GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Vorsicht Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Die Rechtsprechung wird strenger

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Recht und Normen
Im Alltag wichtig für Auftraggeber und Auftragnehmer: Die Rechtsprechung beim Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wird strenger. Foto: BGL

Leider wird von Auftraggebern und Auftragnehmern das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz viel zu wenig beachtet, was für alle Beteiligten nach der meines Erachtens in letzter Zeit deutlich verschärften Rechtsprechung der deutschen Obergerichte weitreichende Folgen haben kann.

Der wesentlich strenger gewordenen Rechtsprechung liegen insbesondere zwei Urteile zugrunde; zum einen das Urteil des Bausenats des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2013 (Az. VII ZR 6/13) sowie das Urteil des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16.08.2013 (Az. 1 U 24/13).

Die neue Entscheidung des BGH

Bei dem Urteil des Bundesgerichtshofs waren GaLaBau-Arbeiten Gegenstand der Entscheidung. Dieser lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auftraggeber eines Auftrages an einen GaLaBau-Unternehmer waren Eheleute. Diese vereinbarten mit dem Unternehmer im Mai 2008 eine 170 m² große Auffahrt auf einem Grundstück neu zu pflastern. Die Auffahrt sollte der Belastung durch das Befahren mit einem 40 t Lkw standhalten. Die Eheleute stellten das Material und die Geräte bis auf einen Radlader, den die Beklagte Firma beisteuerte. Die Firma führte die Arbeiten im Mai und Juni 2008 aus. Kurz danach traten Unebenheiten an der Pflasterfläche auf. Auch Nacharbeiten der Firma hatten keinen Erfolg.

Ein von Auftraggeberseite eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren ergab, dass Ursache für die Unebenheiten eine von der Firma zu dick ausgeführte Sandschicht unterhalb der Pflastersteine gewesen ist. Zur Beseitigung veranschlagte der eingesetzte Sachverständige Kosten in Höhe von 6069 Euro brutto. Im Rahmen des Rechtsstreits trug die Auftraggeberseite vor, die Parteien hätten einen Werkvertrag geschlossen und einen Werklohn von 1800 Euro vereinbart.

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"Ehrlich währt am längsten", jeder Auftraggeber muss davon ausgehen, keinerlei Gewährleistungsansprüche zu haben, wenn die Arbeiten an der Steuer vorbei abgerechnet worden sind. Foto: GG-Berlin/pixelio.de

Man habe sich darauf geeinigt, dass die Bezahlung bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer erfolgen sollte. Man habe den Betrag an die beklagte Firma auch bezahlt. Die beklagte Firma behauptete allerdings, man habe nur aus Gefälligkeit bei der Pflasterung der Auffahrt geholfen, wobei man im Gegenzug die Lieferung verbilligten Brennholzes durch die Auftraggeber in Aussicht gestellt hätte.

Die Entscheidung der Gerichte in erster und zweiter Instanz

In erster Instanz hatte das Gericht die beklagte Firma wegen der mangelhaften Leistung zur Zahlung von 6069 Euro verurteilt. Nach einer in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die beklagte Firma die Pflasterarbeiten gegen Zahlung eines Werklohns von 1800 Euro ohne Rechnung durchgeführt hatte. Das Berufungsgericht (OLG Schleswig) wies die Klage mit seinem Urteil ab mit der Begründung, mit der zwischenzeitlichen Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Umsatzsteuergesetzes sei die Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien gegeben, so dass den Auftraggebern keinerlei Gewährleistungsansprüche zustünden. Die früher zum Teil anders lautenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien überholt, da sich die Gesetzeslage maßgeblich verändert, das heißt verschärft, habe. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig weitgehend und hat hierzu folgende amtlichen Leitsätze veröffentlicht:

BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2

  • § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
  • Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
  • Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.

Aufgrund der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss jeder Auftraggeber davon ausgehen, keinerlei Gewährleistungsansprüche zu haben, wenn die Arbeiten an der Steuer vorbei vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß mit einer Rechnung einschließlich Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden sind. In seiner neuen Entscheidung findet der Bundesgerichtshof äußerst deutliche Worte für Arbeiten ohne Rechnung "an der Steuer vorbei". Insbesondere mit dem GaLaBau-Unternehmer geht der Bundesgerichtshof in seinen Urteilsgründen hart ins Gericht. Die Ausführungen des Bundesgerichtshof sind derart markig, dass ich sie dem Leser - insbesondere, wenn er GaLaBau-Unternehmer sein sollte - nicht vorenthalten möchte.

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Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht entschied in einem Urteil strikt gegen Schwarzarbeit vorzugehen, der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung weitgehend. Foto: Sven Hagge, CC BY-SA 3.0

Der Bundesgerichtshof führt aus, der Unternehmer habe verbotene Schwarzarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG geleistet. Er sei Steuerpflichtiger gemäß § 33 Abs. 1 AO unter anderem deshalb, weil er aus der Erbringung der Werkleistung Umsatzsteuer schulde und der Werklohn der Einkommenssteuerpflicht unterliege. Er habe gegen § 370 AO verstoßen und eine Steuerhinterziehung begangen. Zudem habe er gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006 verstoßen, weil er als Unternehmer eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt habe und der Verpflichtung nicht nachgekommen sei, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Es bedarf keiner großen Fantasie, was mit dem GaLaBau-Unternehmer geschehen kann, wenn das für ihn zuständige Finanzamt von der Entscheidung Kenntnis erlangt.

Neues OLG-Urteil

In dem neuen zweiten Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 16. August 2013 sind die Sanktionen, die das Gericht an den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz knüpft, noch weitergehender, obwohl dort nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorgelegen hat.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Firma führte in vier neu errichteten Reihenhäusern in Büdelsdorf Elektroinstallationsarbeiten durch. Die Firma hatte mit den Eigentümern der Reihenhäuser vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13 800 Euro auf Rechnung und daneben weitere 5000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Die Eigentümer überwiesen an die klagende Firma rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2300 Euro.

Die Elektroinstallationsfirma verlangte nach Abschluss der Arbeiten ihren restlichen Werklohn von 6000 Euro und verklagte mangels Zahlung die Eigentümer vor Gericht. Diese machten im Gegenzug Schadenersatz wegen mangelhafter Leistung geltend.

Das Oberlandesgericht Schleswig stellte zwar fest, dass nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorgelegen habe, da man einen Teil der Leistung durchaus offiziell abgerechnet habe. Es hält dennoch den gesamten Werkvertrag für nichtig, weil die Parteien gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen hätten, indem sie vereinbarten, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht wird und damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann.

Das Gericht stellte in seinem Urteil sodann fest, dass die klagende Firma keinen weiteren Zahlungsanspruch mehr habe und die beklagten Eigentümer aber auch keinen Schadenersatz wegen mangelhafter Arbeiten geltend machen können. Das Gericht meinte: "Dem Zweck des Gesetzes, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, sei am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen die Erscheinungsform der Schwarzarbeit zu der Gesamtnichtigkeit des Vertrages führe. Eine Teilnichtigkeit in Form einer Vereinbarung, keine Rechnung für einen Teil der Arbeiten zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten."

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Für beide Vertragsparteien eines Bauprojektes können nicht ordnungsgemäße Abrechnungen erhebliche steuerrechtliche Konsequenzen haben. Foto: Neue Landschaft

Auch keine weiteren Ansprüche für den Auftraggeber

Das Gericht führt sodann weiter aus, dass die klagende Firma auch keine Ansprüche gegen die Reihenhauseigentümer wegen "ungerechtfertigter Bereicherung" verlangen könne. Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruchs würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch verschiedene Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht hat, widersprechen. Selbst der mögliche Vorteil des Auftraggebers, der die Vorleistung des Handwerkers behalten kann, ohne dafür noch weiter zahlen zu müssen, sei kein ausreichender Grund, um die Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzuheben. Aus den beiden vorstehend zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Schleswig werden hoffentlich Auftraggeber und Auftragnehmer ihre Lehren ziehen.

Eine Firma als Auftragnehmerin muss bei einer Schwarzgeldabrede davon ausgehen, ihre gesamte noch offen stehende Vergütung zu verlieren und insoweit umsonst gearbeitet zu haben. Auf Auftraggeberseite kann man sich vielleicht freuen, etwas gespart zu haben, wenn man einen Unternehmer nicht voll wegen einer Schwarzgeldabrede bezahlen muss. Auf der anderen Seite steht die klare Feststellung der Gerichte, dass in einem solchen Fall der Auftraggeberseite keinerlei Gewährleistungsansprüche zustehen. Für beide Vertragsparteien kann dies im Übrigen erhebliche steuerrechtliche Konsequenzen haben. Auch der Auftraggeber, der bewusst eine Leistung ohne Rechnung haben will, muss immer damit rechnen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung begangen zu haben.

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Die Risiken einer Schwarzarbeit stehen oft in keinem Verhältnis zu dem sich daraus ergebenden Nutzen. Foto: Lucie Gerhardt/pixelio.de
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Es kann schnell für alle Beteiligten sehr unangenehm werden, wenn sich ein Schwarzarbeiter ernsthaft verletzt und durch die Verletzung Dauerschäden davon trägt. Foto: Albrecht E. Arnold/pixelio.de

Die beiden Entscheidungen zeigen: "Ehrlich währt am längsten"

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz findet aber nicht nur bei den geschilderten Sachverhalten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Anwendung. Immer wieder sind Arbeiter neben ihrem regulären Job "nebenbei" außerhalb ihres eigentlichen Arbeitsverhältnisses gegen entsprechendes Entgelt tätig. Die BaT-Vergütung ("bar auf die Tatze") ist nach wie vor für Arbeiten nach Feierabend oder an den Wochenenden weit verbreitet. Auch hier sind die handelnden Personen nach der Rechtsprechung weitgehend rechtelos. Die Abwicklung der Arbeiten läuft überwiegend auf der Basis gegenseitigen Vertrauens. Wie die Erfahrung zeigt, ist diese Basis allerdings sehr brüchig und schnell zerstört, wenn es zu Komplikationen kommt. Es kann schnell für alle Beteiligten sehr unangenehm werden, wenn sich ein Schwarzarbeiter ernsthaft verletzt und durch die Verletzung Dauerschäden davon trägt. Bitter ist für den Verletzten, dass hierfür oft keine Versicherung vorhanden ist. Im schlimmsten Fall hatte ich als Rechtsanwalt einen Fall abzuwickeln, bei dem eine als arbeitslos gemeldete Person, die schon tagelang "schwarzgearbeitet" hatte, bei der Arbeit zu Tode gekommen war. Eine Situation, die sowohl für den "Auftraggeber" der Schwarzarbeit als auch für die Familie des Toten ernsthafte Folgen hatte. Die Risiken einer Schwarzarbeit stehen oft in keinem Verhältnis zu dem sich daraus ergebenden Nutzen.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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