GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Große Unsicherheit wegen des Laufs von Gewährleistungsfristen

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GaLaBau und Recht Recht und Normen
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2005 ermöglicht längere Gewährleistungsfristen für nachgebesserte Leistungen. Foto: H. D. Volz/pixelio.de

Immer wieder werden wir als Rechtsanwälte bemüht um zu klären, ob und wann eine Gewährleistungsfrist (Nacherfüllungsfrist) abgelaufen ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen während des Laufs der Gewährleistungsfrist von GaLaBau-Unternehmen Nachbesserungen vorgenommen wurden. Zur Verunsicherung hat eine ältere Entscheidung des BGH vom 13. Januar 2005 beigetragen, die rechtskundigen Auftraggeber immer wieder zitieren, wenn sie längere Gewährleistungsfristen für nachgebesserte Leistungen am GaLaBau-Gewerk beanspruchen.

Da die Leistungen der GaLaBau-Unternehmen nahezu ausschließlich dem Werkvertragsrecht zuzuordnen sind, stellt sich beim BGB-Vertrag zuerst die Frage, ob der Unternehmer für seine Leistungen zwei oder fünf Jahre haftet. Bei Arbeiten an einem Grundstück, wie es früher im BGB hieß (§638 BGB alte Fassung), hat sich auch in der jetzigen Fassung außer einem neu formulierten Text praktisch nichts Maßgebliches verändert. Bei Leistungen, die lediglich die Veränderung des Grundstücks oder dessen Wartung (z. B. Gartenpflege) dienen, gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist (§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Die Situation nach BGB

Alle anderen GaLaBau-Leistungen fallen zumeist unter eine fünfjährige Gewährleistungshaftung, da man sie zu "Arbeiten bei einem Bauwerk" zählt (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). So gehört regelmäßig schon der Wegebau zu "Arbeiten bei einem Bauwerk" und unterfällt damit bereits der fünfjährigen Frist des BGB.

Unterschiedliche Gewährleistungsfristen

Sieht ein Vertrag in seiner Gesamtheit diverse unterschiedliche Leistungen vor, die zum Teil als Arbeiten am Grundstück und zum Teil als Arbeiten bei einem Bauwerk angesehen werden, geht die Rechtsprechung zumeist von einer einheitlichen Gewährleistungsfrist aus, wobei fast immer die längere fünfjährige Frist gilt. Um gar keine Unklarheiten bezüglich der Gewährleistungsfristen aufkommen zu lassen, sollten die Vertragspartner für Klarheit im Vertragstext sorgen. Zum Schutz des GaLaBau-Unternehmers wird dieser in einem solchen Fall vom Kunden getrennte Fristen für die unterschiedlichen Leistungen verlangen, damit klargestellt ist, dass bei reinen Arbeiten am Grundstück nur eine zweijährige Haftung gegeben sein soll. So könnte bezüglich der Gewährleistungsverpflichtungen eines Unternehmers durchaus eine Differenzierung vorgenommen werden. Bei einem Vertrag, der sowohl Pflegeleistungen als auch Bauleistungen umfasst, könnte für die Pflegeleistungen der Anlage inklusive Rückschnitt der Vegetation eine zweijährige und im Übrigen eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart werden. Kommt es sodann zu Trockenschäden wegen nicht ausreichender Bewässerung der vorhandenen Grünanlage, so gilt bei einem solchen Vertrag nur die zweijährige Frist und nicht die längere fünfjährige. Für den Auftragnehmer lohnt es sich durchaus in die Verträge unterschiedliche Gewährleistungsfristen aufzunehmen.

Regelungen beim VOB-Vertrag

Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen unterscheidet sich die VOB maßgeblich vom BGB, insbesondere wenn es um Fristen für nachgebesserte Leistungen geht. Wenngleich die VOB in § 13 VOB/B von einer vierjährigen Gewährleistungsfrist ausgeht, wird diese in der Praxis von den Parteien zumeist einvernehmlich auf fünf Jahre verlängert, wie es auch das BGB fristenmäßig vorsieht. Auch eine Fristverlängerung auf fünf Jahre und drei beziehungsweise sechs Monate wurde bisher von der Rechtsprechung unbeanstandet gelassen. Im Gegensatz zum BGB führt nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B eine erste schriftliche Mängelrüge gerechnet vom Zugang der Rüge beim Auftragnehmer zu einer Unterbrechung der Verjährung und anschließendem Neubeginn, wobei hierdurch allerdings nur zwei neue Jahre in Lauf gesetzt werden. Dies gilt auch nur für den jeweils gerügten Mangel und nicht für die generelle Gewährleistungsfrist. Während der Prüfung der Mängelrüge vor Ort durch den Auftragnehmer und im berechtigten Fall auch während der Zeit der Mängelbeseitigung selbst ist die Verjährungsfrist insoweit gehemmt, das heißt die Gewährleistungsuhr wird so lange angehalten und läuft später wieder weiter. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt nur für die beseitigten Mängel wiederum eine neue zweijährige Gewährleistungsfrist. Diese endet jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist nach § 13 Abs. 4 VOB/B oder an ihrer Stelle vereinbarten Frist.

Für den Auftraggeber hat die VOB den großen Vorteil, dass nach § 13 Abs. 5 VOB/B bereits eine Fristenunterbrechung und Neubeginn der Verjährung der Gewährleistungsfrist eintritt, ohne dass es seitens des Auftraggebers kostenauslösender Maßnahmen bedarf. Diese können zum Beispiel die Einleitung eines selbständigen gerichtlichen Beweisverfahrens oder eine Klageerhebung sein.

Wie eine Hemmung der Verjährung sich auswirkt, zeigt das nachfolgende Schaubild. Während der fünfjährigen Gewährleistungsfrist findet wegen diverser Mängel ein gerichtliches Beweisverfahren mit einjähriger Dauer statt (rot schraffierte Fläche). Nach Ablauf der eigentlichen fünfjährigen vereinbarten Gewährleistungsfrist wird für alle Mängel, die Gegenstand des gerichtlichen Beweisverfahrens waren, die Verjährungsfrist um die Dauer des Beweisverfahrens, das heißt in unserem Beispiel um ein Jahr, hinausgeschoben (blau schraffierter Bereich). Die Frist für die Mängel, die Gegenstand des Beweisverfahrens waren, endet somit nicht nach fünf, sondern erst nach sechs Jahren. Im günstigsten Fall kann noch eine weitere Fristverlängerung nach § 204 Abs. 2 BGB hinzukommen, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.

Im Hinblick auf die Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zum Erfordernis der Schriftlichkeit (OLG Frankfurt am Main, Az. 4 U 269/11, Beschluss vom 30.04. 2012) sollte auf eine solche erste schriftliche Mängelrüge (nur) per E-Mail auf alle Fälle verzichtet werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt ist der Meinung, dass eine E-Mail die Voraussetzung der Schriftlichkeit nicht erfüllt und dementsprechend die verjährungsunterbrechenden Wirkungen mit entsprechender Fristverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B zumeist nicht eintreten. Gegen die Versendeform als Telefax bestehen dagegen keine Bedenken, sofern das Telefax den angegebenen Auftragnehmer erreicht hat.

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Die Prü̈fung, ob eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist, muss fü̈r jeden Mangel getrennt erfolgen, unter Umständen Grafik: SMNG Rechtsanwaltgesellschaft

Einfluss der Nachbesserung auf den Lauf der Gewährleistungsfrist

In der Praxis werden bezüglich der Gewährleistungsfristen und deren Verlängerung häufig unzutreffende Behauptungen aufgestellt. So zum Beispiel: Bessert ein Unternehmer nach, so läuft die Gewährleistungsfrist für den nachgebesserten Bereich neu. Fragt man weshalb, hört man oft keine zutreffende Antwort oder es wird mit dem Begriff des Anerkenntnisses argumentiert, ohne aber zu wissen weshalb. Zwar wird häufig eine von Unternehmern vorgenommene Nachbesserung ein Anerkenntnis darstellen. Sicher ist dies aber keinesfalls.

Nur wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners (Unternehmers) gegenüber dem Auftraggeber klar und eindeutig ergibt, dass sich der Unternehmer des Bestehens seiner Schuld bewusst ist, wird man ein Anerkenntnis annehmen können. Äußert der Unternehmer aber erhebliche Zweifel, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein, weil man zum Beispiel nicht die Schadensursache kennt, wird die Nachbesserung dann oft nur aus Kulanz oder aus ähnlichen Gründen durchgeführt.

Von einem Anerkenntnis kann dann beim besten Willen nicht mehr die Rede sein, so dass diese Tätigkeit auf den Lauf der Gewährleistungsfrist wohl kaum einen Einfluss haben kann. Einem Auftragnehmer sei deshalb angeraten, zur Vermeidung verlängerter Gewährleistungsfristen Anerkenntnisse zu vermeiden, wohingegen ein Auftraggeber darauf achten sollte, möglichst präzise vom Auftragnehmer die Zusicherung zu erhalten,

Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Bei einem VOB-Vertrag sind in der Vergangenheit häufig die Vertragsparteien bei Nachbesserungen nur von der in der VOB vorgesehenen Verlängerung der Gewährleistungsfrist von maximal zwei Jahren ausgegangen, wobei die Frist sich bemisst ab der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). In einem anfangs viel zu wenig beachteten Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 hat der BGH zum Anerkenntnis beim VOB-Vertrag klar Stellung bezogen.

Das Gericht ist nicht nur der Meinung, dass die zweijährige Fristverlängerung gemäß § 13 Abs. 5 VOB/B gilt. Erkennt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber einen Nachbesserungsanspruch an, so wendet der BGH auch bei einem VOB-Vertrag § 212 BGB an mit der Folge, dass bezüglich eines anerkannten Nachbesserungsanspruchs für einen Mangel die vereinbarte vertragliche Frist neu zu laufen beginnt. Das heißt neben der zweijährigen Frist des § 13 Abs. 5 VOB/B kann durch Anerkenntnis gemäß § 212 BGB auch die vertraglich vereinbarte längere Frist hinzukommen.

Dem Urteil des BGH lag folgender recht einfacher Sachverhalt zugrunde. Ein Auftraggeber hatte bei einem VOB-Vertrag berechtigterweise Mängel gerügt. Der Unternehmer hat sodann später schriftlich zugesagt, dass er die Mängel beseitigen werde. Danach geschah lange Zeit nichts. Nach Ablauf von zwei Jahren verlangte der Auftraggeber endlich die Beseitigung der Mängel, worauf der Unternehmer sich auf Verjährung berief. Der BGH hat die Zusage, die Mängel zu beseitigen, als Anerkenntnis gemäß § 212 BGB gewertet, so dass die ursprünglich vereinbarte fünfjährige Gewährleistungsfrist durch das Anerkenntnis in Lauf gesetzt worden sei. Der Anspruch des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung war dementsprechend nicht verjährt. Der Unternehmer ist beim BGH in vollem Umfang unterlegen.

Es sollte sich deshalb jeder Auftragnehmer genau überlegen, ob er bei einem von ihm anerkannten Mängelbeseitigungsanspruch sich nach Ablauf von der zweijährigen Verlängerungsfrist so ohne weiteres auf eine Verjährung des Anspruchs berufen kann. Ein vermeintlich verjährter Anspruch kann möglicherweise doch noch unverjährt sein und teuer werden, wenn man den Auftraggeber zwingt, eine Ersatzvornahme (Selbstvornahme) durchzuführen.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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