GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Soll mit Kunden die VOB vereinbart werden?

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Recht und Normen
Es wird immer wieder diskutiert, ob man im Baubereich und insbesondere auf dem Gebiet des GaLaBau bei Verträgen mit Kunden die VOB mit vereinbaren soll oder nicht. Foto: Moritz Lösch

Gerade in den letzten Jahren wurde immer wieder heftig diskutiert, ob man im Baubereich und insbesondere auf dem Gebiet des GaLaBaus bei Verträgen mit Kunden die VOB mit vereinbaren soll oder nicht. Da die Bestimmungen des BGB insbesondere auch im Werkvertragsrecht zu wenig bauspezifische Regelungen enthalten, lohnt es sich ernsthaft darüber nachzudenken, die VOB mit zum Vertragsinhalt zu machen. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass es hier stets nur um Teil B der VOB geht.

Wie sich schon aus der Entstehungsgeschichte der VOB ergibt, waren die Väter der VOB stets davon ausgegangen, dass die VOB nur für Werkverträge gedacht ist. Sieht man sich die einzelnen Regelungen insbesondere in Teil B der VOB näher an, erkennt man klar, dass zwar manche dort enthaltenen Bestimmungen auch auf weitere Vertragstypen wie zum Beispiel dem Kaufvertrag passen könnten, andere jedoch überhaupt nicht (wie zum Beispiel teilweise § 12 VOB/B - Abnahme der Leistung).

Generell sollte sich jeder Verwender der VOB im Klaren sein, dass er bei anderen Vertragstypen als denen des Werkvertrages nicht generell auf die VOB verweisen sollte. Ehe man die VOB oder Teile hiervon in einen Vertrag aufnimmt, sollte man bei anderen Vertragstypen als beim Werkvertrag selbst ganz genau prüfen, ob sich für den beabsichtigten Vertrag zur Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten überhaupt die VOB eignet. Gegebenenfalls kann man geeignete Textpassagen aus der VOB auch einzeln in den Text des Vertrages übernehmen, ohne dass eine generelle Bezugnahme auf die VOB erfolgt (zum Beispiel bei der Vertragsstrafenregelung des § 11 VOB/B).

VOB nur für Werkverträge!

VOB auch für Werklieferungsverträge?

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn es sich bei dem beabsichtigten Vertrag um einen so genannten Werklieferungsvertrag handelt. Dieser Vertrag, der dem § 651 BGB unterfällt, verweist nach der letzten Gesetzesänderung im Zweifel stets auf Kaufrecht, so dass eine Reihe von Bestimmungen der VOB auf diesen Vertragstyp von vorneherein nicht (mehr) passen und statt dessen das Kaufrecht mit den dort vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung findet. Das heißt unter anderem bei Verträgen mit Vollkaufleuten, dass auch § 377 HGB anwendbar ist, wonach bei Lieferung der Ware für den Käufer eine sofortige Prüf- und Rügepflicht insbesondere wegen eventuell vorhandener Mängel gegeben ist.

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Ehe man die VOB oder Teile davon in einen Vertrag aufnimmt, sollte man bei anderen Vertragstypen als beim Werkvertrag ganz genau prüfen, ob sich für den beabsichtigten Vertrag zur Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten die VOB eignet. Foto: Lothar Johanning

Die VOB in Verbraucherverträgen?

Man sollte niemals vergessen, dass es sich bei der VOB lediglich um eine (teilweise) privilegierte Allgemeine Geschäftsbedingung und nicht um ein Gesetz, eine Verordnung oder ähnliches handelt. Für den derzeit aktuellen Text der Fassung 2012 der VOB ist der Verdingungsausschuss in Berlin verantwortlich. Von dort wurde und wird immer wieder betont, dass man die VOB bewusst nicht für Verbraucher empfiehlt.

Wer Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, regelt § 13 BGB wie folgt: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können." Das heißt, jeder Privatmann beziehungsweise jede Privatfrau ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, auch wenn der Vertragsinhalt von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein kann (Verbraucher baut ein größeres Haus für mehrere 100.000 Euro).

Der Verfasser dieses Beitrages war früher auch einmal der Meinung, dass die Vereinbarung der VOB/B in Verbraucherverträgen unter Beachtung einiger abweichender notwendiger Formulierungen durchaus erwägenswert sein kann. Dies umso mehr, als bis vor kurzem der auf dem Gebiet des Bauwesens tätige Vögel-Verlag einen von renommierten Verfassern entwickelten Vordruck anbot, bei dem die Autoren meinten, die VOB in bestimmten Passagen so textlich abgewandelt zu haben, dass Unternehmer den speziell abgewandelten bzw. ergänzten VOB-Text in Werkverträgen mit Verbrauchern vereinbaren können.

Nachdem ein süddeutscher Verbraucherverband den Verlag wegen der Empfehlung des abgewandelten VOB-Textes auf Unterlassen abgemahnt hatte und der Verlag aus rein wirtschaftlichen Überlegungen heraus die Sache nicht streitig durch alle Instanzen durchzuprozessieren bereit war, zog es der Verlag vor, den von ihm vertriebenen Textvorschlag ersatzlos vom Markt zu nehmen. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung ist damit weiterhin nicht in allen Einzelheiten geklärt, welche Klauseln der VOB/B ein Unternehmer bedenkenlos gegenüber Verbrauchern verwenden kann und welche nicht.

Vereinbarung der VOB/B dennoch in Verbraucherverträgen?

Wenn ein Unternehmer bei Abschluss eines Werkvertrages als Verwender der VOB anzusehen ist, das heißt der Unternehmer hat bei dem Vertragstext die Einbeziehung der VOB gewünscht oder als Text vorgegeben, ist im Streitfall jede einzelne Klausel der VOB, auf die es später ankommt, nach AGB-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Fällt die Prüfung im speziellen Fall für den Verbraucher negativ aus, kann die Anwendung der Klausel zu Lasten des Verbrauchers möglicherweise entfallen und die gesetzliche Regelung an die Stelle der VOB-Klausel treten - insbesondere dürfte dann das BGB zum Zuge kommen.

Da Unternehmern, die weiterhin die VOB gegenüber Verbrauchern insbesondere in ständig wiederkehrenden Texten zum Vertragsinhalt machen, mit Abmahnungen auf Unterlassung durch befugte Stellen - insbesondere durch Verbraucherverbände - rechnen müssen, sollte nach diesseitiger Auffassung gegenüber Verbrauchern darauf verzichtet werden, die VOB zu verwenden. Auch unter Zugrundelegung des BGB und einer Reihe zusätzlicher fairer Klauseln kann durchaus ein für den Bau geeigneter Werkvertrag mit einem Verbraucher konzipiert werden, ohne dass man befürchten muss, mit einer Abmahnung auf Unterlassen der Verwendung gewisser Klauseln in Anspruch genommen zu werden.

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Wenn ein GaLaBau-Unternehmer geschickt agiert und auf Auftraggeberseite ein Architekt mit in die Abwicklung des Auftrags eingebunden ist, wird es fast immer gelingen, die VOB wirksam zu vereinbaren. Foto: Moritz Lösch

Verbraucher als Verwender der VOB

Anders ist allerdings die Situation, wenn der Verbraucher als Verwender der VOB diese in ein Vertragsverhältnis einführt. In einem solchen Fall wird die VOB wirksam Vertragsgegenstand und ist von beiden Vertragsparteien vollinhaltlich zu beachten. Derartige Fälle, bei denen Verbraucher als Verwender der VOB angesehen werden, gibt es häufiger als gedacht. Insbesondere bei größeren Verträgen auf dem Gebiet des GaLaBaus, bei denen fast immer Garten- und Landschaftsbauarchitekten eingeschaltet sind, stammen häufig die Textvorschläge für den mit dem GaLaBau-Unternehmer zu schließenden Vertrag vom Architekten und damit vom Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers.

Da häufig Architekten Musterverträge aus irgendwelchen Formularbüchern oder früher einmal abgewickelten Verträgen entnehmen, kann man fast immer davon ausgehen, dass in solchen Textvorschlägen die VOB mit zum Vertragsgegenstand gemacht wird und es für den Auftragnehmer, der in einem solchen Fall nicht als Verwender der VOB in Betracht kommt, durchaus legitim ist, sich auf Vorschriften der VOB zu berufen.

Wenn ein GaLaBau-Unternehmer geschickt agiert und auf Auftraggeberseite ein Architekt mit in die Abwicklung des Auftrags eingebunden ist, wird es fast immer gelingen, die VOB wirksam zu vereinbaren, ohne dass der Auftragnehmer später im Streitfall als Verwender der VOB im Sinne der AGB-rechtlichen Rechtsprechung anzusehen ist. Einem Auftragnehmer sei deshalb empfohlen, erst einmal zu warten, welche Textvorschläge für den Vertrag vom Auftraggeber gemacht werden. Schneller als gedacht ist oft der Verbraucher dann Verwender der VOB, was sicherlich im Sinne des Auftragnehmers sein dürfte.

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Jeder Privatmann ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, auch wenn der Vertragsinhalt von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein kann. Foto: P.-Kirchhoff/pixelio.de

Mustertexte

Da die meisten zumindest etwas größeren gewerblichen Auftragnehmer Mustertexte vorhalten, weil sie nicht für jeden Vertragsschluss das Rad neu erfinden wollen, sollte zumindest bei den Mustertexten, die die VOB mit als Vertragsgegenstand vorsehen, stets ein Hinweis enthalten sein, wonach diese Musterverträge für den kaufmännischen Verkehr und nicht für Verbraucher gedacht sind. Diese Vorsichtsmaßname wird für sinnvoll erachtet, um jeglicher Gefahr aus dem Weg zu gehen, von berechtigten Stellen auf Unterlassung der Verwendung der VOB gegenüber Verbrauchern abgemahnt und im schlimmsten Fall in einen Rechtstreit hineingezogen zu werden.

Fazit

Von seiner Seite aus sollte ein GaLaBau-Unternehmer es unterlassen, von Verbrauchern die Einbeziehung der VOB in Verträge zu verlangen, gelingt es allerdings, dass der Verbraucher zum Beispiel durch entsprechende Textvorschläge seines Architekten Verwender der VOB wird, kann man dem Wunsch des Auftraggebers wohl ohne weiteres entsprechen.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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