GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Viel Lärm um nichts: Bau- und Maschinenlärm als Grund für Auseinandersetzungen

von:

Rainer Schilling

Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtSMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Königsberger Str. 2

60487 Frankfurt am Main

r.schilling@smng.de

In der Bevölkerung nimmt das Umweltbewusstsein zumindest dann zu, wenn der Bürger selbst von negativen Umwelteinflüssen betroffen ist. Ein besonderes Kapitel ist dabei der Lärm, der von weiten Kreisen der Bevölkerung als durchaus störend empfunden wird und zur Gründung diverser Bürgerinitiativen geführt hat. Aber auch kleinere Lärmquellen führen oft schon zum Streit.

Betroffene überlegen sich - zumeist auf anwaltlichen Rat - wie man im konkreten Einzelfall am Effektivsten vorgeht.

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Ein vom Baulärm betroffener Nachbar hat beim Verwaltungsgericht Mannheim in einem Eilverfahren am 05.02.2015 gegen die Baubehörde einen Beschluss auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Minderung von Baulärm erwirkt, sofern die Werte der AVV-Baulärm bei Arbeiten auf der Baustelle überschritten werden. Mit diesem Beschluss ist die Behörde gezwungen gewesen, gegen den Betreiber der Baulärmquelle beziehungsweise auch gegen den Bauherrn selbst unverzüglich vorzugehen, was zum vorläufigen Ruhen der Baustelle hätte führen können.

In der AVV-Baulärm werden je nach Gebietscharakter und Tages- beziehungsweise Nachtzeit unterschiedliche Immissionsrichtwerte aufgestellt, die von den Handwerkern und auch vom Bauherrn einzuhalten sind. Daneben wird auch das Messverfahren zur Ermittlung der Lärmwerte vorgegeben. Die Baubehörde kann nicht nur auf Antrag eines betroffenen Nachbarn tätig werden, sondern hat auch das Recht, jederzeit Überprüfungen vorzunehmen, ob die Grenzwerte der AVV-Baulärm eingehalten werden. Die Behörde kann aus eigenem Antrieb ihre Ermittlungen aufnehmen und im schlimmsten Fall sogar, ohne dass es zuvor von irgendwelchen Nachbarn angezeigt wurde, eine Baustelle wegen des Lärms stilllegen. So ist es zum Beispiel geschehen in einem vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verhandelten Fall. Als sich dort die Nachbarn bei der Errichtung eines Wohnhauses in einem allgemeinen Wohngebiet beklagten, wurde von der Baubehörde ein Baustopp verhängt und die sofortige Vollziehung des Baustopps angeordnet. Die Anordnung hatte sodann auch bei Gericht weiter Bestand, weil feststand, dass die von der AVV-Baulärm festgesetzten immissionsrechtlichen Werte in dem allgemeinen Wohngebiet tagsüber weit überschritten wurden. Die Baubehörde ging deshalb zu Recht von einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn aus und legte die Baustelle vollständig still, so dass auf der Baustelle hinsichtlich der Arbeitsweise umdisponiert werden musste.

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Erteilung von Baugenehmigungen unter Auflagen

Um möglichst reibungslos ohne Auflagen eine Baugenehmigung zu erhalten, sollte ein Bauherr bei der Planung seiner Baustelle möglichst frühzeitig darauf achten, dass die Nachbarn vor schädlichem Baulärm geschützt werden. Wie er dabei vorgeht, ist völlig in sein Ermessen gestellt. Er ist frei, geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Baulärm zu ergreifen, wobei er sich auf ein Minimum an Schutz beschränken oder auch eine aufwendige und teure Lösung zum Schutz der Nachbarschaft beauftragen kann.

In Frankfurt am Main wird derzeit in einem reinen Wohngebiet eine große Eigentumswohnungsanlage errichtet, bei dem sich die Bauherrn zur Vermeidung von Auseinandersetzungen mit den Nachbarn entschlossen haben, die Baustelle rundherum mit Lärmschutzplanen und -wänden einzuhausen, damit möglichst wenig Baulärm nach außen dringt. Diese aufwendige Methode lässt sich allerdings nur verwirklichen, wenn beim Bau nicht die Rentabilität im Vordergrund steht oder der spätere Verkaufspreis für die Eigentumswohnungen hoch genug ist, um solche Maßnahmen finanziell zu verkraften.

Umgebung als wesentlicher Faktor für den Schutz von Baulärm

Je nachdem wo sich das Bauwerk befindet, von dem der Baulärm ausgeht, sind unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen. In einem reinen Wohngebiet ist man auf alle Fälle zur Lärmvermeidung wesentlich mehr verpflichtet, als in einem sogenannten "gemischten Gebiet". Noch schwieriger wird es mit dem Lärmschutz in sogenannten Kurgebieten, das heißt in Städten oder Stadtteilen, in denen Kurgäste ihre Ruhe und Entspannung suchen. Hier können für die Baustellen sogar zum Teil von der Baubehörde Einschränkungen verfügt werden, die dazu führen, dass stundenlang praktisch kaum eine Bautätigkeit möglich ist beziehungsweise der Baubetrieb mit entsprechend besonders leisen gedämmten Geräten oder Rädern betrieben werden muss, was häufig sowohl hinsichtlich der Effektivität als auch bezüglich der Kosten eine Baustelle finanziell maßgeblich belastet.

Zivilrechtliche Maßnahmen

Nach der Rechtsprechung ist es den betroffenen lärmgeplagten Nachbarn bei Überschreitung der Grenzwerte der AVV stets unbenommen, auch die Zivilgerichte anzurufen. Auch hier kann durchaus an die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen den Bauherrn oder den störenden Unternehmer gedacht werden. Zu bedenken ist allerdings bei einem Streit, der schließlich vor Gericht endet, dass im Zivilrecht der Kläger den gesamten Rechtsstreit vorfinanzieren muss, ohne eine ausreichende Sicherheit zu haben, dass man die investierten Kosten wieder hereinholt.

Wohnungsmietrecht als Anspruchsgrundlage

Viel zu wenig beachten die Profis am Bau, dass in den letzten Jahren die Gerichte auch den Mietern Ansprüche aus dem Gebiet des Wohnungsmietrechts zugestehen. Bei Baulärm wird immer häufiger Mietern das Recht zugesprochen, für die Zeit des übergebührlichen Baulärms Mietzinsminderungen geltend zu machen. Die Verfahren, die zumeist beim Amtsgericht laufen, werden immer häufiger, weil Rechtsschutzversicherungen für derartige Rechtsstreite nahezu ausnahmslos Deckungsschutz gewähren müssen, so dass für den Kläger praktisch kein Kostenrisiko besteht. Insbesondere in Ballungsgebieten, bei denen eine Bebauung mit Mietwohnungen immer enger wird, gibt es zahlreiche Fälle, bei denen Mieter wegen der von der Nachbarschaft ausgehenden Geräuschimmissionen gegen ihren Vermieter geklagt und auch in Form einer Mietzinsminderung Recht bekommen haben. Dem Vermieter bleibt nur die Möglichkeit, seinerseits dann wieder gegen den Verursacher des Baulärms vorzugehen. In der Praxis zeigt sich leider immer wieder, dass den Mietern Ansprüche zugesprochen werden und der Vermieter, weil er erst spät reagiert, seine Regressansprüche gegen den Lärmverursacher ganz oder teilweise nicht durchsetzen kann. Schlechte Karten bei der Justiz hat ein Unternehmer, der in Wohngebieten mit lautem Gerät arbeitet, obwohl deutlich leisere am Markt längst Standard sind. Generell gilt im GaLaBau-Bereich selbst bei Mäh- und Vertikutierarbeiten, dass der ausführende Unternehmer nicht mehr Lärm mit den Geräten verursachen darf als unbedingt notwendig ist.

Gebot der Vermeidung unnötigen Lärms

Als Berater von GaLaBau-Firmen erlebe ich es immer wieder, dass Anwohner sich gestört fühlen und zum Anwalt rennen, damit der für Abhilfe sorgt. Ein Streit, welche Lautstärke bei Arbeiten die Anwohner ertragen müssen und wann sie das Recht haben, gegen den Lärm vorzugehen, dauert bei der Justiz stets lang, ist oft von Sachverständigengutachten abhängig und häufig überproportional teuer. Dank häufigem Deckungsschutz von Rechtsschutzversicherungen werden die Streite oft mit aller Verbissenheit wegen der angeblichen Wiederholungsgefahr weitergeführt. Stellt es sich in einem derartigen Rechtsstreit sodann heraus, dass der Unternehmer mit altem lauten Gerät gearbeitet hat, finden die lärmbelästigten Anwohner bei der Justiz immer häufiger ein offenes Ohr.

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