanzenschutzmittel nur an Sachkundige abgeben.

Die Fristen im Überblick

Für diejenigen, die bereits vor dem 14. Februar 2012 sachkundig waren, gelten die unten aufgeführten Fristen:

Durch das neue Pflanzenschutzgesetz wurde eine dreijährige Fortbildungspflicht eingeführt. Jeder Sachkundige muss innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren einmal an einer anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen. Die fachlichen Anforderungen im Pflanzenschutz steigen stetig und die Gesellschaft hat einen immer wachsameren Blick auf die Pflanzenschutzmaßnahmen. Deshalb wurde durch die EU diese regelmäßige Schulung eingeführt. Mit den Fortbildungen wird das Ziel verfolgt, den Einsatz der Pflanzenschutzmittel sachgerecht, sowie gesundheits- und umweltschonend zu gestalten. Die Fortbildung dauert 4 Stunden und kann auch in zwei Teile untergliedert, an unterschiedlichen Terminen stattfinden. Bei diesen Fortbildungen werden Themen wie Rechtsgrundlagen im Pflanzenschutz, Integrierter Pflanzenschutz und Ähnliches behandelt. Die Themen werden durch die EU vorgegeben und können in der Pflanzenschutzrahmenrichtlinie 2009/128/ EG im Anhang I nachgelesen werden. Die Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung, welche bei Kontrollen vorzuweisen ist. Dies wirft allerdings eine Frage auf: Warum das Scheckkartenformat, wenn man wieder lose Zettel mitschleppen muss?

Sollte ein Sachkundiger dieser neu eingeführten Fortbildungsverpflichtung nicht nachkommen und bleibt auch eine Aufforderung durch den Pflanzenschutzdienst unbeachtet, kann die Sachkunde entzogen werden.

Der Fortbildungszeitraum für alle Sachkundigen, die vor dem 14. Februar 2012 sachkundig waren, hat bereits am 1. Januar 2013 begonnen und erstreckt sich noch bis zum 31. Dezember 2015. Bis zu diesem Datum muss also jeder "Alt-Sachkundige" bereits seine erste Fortbildung besucht haben.

 Uwe Bienert
Autor

Landschaftsgärtner-Meister und Ausbilder

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