GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Haften GmbH-Geschäftsführer auch mit persönlichem Vermögen? - Große Unkenntnis bei betroffenem Personenkreis

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Recht und Normen
Viele Firmengründer glauben mit einer GmbH eine Rechtsform gewählt zu haben, bei der man als Geschäftsführer vor Risiken im privaten Bereich geschützt sei. Leider oft ein Trugschluss. Foto: KfW-Bildarchiv

Durch meinen Beruf als Rechtsanwalt bekomme ich häufig Einblicke in die Tätigkeit beziehungsweise Untätigkeit von Geschäftsführern einer GmbH oder auch anderer Kapitalgesellschaften. Dabei fällt mir manchmal der Titel eines alten Filmes ein: "Denn sie wissen nicht, was sie tun"

Wenn man sich überlegt, dass nahezu jeder in Deutschland als Geschäftsführer einer GmbH ins Handelsregister eingetragen und tätig werden kann, ohne auch nur über die geringsten kaufmännischen Kenntnisse oder Ausbildung zu verfügen, muss man sich nicht wundern, dass gerade kleinere GmbHs in den ersten Jahren nach ihrer Gründung nicht überleben. Viele unbedarfte Geschäftsführer kennen das Wort Bilanz nur vom Hörensagen. Was Aktiva und Passiva in einer Bilanz im Einzelnen bedeuten, ist ihnen völlig fremd, so dass zwangsläufig viele Fehler gemacht werden, die ins Geld gehen.

Gerade im GaLaBau-Bereich versuchen Mitarbeiter von Firmen sich selbständig zu machen. Man meint den Sprung in die Selbständigkeit zu schaffen, da man als GaLaBau-Unternehmer mit wenig Gerät und Material klein anfangen könne. Die ansonsten fachkundigen Firmengründer gehen oft mit wenig kaufmännischem Geschick und noch weniger Eigenkapital an den Start und müssen dann recht schnell die Erfahrung machen, dass der Sprung in die Selbständigkeit gar nicht so leicht ist. Man glaubt allerdings bei der gegründerten Firma eine Rechtsform gewählt zu haben, bei der man als GmbH Geschäftsführer vor Risiken im privaten Bereich geschützt sei. Leider oft ein Trugschluss.

Falsche Vorstellungen über Haftungsbeschränkung

Weit verbreitet ist der Glaube, als Geschäftsführer einer GmbH könne einem privat nicht viel passieren, da eine GmbH nur beschränkt und nur mit ihrem eigenen Vermögen hafte. Als Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH hat man sich doch bewusst bei der Gründung für die Gesellschaftsform einer GmbH entschieden, weil man nicht persönlich haften wollte. Im schlimmsten Fall könne eben die GmbH pleite gehen, das heißt maximal sei das Vermögen der GmbH verloren, mehr aber auch nicht. Es verbleibe dann nur die Aufgabe als Geschäftsführer, beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH zu beantragen.

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Der § 43 des GmbHG bestimmt, dass Geschäftsführer einer GmbH in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben, sonst haftet er für den Schaden. Die Haftung ist der Höhe nach unbegrenzt. Foto: Jakub Sproski, pixelio.de

Viel zu wenig bekannt ist, dass es damit nicht unbedingt getan ist und der sich sicher fühlende Geschäftsführer einer GmbH allzu leicht in eine persönliche Haftung geraten kann, für die es unter Umständen gar keine Beschränkung gibt.

Insolvenz der Gesellschaft

Ein Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, beim Insolvenzgericht (regelmäßig ein Amtsgericht) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen, wenn diese entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Dies muss spätestens binnen drei Wochen nach Eintritt des Zustandes geschehen. Zu beachten ist dabei, dass die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung nicht gemeinsam als Insolvenzgrund vorliegen müssen. Eine Gesellschaft kann noch deutlich über Liquidität verfügen und damit zahlungsfähig und dennoch überschuldet sein. In einem solchen Fall muss der Geschäftsführer trotz Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft den Gang zum Insolvenzgericht antreten.

Ist in jedem Fall Insolvenzantrag zu stellen?

In Literatur und Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass es ausnahmsweise keine Insolvenzantragspflicht gibt, wenn es eine so genannte "positive Fortbestehensprognose" für die insolvenzbedrohte Firma gibt. Ob und wann es zu Recht eine solche positive Fortbestehensprognose gibt, sollte ein GmbH-Geschäftsführer nur ausgewiesenen Fachleuten wie Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern überlassen, wobei es unter Fachleuten oft Bewertungsspielräume gibt. Eine positive Fortbestehensprognose für eine Firma, die sich später als unrealistisch oder falsch herausgestellt hat, kann die Situation im Nachhinein unter Umständen erheblich verschlimmert haben. Oft erweist sich der Gang zum Insolvenzgericht als vernünftiger als einer Fortbestehensprognose zu vertrauen.

Einhaltung von Fristen

Geschieht die Antragstellung erst später als die vom Gesetz vorgeschriebene maximale Frist von drei Wochen, haben die Gläubiger der GmbH einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie wegen der verspäteten Insolvenzanmeldung einen Schaden erleiden. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass zum Beispiel die Insolvenzquote eines betroffenen Gläubigers sinkt, weil der Geschäftsführer einer GmbH trotz Insolvenzreife seiner Gesellschaft weiter masseschmälernde Geschäfte abgeschlossen hat. Insbesondere geht es dabei um solche Geschäfte, bei denen der Geschäftsführer den Geschäftspartner nicht mehr bezahlen kann, obwohl der in der Krise der Gesellschaft noch Leistungen des Geschäftspartners in Anspruch genommen hat. Derartige Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH ergeben sich aus § 15a InsO in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB.

Geschäfte in der Krise der Gesellschaft

Wie leicht man als Geschäftsführer in die Haftung geraten kann, zeigt folgender Fall: Ein GaLaBau-Unternehmen, bei dem sich innerhalb kurzer Zeit die Auftragslage so verschlechtert hat, dass die GmbH mit ihren Zahlungen teilweise ins Stocken gerät, benötigt zur Fortführung der Gesellschaft in erheblichem Umfang neues Material. Da der Geschäftsführer die Krise seiner Gesellschaft, das heißt insbesondere die laufenden Verbindlichkeiten, bestens kennt, überlegt er, ob er seine Lieferanten über die Zahlungsschwierigkeiten seiner Gesellschaft aufklären muss. Er entschließt sich sodann, die Materialbestellungen aufzugeben, ohne auf die Zahlungsschwierigkeiten seiner Gesellschaft hinzuweisen. Derartige Überlegungen sind nach der Rechtsprechung für einen Geschäftsführer einer kriselnden Gesellschaft durchaus angezeigt. Nicht erst zum Zeitpunkt der Insolvenzreife einer Gesellschaft sollte ein Geschäftsführer zur Vermeidung einer eigenen Haftung über die kritische Situation seiner Gesellschaft Vertragspartner aufklären. Schließt der Geschäftsführer mit einem Vertragspartner ein Geschäft ab, bei dem er objektiv annehmen muss, keine ausreichende Deckung für die eingegangenen Verbindlichkeiten zu haben, muss er als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei unterlassener Aufklärung mit einer persönlichen Inanspruchnahme rechnen.

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Eine Gesellschaft kann noch über Liquidität verfügen und dennoch überschuldet sein. Auch dann muss der Geschäftsführer den Gang zum Insolvenzgericht antreten. Foto: Gerd Altmann, pixelio.de

Ist die Krise der GmbH bereits so weit fortgeschritten, dass eine Zahlungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist oder eine Überschuldung festgestellt werden kann, haftet der Geschäftsführer allzu leicht persönlich wegen einer so genannten Insolvenzverschleppung. Das Verschweigen beim Abschluss eines Geschäftes, bei dem die GmbH bereits insolvent ist, kann beim Geschäftsführer sogar so weit gehen, dass er wegen so genanntem Eingehungsbetrugs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB in die persönliche Haftung gerät, wobei der Geschäftsführer als handelnde Person auch noch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen muss.

In Anspruch genommenes Vertrauen

Wenn auch die Rechtsprechung sich recht uneinheitlich darstellt, kann nur dringend ein Geschäftsführer einer GmbH davor gewarnt werden, gegenüber seinem Geschäftspartner Äußerungen vorzunehmen, die ein persönliches, zusätzlich von ihm selbst ausgehendes Vertrauen erzeugen, zum Beispiel bei einer längeren Geschäftsbeziehung der Satz: "Sie können sich auf mich nach so langer Zusammenarbeit auf alle Fälle verlassen."

Eine derartige Äußerung hat den BGH in einem Urteil von Ende Oktober 1989 bewogen, einen Geschäftsführer einer GmbH, der eine solche Äußerung abgegeben hatte, in die persönliche Haftung zu nehmen. Noch kritischer sind Äußerungen, wenn man einen zweifelnden Geschäftspartner zu einem Geschäftsabschluss bewegt, indem man als Geschäftsführer angibt "Dafür bin ich für Sie allemal gut." oder "Dafür werde ich einstehen." oder sogar ohne Beachtung der Formerfordernisse erklärt, wegen der zu leistenden Zahlung werde man sich "verbürgen". Aufgrund derart in Anspruch genommenen Vertrauens müssen Geschäftsführer einer GmbH damit rechnen, zum vollen Ersatz des beim betroffenen Geschäftspartner wegen Insolvenz eingetretenen Schadens voll persönlich zu haften.

Haftung nach § 43 GmbH-Gesetz (GmbHG)

Die wenigsten Geschäftsführer einer GmbH haben sich ausreichend mit den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG) vertraut gemacht, bevor sie sich zum Geschäftsführer der Gesellschaft haben bestellen lassen. Jedem angehenden Geschäftsführer sei dringend angeraten, vor Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit sich mit dem GmbHG zu beschäftigen. Von den gut 80 Paragraphen des Gesetzes behandeln viele Selbstverständlichkeiten, die man bei einem Handelnden mit gesundem Menschenverstand sowieso befolgen würde. Einige der Bestimmungen sind jedoch äußerst haftungsrelevant, wie zum Beispiel § 43 GmbHG. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass Geschäftsführer einer GmbH in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben. Verletzt ein Geschäftsführer diese Obliegenheit, haftet er für den entstandenen Schaden. Diese Haftung ist der Höhe nach unbegrenzt.

Aus der Vorschrift resultierende Ansprüche verjähren auch erst nach fünf Jahren. Man kann zwar stets darüber streiten, was man unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes versteht. Die Gerichte haben sich mit dieser äußerst auslegungsfähigen Vorschrift allerdings bereits über mehr als ein Jahrhundert befasst. In der jetzigen Form ist § 43 GmbHG schließlich seit 01.01.1900 unverändert im GmbH-Gesetz geblieben. Von jedem Geschäftsführer wird aufgrund der jahrzehntelangen Rechtsprechung zu § 43 GmbHG verlangt, mit der notwenigen Sorgfalt zu handeln, da die Gerichte die Bestimmung durchaus heranziehen, wenn man das Handeln des Geschäftsführers seitens des Gerichts als unredlich empfindet.

Haftung nach § 64 GmbH-Gesetz (GmbHG)

Einem Geschäftsführer einer GmbH ist es untersagt, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft Zahlungen zu leisten. Dies gilt selbst für öffentliche Abgaben. Leistet der Geschäftsführer dennoch Zahlungen, so gerät er für diese Zahlungen nach § 64 GmbHG ebenfalls in die persönliche Haftung und muss ggf. der Gesellschaft die zu Unrecht geleisteten Zahlungen erstatten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft nicht gelingt, nach erklärter Anfechtung die Gelder zurückzuholen. In Anbetracht der persönlichen unbeschränkten Haftung, die sich aus § 64 GmbHG wegen Zahlungen nach Eintritt des Insolvenzfalls ergibt, sollte jeder Geschäftsführer stets wissen, wie es um die von ihm geführte Gesellschaft finanziell bestellt ist. Manche Geschäftsführer realisieren überhaupt nicht oder viel zu spät, dass sie einer Gesellschaft vorstehen, über die sie längst beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten stellen müssen.

Die Ausübung eines Geschäftsführeramtes bei einer GmbH setzt ein entsprechendes Verantwortungsbewusstsein voraus. Wer glaubt, durch die Formulierung "beschränkte Haftung" als Geschäftsführer kein großes Risiko im Rahmen seiner Tätigkeit einzugehen, hat sich nie ausreichend mit der Haftungslage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beschäftigt.

Anders ist die Situation bei den Gesellschaftern einer GmbH. Diese haften nur in Höhe ihres Geschäftsanteils. Wenn sie diesen voll eingezahlt haben, besteht praktisch kein Risiko mehr, außer dass man das eingesetzte Kapital im schlimmsten Fall endgültig verloren hat.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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