Neue Mitbewerber für den GaLaBau in Sicht

Erneute Änderung der Bestimmungen zur VOB/A 2016

Vergaberecht
Staatliche und halbstaatliche Einrichtungen werden vom Steuerzahler massiv unterstützt. Sie können deshalb GaLaBau-Leistungen, deutlich günstiger anbieten. Foto: Moritz Lösch/Neue Landschaft

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat Änderungen der VOB/A Abschnitt 1 beschlossen. Am 1. Juli wurden sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der überarbeitete Abschnitt 1 VOB/A soll von der öffentlichen Hand jedoch noch nicht angewendet werden. Das soll erst geschehen, wenn die angekündigte Gesamtausgabe der VOB 2016 vorliegt. Die Änderungen werden möglicherweise gravierende Auswirkungen auf den Garten- und Landschaftsbau haben.

Mehr Wettbewerb zwischen ungleichen Anbietern

Besonders einschneidend für die GaLaBau-Betriebe dürfte die ersatzlose Streichung des § 6 Abs. 3 VOB/A in der zurzeit gültigen Fassung sein. Der derzeit noch verbindliche Text lautet: "Justizvollzuganstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen."

Obwohl für Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte keinerlei zwingende Notwendigkeit bestand, die Vorschrift zu streichen (anders unter Umständen bei europaweiten Verfahren oberhalb der Schwellenwerte) verzichtete man ersatzlos auf § 6 Abs. 3 VOB/A. Diese Vorschrift bewirkte bisher einen gewissen Schutz für GaLaBau-Betriebe. Gerade kleinere Betriebe, die sich besonders mit Pflege und Reinigungsarbeiten befassen, müssen nun vermehrt die Konkurrenz von unterschiedlichsten staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen und sogar von Justizvollzugsanstalten fürchten.

Diese Einrichtungen, die nicht dem Kostendruck der freien Wirtschaft ausgesetzt sind und vom Steuerzahler massiv unterstützt werden, können aufgrund ihrer günstigen Kostenstruktur Leistungen, die bisher die GaLaBau-Betriebe ausgeführt haben, nach Inkrafttreten der Streichung von § 6 Abs. 3 VOB/A deutlich günstiger anbieten. Dies gilt auch für den Winterdienst, mit dem sich gerade kleinere GaLaBau-Betriebe in der schlechten Jahreszeit über Wasser halten. Im Einzelfall kann es bei kleinen Unternehmen, die auf die Beauftragung solcher Arbeiten angewiesen sind, zur Existenzvernichtung kommen. In vielen Fällen dürften auch Landesgesetze wie zum Beispiel Gemeinde- und Landkreisordnungen etc. den betroffenen Unternehmen keine große Hilfe sein. Ihr Schutz ist oft sehr begrenzt.

Elektronische Vergabe

Mit der Neuregelung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VO/A ist für die Zeit ab dem 18.10.2018 für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte die elektronische Vergabe zwingend vorgeschrieben. Nur bei nationalen Bauvergaben (unterhalb der Schwellenwerte) soll es im Ermessen der Vergabestelle liegen, ob auch schriftliche Angebote zugelassen sein sollen. Wenn man sieht, welche Schwierigkeiten immer noch staatliche Stellen mit elektronischen Vergaben haben, bleibt abzuwarten, wie sich die Situation nach dem 18.10.2018 entwickelt.

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Vergaberecht
GaLaBau-Betriebe müssen die Konkurrenz von Justizvollzugsanstalten fürchten. Foto: Abygail/pixelio.de

Neuerungen beim Submissionstermin

Je nachdem ob der Auftraggeber ab dem 18.10.2018 ausschließlich elektronische Angebote zulässt oder nicht, finden unterschiedliche Bestimmungen Anwendung. Bei ausschließlich zugelassenen elektronischen Angeboten findet der Submissionstermin ohne die Beteiligung der Bieter statt. Nur wenn auch schriftliche Angebote zugelassen sind, bleibt es derzeit noch bei der Beibehaltung des Eröffnungstermins und der Beteiligung der Bieter. Je mehr öffentliche Auftraggeber dem Trend entsprechend nur noch elektronische Angebote zulassen, wird die Beteiligung der Bieter beim Submissionstermin irgendwann der Vergangenheit angehören. Viele kleinere GaLaBau-Betriebe sind im Übrigen immer noch nicht in der Lage, die Voraussetzungen der elektronischen Vergabe zu erfüllen.

Gewerbsmäßige Ausführungen der ausgeschriebenen Arbeiten

Bisher regelte bereits § 3 b Abs. 1 VOB/A, dass die Ausschreibungsunterlagen an alle Unternehmen abzugeben sind, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. Im Hinblick auf die zunehmende Zulassung ausschließlich elektronischer Angebote hat man die Vorschrift geändert und einen neuen § 6 Abs. 3 VOB/A eingeführt, wonach am Wettbewerb sich nur Unternehmen beteiligen können, die sich gewerbsmäßig mit den ausgeschriebenen Arbeiten befassen. Grund für die Änderung soll der Umstand sein, dass man bei elektronischen Ausschreibungen beziehungsweise Vergaben bei der Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen in elektronischer Form nicht kontrollieren kann, ob das anfordernde Unternehmen sich tatsächlich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befasst. Man will wohl in erster Linie verhindern, dass sich Bauleistungshändler breit machen, die in keiner Weise die ausgeschriebenen Arbeiten ausführen und in erster Linie als Vermittler fungieren wollen.

Wenn alles so kommt, wie es im Augenblick die einschlägigen Kreise vorhaben, wird man spätestens im Herbst mit den zum Teil gravierenden Änderungen leben müssen, die uns jetzt schon einmal im Bundesanzeiger vom 1. Juli 2016 präsentiert wurden. Allzu glücklich über diese Neureglungen werden insbesondere kleine GaLaBau-Unternehmen mit Sicherheit nicht sein. Das gilt insbesondere bezüglich der drohenden Konkurrenz, die deutlich günstiger anbieten kann.

Rainer Schilling, Frankfurt am Main, Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht

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