Unternehmensführung

Unkenntnis beziehungsweise Sorglosigkeit wird bestraft

von:

Zur Jahreswende 2013/2014 lagen die Feiertage für Arbeitnehmer äußerst günstig, so dass sie die Gelegenheit ergriffen, einen ausgiebigen Urlaub anzutreten, ohne dafür viele Urlaubstage im Betrieb opfern zu müssen. Man muss sich gleichzeitig nur wundern, wie viele Bau- und GaLaBau-Betriebe auch vom 20.12.2013 bis 6. oder 07.01.2014 "ihren Laden dichtmachten" und erst in der zweiten Januarwoche 2014 wieder zur Verfügung standen. Die Zeit der vorübergehenden Firmenschließung machte diesmal einen Zeitraum von 17 oder 18 Kalendertagen aus. Wurde für diese Zeit postmäßig keine ausreichende Vorsorge von den Unternehmen getroffen, kann es allzu leicht zu einem bösen Erwachen kommen.

Versäumnis von Rechtsmitteln oder ähnlichen Maßnahmen

Sollte ein rechtsmittelfähiger Bescheid (zum Beispiel Mahnbescheid) am 20.12.2013 einem Empfänger zugestellt werden und wurde dieser während der vorübergehenden Schließung der Firma niedergelegt, so ist die zweiwöchige Widerspruchsfrist bei Wiederaufnahme des Betriebs am 06.01.2014 bereits längst abgelaufen. Ein Gläubiger kann sofort ohne Sicherheitsleistung aus einem vielleicht schon ergangenen Vollstreckungsbescheid vorgehen. Ähnlich ist die Situation bei der Zustellung von Klageschriften, bei denen ein schriftliches Vorverfahren angeordnet wurde. Bereits zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift (Niederlegung gilt als Zustellung!) kann das zuständige Gericht ein Versäumnisurteil erlassen. Ob überhaupt oder nur gegen Stellung einer Sicherheit das Verfahren noch gerettet werden kann, hängt vom Einzelfall ab.

Besondere Risiken im Vergaberecht

Zumeist nicht gerettet werden können Fristversäumnisse in Vergabeverfahren. Wer sich als Unternehmer an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligt hat, muss auf alle Fälle für eine tägliche Post- und Telefaxkontrolle an Werktagen (Heiligabend und Silvester waren 2013 Werktage!) Sorge tragen, da die Rechtsfolgen durch übermittelte Post im Vergaberecht oft ein kurzfristiges Handeln erforderlich machen und nicht so lange Zeit haben, bis man im neuen Jahr seine Geschäfte wieder aufgenommen hat. Im Vergabeverfahren ist eine Reparatur wegen verspäteter Reaktion auf Absageschreiben so gut wie unmöglich. Leider hatte unsere Kanzlei auch in diesem Jahr wieder nach dem 06.01.2014 Fälle, bei denen man den Betroffenen wegen Fristversäumnis überhaupt nicht mehr helfen konnte, weil zum Beispiel der öffentliche Auftrag noch zwischen den Jahren an einen Wettbewerber vergeben worden war. Die Geschäftsleitung jedes vollkaufmännisch eingerichteten Unternehmens, auch wenn es noch so klein ist, sollte unbedingt hinsichtlich des Post- und Telefaxeingangs entsprechend Vorsorge treffen. Beim Telefaxeingang reicht es wohl, wenn man das Gerät ausschaltet (nicht auf Speicherfunktion belassen!). Den Zugang der Post beziehungsweise die Zurechnung des Posteingangs mit allen möglicherweise negativen Folgen lässt sich aber fast nie verhindern, deshalb die dringend empfohlene Vorsorge.

Rainer Schilling, Frankfurt am Main

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Stadt- und Regionalplaner*in, Brake  ansehen
Landschaftsplaner (m/w/d), Elmshorn  ansehen
eine*n Landschaftsarchitekt*in/-planer*in, Schwerte  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen
 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen