GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Wichtig sind für GaLaBau-Unternehmer gerade auch die örtlich geltenden Bestimmungen

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Allzu leicht führt die Unkenntnis von Landesgesetzen, Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sowie diverser Ortssatzungen zu einem bösen Erwachen für die Unternehmer im Garten- und Landschaftsbau. Die Verluste, die aus einer solchen Unkenntnis resultieren, können ganz erheblich sein.

Privatleute, die vom Gesetzgeber in § 13 BGB etwas abfällig als Verbraucher bezeichnet werden, haben schon lange keinen Überblick mehr, welche Gesetze, Verordnungen und Satzungen in ihrem täglichen Alltag eine Rolle spielen und welche nicht. Dementsprechend häufig werden Gebote und Verbote nicht beachtet, ohne dass der Verbraucher bei einem ihm bewussten Verstoß ein Unrechtsbewusstsein hat beziehungsweise haben könnte. Ein Hauseigentümer, der sich in seinen vier Wänden und ganz besonders in seinem Garten wohlfühlen will, möchte seine Außenanlage nach seinem Geschmack und seinen Nutzungsvorstellungen von einem GaLaBau-Betrieb herrichten lassen. Das geschieht dann häufig auch ohne dass man sich ausreichend, um Vorschriften insbesondere des öffentlichen Rechts kümmert.

Grenzabstände unbedingt beachten

Beliebt ist zum Beispiel das Bepflanzen mit noch jungen Bäumen und Sträuchern im Grenzbereich zu Nachbargrundstücken oder auch zu öffentlichen Wegen und Anlagen. Der Bewuchs der Nachbargrundstücke im Grenzbereich kann durchaus dazu animieren, selbst auch mit neuen Pflanzen nah an die Grenze zu gehen. Wenn der Nachbar das durfte, darf man das wohl auch. Eine weit verbreitete Meinung, die leider falsch ist! So werden immer wieder Bäume und Sträucher recht nah an oder auf die Grenze gepflanzt, obwohl es dafür zu beachtende Vorschriften gibt, die man erst kennt beziehungsweise kennenlernt, wenn sich jemand über die Pflanzen beschwert oder eine Behörde Abhilfe verlangt.

Beachtung der einschlägigen Bestimmungen

Bei der Übernahme eines Auftrags erkundigen sich die wenigsten Unternehmer in ausreichendem Maße, was auf einem Grundstück angepflanzt werden darf oder sogar muss. Allenfalls kennen die Auftragnehmer noch die Vorschriften des Nachbarrechts des Bundeslandes, in dem das Grundstück gelegen ist, wobei es von Bundesland zu Bundesland zum Teil beachtenswerte Unterschiede gibt, was im Einzelnen gestattet ist und was nicht. Die Nachbarschaftsgesetze der einzelnen Bundesländer regeln über die wenigen einheitlichen Bestimmungen des BGB hinaus (§§ 906 ff. BGB) weitergehende Details. So gibt es in nahezu jedem Bundesland Bestimmungen, mit welchen Pflanzen man welche Grenzen zum Nachbarn einhalten muss. Um keine Missverständnisse auftreten zu lassen, ist in den meisten Landesnachbargesetzen eine angegliederte Liste vorhanden, in der genau bestimmt wird, welche Pflanze in welchem Abstand zur Grenze des Nachbarn gepflanzt werden darf. Die Pflanzen sind dort nahezu ausschließlich in lateinischer Bezeichnung angeführt, so dass zumindest ein Fachmann weiß, welche Pflanzen gemeint sind.

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Besonderes Risiko örtlicher Vorschriften

Viel weniger bekannt als die Landesgesetze sind die nur örtlich geltenden Bestimmungen. So hatte zum Beispiel ein Unternehmer den Auftrag, bei einer Taunus-Villa mit großem parkartigen Grundstück eine Umgestaltung nach dem Plan eines Gartenarchitekten vorzunehmen. Der Plan sah Böschungen und Stützmauern und andere deutliche Gelände verändernde Maßnahmen mit einem erheblichen Auftragsvolumen vor. Als die Arbeiten fast fertig waren, standen kommunale und Kreisbehörden auf der Matte, verhängten einen Baustopp und wiesen darauf hin, dass diverse Veränderungen an dem Grundstück genehmigungspflichtig seien und man nicht damit rechnen könne, hierfür eine Genehmigung zu erhalten. Des Weiteren stellte die örtliche Behörde diverse Verstöße gegen die Baumschutzsatzung und den sehr detailliert gefassten Bebauungsplan fest und verlangte in recht erheblichem Umfang ein Rückbau in den vorherigen weitgehend satzungsgemäßen Zustand.

Haftung für Verstöße

Die behördlichen Maßnahmen sind für den Landschaftsgärtner und den Landschaftsarchitekten ein teures sechsstelliges "Vergnügen" geworden. Einem Kunden, der sich eines Gartenarchitekten und einer Fachfirma bedient, wird man zurechnen müssen, ausreichend Sachverstand eingekauft zu haben, so dass schließlich der Schaden sowohl an dem Planer als auch an dem ausführenden Unternehmer weitgehend hängenblieb. Jeder Landschaftsarchitekt muss sich schließlich bei seiner Planung vorher vergewissern, was auf dem zu beplanenden Gelände letztendlich zulässig ist und was nicht. Dasselbe gilt genauso auch für den GaLaBau-Unternehmer, der schließlich im Sinne der Rechtsprechung als Fachfirma nur das unternehmen darf, was auf dem Gelände tatsächlich auch zulässig ist. Auch ihn trifft eine sehr weitgehende Informationspflicht. Fachfirmen sowie Planern sei unabhängig voneinander zwingend angeraten, sich über die geltenden Bestimmungen vor Ort genau zu informieren, wobei es wenig Sinn macht, dass sich beide aufeinander verlassen. Schließlich darf eine Fachfirma nur solche beauftragten Leistungen ausführen, die für das spezielle Grundstück nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Bestimmungen stehen.

Vorsicht Bebauungspläne

Gerade neuere Bebauungspläne werden zwischenzeitlich derart kleinlich formuliert und geplant und mit unsinnigen gestalterischen Auflagen versehen, dass dem Bauherrn die Freude am eigenen individuellen Haus mit Garten genommen wird. Zum Beispiel ist bei einer im Rhein-Main-Gebiet gelegenen Kommune laut dortigem Bebauungsplan eine reine Wohnbebauung vorgesehen. Dieser Bebauungsplan schreibt detailliert vor, welche Gehölze zu pflanzen sind, was zwar zu einem recht einheitlichen, aber nicht unbedingt dem Geschmack der Nutzer entsprechenden Bild führt. Durch Fachkunde hat sich der Verfasser eines solchen Bebauungsplans sicherlich nicht ausgezeichnet.

Von Pflanzen ausgehende Gefahren

In diesem rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan sind für die Gärten zudem eine ganze Reihe Gewächse angeführt, deren Früchte oder andere Bestandteile der Pflanzen giftig oder nicht bekömmlich sind. Erfahrungsgemäß wohnen in einem Neubaugebiet überdurchschnittlich viele Kleinkinder. Einem verantwortungsbewussten Landschaftsgärtner bleibt nichts anderes übrig, als gegenüber dem Auftraggeber Bedenken wegen giftiger oder unbekömmlicher Pflanzen anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn der Bebauungsplan eigentlich die entsprechende Anpflanzung vorschreibt. Eine Fachfirma sollte Bedenken anmelden, wenn bekannt ist, dass eine junge Familie mit Kleinkindern den Garten nutzen will und Gefahren drohen können. Ich bin der Meinung, dass der GaLaBau-Unternehmer ohne Weiteres berechtigt ist, sich zu weigern, die vom Bebauungsplan vorgeschriebenen Gehölze zu pflanzen, wenn nicht sichergestellt ist, dass für die Kinder einer Familie, die den Garten nutzt, keine Gefahr droht.

Es kommt immer wieder vor, dass für bisher unbeplante, zum Teil sogar lange Jahre bereits bebaute Gebiete nachträglich Bebauungspläne aufgestellt werden. In einem solchen Fall sei den Betroffenen empfohlen, rechtzeitig etwas gegen vorgeschriebene unsinnige Bepflanzungen zu unternehmen. Wenn erst einmal ein Bebauungsplan in der Welt ist und bestandskräftig geworden ist, wird es deutlich schwerer, mit Aussicht auf Erfolg gegen den Bebauungsplan noch etwas zu unternehmen.

Auswirkungen von Baumschutzsatzungen

Viel zu wenig werden die Auswirkungen von Baumschutzsatzungen beachtet. Nach derartigen örtlichen Bestimmungen sollte sich jeder Unternehmer stets erkundigen, wenn es um Veränderungen an Bäumen oder sogar um Baumfällarbeiten geht. Die Baumschutzsatzungen sind in den letzten Jahren immer detaillierter geworden. Es geht heute in den Satzungen keinesfalls nur noch um das Erhalten oder Fällen von Bäumen. Heute können derartige Satzungen das Beschneiden von Bäumen einschränken oder verbieten beziehungsweise nur im Rahmen der ordnungsgemäßen und in der Satzung näher geregelten Pflege zulassen. Insoweit beschränkt eine derartige Satzung auch das Recht des Nachbarn, die Beseitigung von Wurzeln und Überhang zu verlangen, obwohl dies eigentlich in § 910 BGB vorgesehen ist. Die Vorschrift gewährt dem Nachbarn zum Teil sogar ein Selbsthilferecht. Dieses wird allerdings immer häufiger durch Baumschutzsatzungen begrenzt oder auf ein weitaus geringeres Maß zurückgeführt. Es reicht dementsprechend nicht mehr aus, sich bei überhängenden Ästen von Bäumen an der eigentlich dafür vorgesehenen Vorschrift des § 910 BGB zu orientieren. Ortssatzungen können durchaus vorrangige Gültigkeit haben und sehen bei Verstößen als Ordnungswidrigkeit auch empfindliche Geldbußen vor.

Fazit

Mit meinem Beitrag will ich nicht den Eindruck erwecken, dass ein Unternehmer heute wegen allen möglichen zivil- und öffentlich-rechtlichen Vorschriften quasi ein Jurist sein muss. Auf seinem Fachgebiet wird er allerdings nicht umhinkommen, sich über in seinem Wirkungskreis vorhandene Bebauungspläne, Ortssatzungen und sonstige Vorschriften ausreichend zu informieren. Wie der oben geschilderte Fall der Anlage eines parkähnlichen Gartens einer Taunus-Villa gezeigt hat, kommt man zur Vermeidung unnötiger Risiken nicht umhin, den von der Rechtsprechung verlangten Informationspflichten über die örtlich geltenden Bestimmungen tatsächlich rechtzeitig nachzukommen.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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