GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Sparen am falschen Ende kann teuer werden

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GaLaBau und Recht Haftung
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist für Unternehmen überlebensnotwendig. Foto: Kramer Werke

Im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit berate ich ständig Auftraggeber, die für ihre beabsichtigten Bauleistungen Angebote einholen. In den Angebotsunterlagen wird dabei von uns immer wieder abgefragt, wie hoch, für was und bei wem der entsprechende Bieter betriebshaftpflichtversichert ist.

Hierbei stellt sich häufig heraus, dass kleine und mittlere Firmen oft falsch beziehungsweise deutlich unterversichert sind und manchmal sogar überhaupt kein Versicherungsschutz besteht, weil man die bereits angemahnten Versicherungsprämien nicht bezahlt hat. Viel zu wenig Unternehmer sind sich darüber im Klaren, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung für ihr Unternehmen überlebensnotwendig sein kann. Immer wieder muss ich bei der Abfrage der Deckungssummen feststellen, dass diese gerade auch für Personenschäden viel zu niedrig gewählt sind und Vermögensschäden sehr oft gar nicht mitversichert sind.

Umfang des Versicherungsschutzes

Jedem Unternehmen, das am Markt auf Dauer bestehen will, sei dringend angeraten, eine ausreichend hohe Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Am sinnvollsten erscheint eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer einheitlichen pauschalen Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Letztere sind gerade bei kleineren Unternehmen, die wenig Ahnung von Betriebshaftpflichtversicherungen haben, oft gar nicht mitversichert. Unter Personen- oder Sachschäden kann man sich noch halbwegs etwas vorstellen; unter einem Vermögensschaden allerdings oft nicht. Im Einzelfall können allerdings gerade auch Vermögensschäden kräftig zu Buche schlagen und im schlimmsten Fall sogar Grund für die Insolvenz einer Firma sein.

Vermögensschäden

Vermögensschäden sind außerhalb des Baubereichs in der Bevölkerung weitgehend bekannt, ohne dass man es als Versicherter realisiert, auch gegen Vermögensschäden versichert zu sein. Typischer Fall einer Vermögensschadensversicherung ist bei Kfz-Versicherungen zum Beispiel die so genannte Nutzungsausfallsentschädigung wegen der entgangenen Nutzungsmöglichkeit eines Kfz oder zum Beispiel wegen einer nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit. Vermögensschäden können im Baubereich durchaus ansehnliche Größenordnungen erreichen, die ein kleinerer Betrieb so ohne weiteres nicht stemmen kann. So hat der Bundesgerichtshof schon in einer Entscheidung des großen Senats aus dem Jahr 1987 entschieden, dass die Eigentümer einer selbst genutzten Villa einen Vermögensschadenersatzanspruch besitzen, wenn sie ihr Haus nicht nutzen können, weil durch Arbeiten einer Firma am Hang die Standsicherheit des Gebäudes für geraume Zeit nicht mehr gegeben ist.

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Besonders schadensträchtig sind Verstöße von Baufirmen gegen ihnen obliegende Verkehrssicherungspflichten. Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

Haftung für Verstöße gegen Verkehrssicherungspflichten

Wie bei jedem Versicherungsvertrag gilt es, die Versicherungssumme angemessen im Verhältnis zu den gegebenen Risiken zu wählen. Besonders schadensträchtig sind Verstöße von Baufirmen gegen ihnen obliegende Verkehrssicherungspflichten. Hier gibt es immer wieder Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die ganz erheblich sind. Jeder Unternehmer sollte bedenken, dass er ohne das Einspringen einer Betriebshaftpflichtversicherung alleine für einen Schaden aufkommen muss, sobald die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung überschritten ist. Die Haftung bei einem eingetretenen Schaden ist im Zweifel nach oben unbegrenzt. Es ist sträflich leichtsinnig, als Firmenchef zu denken, dass ihm oder seiner Firma schon kein solcher über die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung hinausgehender Schaden unterlaufen wird. Für die versicherte Firma kann ein Schadensfall allzu leicht existenzbedrohend werden, wie der von uns in der Kanzlei bearbeitete Schadensfall zeigt.

Existenzbedrohende Schäden

Wegen einer unzureichend abgesicherten Baustelle stürzte eine Frau und zog sich bei dem Sturz einen Bruch des rechten Schultergelenks zu. Die in der Klinik vorgenommene Operation führte nicht zu dem notwendigen Erfolg. Bei einer Nachoperation infizierte sich die Frau mit multiresistenten Keimen, was ihr nicht nur erhebliche Schmerzen bereitete, sondern auch weitere fünf zum Teil sehr schwere Operationen nach sich zog. Zwischenzeitlich leidet die weitgehend austherapierte Frau an Dauerschmerzen und erheblichen Bewegungseinschränkungen, die zur Berufsunfähigkeit geführt haben. Die noch verhältnismäßig junge Frau mit überwiegend selbständigem Einkommen verfügt nunmehr mangels Ausübung eines Berufs über kein geregeltes Einkommen mehr und ist auf Schadenersatzansprüche gegen die Verantwortlichen angewiesen, die für die nicht ausreichend abgesicherte Baugrube verantwortlich waren.

Haftung auch für Folgeschäden

Nach der Rechtsprechung kann die junge Frau nicht nur den Verletzungsschaden an ihrer Schulter geltend machen, sondern auch die gesamten Folgeschäden aufgrund der Infektion mit multiresistenten Keimen und den fünf weiteren Operationen. Die Rechtsprechung geht von einer adäquat-kausalen Verursachungskette aus und lässt das Argument nicht gelten, der Unternehmer könne nichts dafür, dass sich die Verletzte im Krankenhaus mit multiresistenten Keimen infiziert habe. Auch hierfür haftet der seinen Verkehrssicherungspflichten nicht hinlänglich nachgekommene Bauunternehmer. Dieser hat praktisch für das Einkommen zu haften, das die junge selbständig tätige Frau aufgrund ihres Dauerschadens nicht mehr erzielen kann. Kapitalisiert man diesen erheblichen monatlich anfallenden Betrag unter Berücksichtigung der heutigen durchschnittlichen Lebenserwartung von Frauen, so ist die Haftpflichtversicherungssumme schnell überschritten. Hinzu kommen noch die Forderungen der Krankenkasse für die erheblichen Behandlungskosten in Vergangenheit und Zukunft. Eine nicht ausreichend hohe Haftpflichtversicherung kann in einem solchen Fall eine Firma durchaus ruinieren!

Haftung handelnder Personen bei einer GmbH?

Hiergegen schützt auch nicht in jedem Fall die Rechtsform der verkehrssicherungspflichtigen Firma. Die landläufige Meinung, den handelnden Personen könne man haftungsmäßig nichts anhaben, wenn man als Firma die Rechtsform einer GmbH oder ähnliches gewählt hat. Die Meinung ist nicht zutreffend. Die Rechtsform einer Firma kann zwar unter Umständen einen Schutz vor Schadenersatzansprüchen bedeuten. In vielen Fällen wird die verantwortliche Person der Firma, die etwas unterlassen oder in zu geringem Umfang unternommen hat, dennoch mit einer persönlichen Haftung, die in unbegrenzter Höhe sein kann, rechnen müssen.

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Zur Sicherheit aller Mitarbeiter sind ausreichend hohe Betriebshaftpflichtversicherungen mit pauschaler Deckung für Sach-. Personen- und Vermögensschäden nötig. Foto: BGL

Haftung des LBO-Bauleiters?

Daneben haftet möglicherweise auch noch der Bauleiter, der nach der Landesbauordnung eines Bundeslandes die so genannte Bauleitererklärung gegenüber der Baubehörde abgegeben hat. Es ist seit langem anerkannt, dass einen LBO-Bauleiter die Verkehrssicherungspflichten einer Baustelle in besonderem Maß treffen und er bei Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten persönlich in die Haftung genommen werden kann. Bei Schadensfällen, die wegen des Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflichten entstanden sind, hat die Rechtsprechung eine recht weitgehende Haftung des LBO-Bauleiters bestimmt.

Oft sind mehrere Personen bei Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten verantwortlich. Im Zweifel haften diese häufig gesamtschuldnerisch. Wenn auch nach außen das LBO-Bauleiter-Risiko von dem Betroffenen als recht groß empfunden wird, reicht eine ausreichend hoch abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung fast immer aus, zumal nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung der in Anspruch genommene Mitarbeiter besonders geschützt ist.

Arbeitsrechtliche Absicherung eines LBO-Bauleiters

Der Bauleiter kann sich bezüglich seiner Tätigkeit auf die Rechtsprechung zur "schadensgeneigten Arbeit" berufen und die gegen ihn erhobenen Ansprüche auf seinen Arbeitgeber durchstellen, das heißt der Mitarbeiter besitzt einen entsprechenden Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber. Dieser Anspruch bleibt auch bestehen, wenn der Mitarbeiter später die Firma wechselt oder aus Altersgründen als Rentner aus der Firma ausscheidet. Riskant wird es für den LBO-Bauleiter in erster Linie im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers, wenn der gegebene Freistellungsanspruch wegen der Insolvenz nicht mehr erfüllt werden kann.

Ausreichender Versicherungsschutz zwingend erforderlich

Wie der oben geschilderte Beispielsfall mit der verunfallten jungen Frau gezeigt hat, kann nur jedem Firmenchef zu seiner eigenen und der Sicherheit seiner Mitarbeiter dringend angeraten werden, ausreichend hohe Betriebshaftpflichtversicherungen mit pauschaler Deckung für Sach-, Personen und Vermögensschäden abzuschließen, zumal die von der Firma aufgewandten Versicherungsprämien steuerlich absetzbar sind.

Aus der Sicht einer Versicherungsgesellschaft sind irreparable körperliche Verletzungsschäden junger Menschen mit noch einer längeren Lebenserwartung ein besonders teures Risiko, das man möglichst mit einem Einmalbetrag abzufinden versucht. Anwaltlich beratene Geschädigte lassen sich wegen der Nichtvorhersehbarkeit der weitergehenden Folgen heute kaum noch endgültig für Vergangenheit und Zukunft durch einen Einmalbetrag abfinden. Zumindest zukünftige Schäden, die kaum vorhersehbar sind, wird sich ein Geschädigter so ohne weiteres heute nicht mehr abkaufen lassen, so dass die Gefahr einer die Haftpflichtversicherungssumme übersteigenden Forderung auf Jahre hinaus gegeben sein kann.

Versicherungsschutz durch auftraggeberseitige Versicherung

In vielen Werkverträgen sieht man immer wieder Klauseln, wonach Auftragnehmer einen gewissen Prozentsatz als Umlage für vom Auftraggeber geschlossene Versicherungen tragen müssen. Es handelt sich hierbei nahezu ausschließlich um so genannte Bauleistungsversicherungen (Bauwesenversicherungen). Diese Versicherung hat einen völlig anderen Deckungsumfang als eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die Schnittmengen beider Versicherungen zueinander sind äußerst gering, so dass ein Auftragnehmer nicht darauf bauen kann, dass seine Tätigkeit durch die vereinbarte Umlage ausreichend abgesichert ist.

Jedem Unternehmer sei im eigenen Interesse und aus Fürsorgegründen für seine Mitarbeiter dringend empfohlen, eine Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und auf Dauer zu unterhalten, die ihn, seine Mitarbeiter und seine Firma vor dem Schlimmsten bewahrt.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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