GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Forderung, Fälligkeit, Verjährung: Erschreckende Unkenntnis bei vielen Betrieben

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GaLaBau und Recht Unternehmenszahlen
In der heutigen Zeit sei jedem Unternehmer angeraten, schon aus Beweisgründen Verträge stets schriftlich zu schließen. Foto: Moritz Lösch/Neue Landschaft
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Bei größeren Aufträgen hat sich die Vereinbarung eines Zahlungsplans bewährt. Foto: S. Geissler/pixelio.de

Leider muss ich bei meiner täglichen Arbeit als Rechtsanwalt für GaLaBau-Betriebe immer wieder feststellen, dass es viele gibt, die die betriebswirtschaftliche Seite ihres Unternehmens sträflich vernachlässigen und sich dann wundern, wenn man trotz guter Auslastung am Ende des Jahres als Betriebsergebnis gerade nur eine schwarze Null oder sogar einen Verlust eingefahren hat. Wenn es über mehrere Geschäftsjahre zu solchen Ergebnissen kommt, muss sich der Unternehmer ernsthaft die Frage stellen, ob er nicht etwas falsch macht.

Hier ist unter Umständen externe Hilfe angesagt, wie sie zum Teil auch die einschlägigen Verbände seit Jahren anbieten. Der folgende Beitrag will sich nicht mit den vielschichtigen Gründen schlechter Betriebsergebnisse beschäftigen, sondern nur mit der dem Unternehmer zustehenden werkvertraglichen Vergütung, ihrer Fälligkeit und im schlimmsten Fall auch mit ihrer Verjährung.

In der heutigen Zeit sei jedem Unternehmer angeraten, schon aus Beweisgründen Verträge stets schriftlich zu schließen. In ihnen sollte möglichst eine Regelung aufgenommen werden, wann der Unternehmer für was seine Leistung bezahlt bekommt. Bei größeren Aufträgen hat sich dabei die Vereinbarung eines Zahlungsplans bewährt. Dieser sollte allerdings immer nur an erreichte Arbeitsziele, nicht jedoch an irgendwelche Kalenderdaten geknüpft werden (z. B. erste Rate nach Auskofferung eines Weges etc.). Gibt es eine solche vertragliche Regelung nicht, kommt es entscheidend auf die dem Vertrag zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen an. Ab einer gewissen Größenordnung kommt kaum ein Werkunternehmer umhin, dem Auftraggeber Abschlagsrechnungen zu stellen und hierauf zeitnah Zahlungen zu erhalten.

Die Verträge im Einzelnen:

1. BGB-Verträge

Insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) sollte man auf die Vereinbarung der VOB/B verzichten, wenn sie nicht von Auftraggeberseite in das Vertragswerk (z. B. durch den Architekten) eingeführt wurde. Dies gilt jetzt umso mehr, als ein süddeutscher Verbraucherverband Unternehmen wegen der Verwendung einzelner Klauseln der VOB gegenüber Verbrauchern abmahnt und deswegen wohl schon kurzfristig mit einem Rechtsstreit zu rechnen ist.

a) Recht auf Abschlagszahlungen

Zumeist ist für einen Unternehmer, dessen Bauzeit am Objekt nicht zu lange dauert, die Regelung des § 632 a BGB von Vorteil. Für bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen kann nach dieser Vorschrift der Unternehmer zeitnah eine Abschlagszahlung in Höhe der erbrachten Leistungen verlangen. Für den Auftraggeber muss allerdings ersichtlich sein, was der Auftragnehmer an Arbeiten erbracht hat und wie viel für die im Werden begriffene Leistung vom Auftraggeber verlangt wird.

Leider findet man in der Praxis immer wieder Abschlagsrechnungen, die z. B. lediglich den Wortlaut haben: "Für bereits erbrachte Leistungen erlauben wir uns, a conto 5000 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer zu berechnen." Eine solche Rechnung führt nicht zugunsten des Auftragnehmers zu einer fälligen Forderung, geschweige denn ist eine solche Abschlagsrechnung mit Aussicht auf Erfolg einklagbar. Hier muss schon wesentlich detaillierter aufgeführt werden, was man als Unternehmer für die in Rechnung gestellten 5000 EUR ausgeführt hat und wie sich die Beträge im Einzelnen zusammensetzen. Dies gilt selbstverständlich auch bei einem vereinbarten Pauschalvertrag. Auch bei diesem Vertragstyp muss der Auftraggeber zumindest annähernd wissen, für was er sein gutes Geld ausgeben soll.

b) Welchen Einfluss haben Mängel auf die Fälligkeit der Forderung?

Wichtig ist allerdings, dass die bisher vom Auftragnehmer erbrachte Leistung frei von wesentlichen Mängeln ist. Das Vorhandensein von wesentlichen Mängeln führt dazu, dass nach den Bestimmungen des BGB keine fällige Abschlagsforderung gegeben ist und dementsprechend auch der Auftraggeber keine Zahlung zu leisten hat. Anders verhält sich die Rechtslage bei unwesentlichen Mängeln. Hier kann vom Auftraggeber durchaus eine Abschlagszahlung verlangt werden. Der Auftraggeber hat allerdings das Recht, einen angemessenen Teilbetrag der Vergütung wegen der Mängel zurückzuhalten, wobei dies in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung der Mängel durch einen Dritten angefallenen Kosten ausmachen kann (Druckzuschlag § 641 Abs. 3 BGB). Das heißt bei einer korrekt aufgestellten Abschlagsrechnung in Höhe von 10.000 EUR und Mängeln im Wert von rund 1500 EUR können vom Auftraggeber 3000 EUR einbehalten und müssen 7000 EUR bezahlt werden. Sind wesentliche Mängel vorhanden, die wertmäßig vielleicht gar nicht viel ausmachen, muss der Auftraggeber bei einem BGB-Vertrag überhaupt nichts zahlen, bis die wesentlichen Mängel beseitigt sind.

Auch bezüglich der Schlussrechnung des Auftragnehmers sind die Regelungen des BGB von Vorteil. Eine korrekt aufgestellte Schlussrechnung ist praktisch direkt nach Übergabe an den Auftraggeber fällig. Der Auftraggeber hat lediglich das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist die Forderung des Auftragnehmers zu prüfen, ohne dadurch sofort in Verzug zu geraten.

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Drei von vier Berufstätigen sind auch im Urlaub für Kollegen, Vorgesetzte oder Geschäftspartner immer erreichbar. Grafik: Bitkom

2. VOB-Verträge

Die Regelungen zur Fälligkeit von Abschlagsrechnungen sind für den Auftragnehmer in der VOB/B in manchen Punkten nachteiliger geregelt als im BGB. Abschlagsforderungen des Unternehmers sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B erst nach 21 Kalendertagen fällig, das heißt der Auftragnehmer muss nach Zugang der Abschlagsrechnung beim Auftraggeber drei Wochen warten, bis die Abschlagsrechnung überhaupt fällig geworden ist. Eine Zeitspanne, die für viele GaLaBau-Unternehmen viel zu lang ist, da man beim Fälligwerden der ersten Abschlagsrechnung zumeist schon die gesamte in Auftrag gegebene Leistung fertiggestellt hat und die Schlussrechnung legen kann. Zahlt der Auftraggeber auf die Abschlagsrechnung nicht, ist aber die Leistung des Unternehmers bereits fertiggestellt, kann der Auftragnehmer aus der Abschlagsrechnung nicht mehr klagen. Er wird von der Rechtsprechung insoweit auf die Schlussrechnung verwiesen. Die Rechtsprechung führt dazu, dass ein Unternehmer nach Fertigstellung seiner Leistung zeitnah die Schlussrechnung legen muss, um gegen den Auftraggeber überhaupt vorgehen zu können.

Lange Fälligkeitsfristen für Rechnungen nach VOB/B

Die von der VOB/B in § 16 vorgesehene 21-Tages-Regelung für die Fälligkeit einer Abschlagsrechnung ist nach Meinung des Verfassers für kleinere und mittlere GaLaBau-Aufträge deutlich zu lang. Bei Verträgen mit mittlerem Leistungsumfang ist der Auftrag zumeist schon vollständig abgewickelt, bevor überhaupt die erste Abschlagsrechnung fällig geworden ist. Den Unternehmern sei bei einem Vertrag, bei dem durch die Vereinbarung der VOB die in § 16 VOB/B enthaltene Fälligkeitsregelung gilt, angeraten, mit dem Auftraggeber individuell kürzere Fälligkeitsfristen für die Abschlagsrechnung zu vereinbaren. Dies ist ohne weiteres zulässig, zumal die sofortige Fälligkeit bei der gesetzlichen Regelung des BGB ja auch gegeben wäre.

3. Verjährung von Vergütungsforderungen

Bei den von mir gehaltenen Baurechtsseminaren frage ich oft die Unternehmervertreter, wann ihre Vergütungsforderungen gegenüber den Auftraggebern verjähren. Erschreckend wenige Teilnehmer geben hierauf spontan drei Jahre als richtige Antwort. Von zwei bis fünf Jahren sind alle Antworten vertreten, wobei selbst bei richtiger Antwort oft nicht an die Kalenderjahresendrechnung des § 199 BGB gedacht wird:

Das heißt bei einer Vergütungsforderung aus einer Schlussrechnung vom 02.05.2014 zählt die Zeit bis zum 31.12.2014 nicht mit. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst am 01.01.2015 und endet nach drei Jahren dementsprechend am 31.12. 2017.

Hemmung der Verjährung

Wenn die Forderung dann immer noch nicht ausgeglichen ist, sollte man als Unternehmer rechtzeitig Überlegungen anstellen, wie man die Forderung vor der bevorstehenden Verjährung bewahrt. Die einfachste und billigste Regelung ist eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen, wonach dieser (gegebenenfalls zeitlich befristet) bezüglich der konkreten Forderung auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Zu bedenken ist allerdings, dass diese Lösung nur möglich ist, wenn der Auftraggeber hierzu sein Einverständnis erklärt.

Ist vom Auftraggeber ein Verjährungsverzicht nicht zu erreichen, sollte man an einen verjährungshemmenden Mahnbescheid oder eine Klage zum zuständigen Gericht denken. Da ein Mahnbescheid bezüglich der Gerichtskosten deutlich billiger ist als eine Klage und hierfür unabhängig vom Streitwert kein Anwaltszwang besteht, bietet sich die Beantragung eines Mahnbescheides zur Verjährungshemmung als einfachste Lösung an. Als Antragsteller muss man nur wissen, dass mit einem Mahnbescheid lediglich eine Hemmung der Verjährung und kein Neubeginn der Verjährung erreicht wird. Man gewinnt aber auf alle Fälle mindestens sechs weitere Monate, weil zur Hemmung durch das Mahnverfahren selbst nach dessen Beendigung noch eine Sechs-Monats-Frist (als so genannte Nachlaufhemmung) in Lauf gesetzt wird (§ 204 Abs. 2 BGB). Muss man aufgrund eines Widerspruchs des Auftraggebers später als Unternehmer die Sache weiter gerichtlich betreiben, ist der Übergang vom Mahnverfahren in das Hauptsacheverfahren (entspricht Klageverfahren) ohne weiteres möglich. Die bereits im Mahnverfahren entrichteten Gerichtskosten werden vollständig angerechnet, so dass das Mahnverfahren nach wie vor als besonders geeignete Verfahrensart zur Hemmung der Verjährung angesehen werden kann.

Wenn auch das Kreditzinsniveau zurzeit in Deutschland äußerst niedrig ist, sollten Unternehmer - insbesondere wenn sie auf liquide Mittel angewiesen sind - zeitnah abrechnen und zur Vermeidung unnötiger Insolvenzrisiken auf Auftraggeberseite sich um die Beitreibung offener Rechnungen bemühen.

Selbst auf die Gefahr hin, dass es peinlich langweilig wird, hier noch einmal die Botschaft an alle Unternehmer, Werbeagenturen, Lehrbeauftragte und Marktpropheten: ein Werbeplan ist kein Marketing-Mix. Marketing ist immer das Ganze. Und das ist die wahre Lehre. Im Garten- und Landschaftsbau ist die Werbung nur ein kleiner Teil des Ganzen. Sie ist präsent und visualisiert den Firmenauftritt, aber sie ist nicht der wichtigste Baustein im Unternehmen.

Was also sind die wesentlichen Merkmale des Marketing-Mix? Beginnen wir mit der Kernkompetenz, nach der sich alle Markt- und Unternehmensaktivitäten ausrichten. Die wichtigsten Arbeitsfelder sind Privatgarten, Gartenpflege, gewerblich öffentliche Aufträge und Sportanlagen. In diesen Arbeitsschwerpunkten verbergen sich selbstverständlich weitere Kernkompetenzen vom Schwimmteichbau bis zum Bau urbaner Infrastruktur. Jede Kernkompetenz hat ihre Kunden und ihre besonderen Anforderungen an den Mitarbeiter- und Maschineneinsatz und den Bauablauf. Das muss gesehen und gelebt werden, wenn die Stärken im Unternehmen strategisch gebündelt werden sollen. Die Kalkulation folgt der Kernkompetenz. Im Privatgartengeschäft definiert der Anbieter den Kundennutzen, kalkuliert also leistungs- und kundenorientiert unter Wettbewerbsdruck in der Hoffnung, das beste Angebot gemacht zu haben. In öffentlichen Ausschreibungen sind die Leistungen vom Auftraggeber definiert und der Maßstab für die Vergabe ist überwiegend das mindestbietende Angebot. Nur das niedrigste Gebot erhält den Zuschlag.

Die Kalkulationsansätze und die Kernkompetenzen sind in diesen beiden Geschäftsfeldern so stark abweichend, dass im Marketing eine klare Wettbewerbs- und Marktstrategie gefahren werden muss, um am Ende zu den Gewinnern zu gehören. Und genau hier wird deutlich, dass die Entscheidung für die Marktteilnahme von größter Bedeutung für die Unternehmensausrichtung ist. Die Antwort auf die Frage: "Was biete ich wie, wem und zu welchem Preis an?", kann nur aus dem Marketing kommen und wird nur folgerichtig mit dem Blick auf das Ganze beantwortet. Alle weiteren Marketinginstrumente, der Vertrieb, die Personalentwicklung, die Prozesssteuerung, die Unternehmensausstattung und die Werbung ordnen sich nachfolgend ein und folgen der Wettbewerbsstrategie. Es kann also sein, dass einige Betriebe gar keinen Werbeplan haben und trotzdem aufs Ganze gehen.

Die große Mehrheit der Berufstätigen ist auch in den Sommerferien für Kollegen, Vorgesetzte oder Geschäftspartner erreichbar. Mehr als drei Viertel der Berufstätigen (76 %), die im Sommer Urlaub haben, beantworten gleichwohl dienstliche E-Mails oder Anrufe. Das hat eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Aris im Auftrag des Hightech-Verbands Bitkom ergeben. Ans Telefon gehen dabei 61 Prozent der Urlauber, E-Mails lesen und beantworten 54 Prozent.

"So erfreulich die hohe Identifikation der Beschäftigten mit ihrer Arbeit ist, Berufstätige müssen in den Ferien einmal richtig abschalten können", kommentierte Bitkom-Präsident Prof. Dieter Kempf das Umfrageergebnis.

Nicht einmal jeder vierte Urlauber (24 %) schaltet komplett ab und ist beruflich nicht erreichbar. Bei den Jüngeren bis 29 Jahre sind es mit 30Prozent die meisten, bei den Beschäftigten ab 30 Jahren sind es rund 22 Prozent. Die Jüngeren beantworten dabei seltener Telefonanrufe (50%), aber häufiger Mails (56 %). Bei den 50- bis 64-Jährigen wird häufiger das Telefon genutzt (64 %) als E-Mail (48 %). Rund jeder fünfte Berufstätige (18 %) hat in den Sommermonaten keinen Urlaub.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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