Ökonomisch betrachtet

Ab Januar gilt das Lieferkettengesetz

von:
GaLaBau
Moralisch gesehen sollten jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ein eigenes Interesse haben, Materialien zu verbauen, die nicht auf Basis von Menschenrechtsverletzungen produziert werden. Foto: Moritz Lösch, Neue Landschaft

Schon häufiger war sie Thema dieser Kolumne. Denn sie hat seit Beginn der Corona-Pandemie so einiges durcheinandergebracht. Die gestörte, weltweite Vernetzung der Waren- und Finanzströme sorgt seit nunmehr zwei Jahren für massive Probleme bei der Termintreue und lässt die Preise steigen. Droht nun weiteres Ungemach?

Bereits im Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, auch Lieferkettengesetz genannt (LkSG) beschlossen, das ab Januar 2023 gilt. Es schließt an Regelungen, wie die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung an, zu der bereits große Kapitalgesellschaften verpflichtet sind (EU-Richtlinie 2014/95/EU in Verbindung mit § 289b und c HGB beziehungsweise § 315b und c HGB). Aufgrund des Lieferkettengesetztes müssen Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitern ab nächstes Jahr (ab 2024 auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern) Verantwortung für ihre Lieferkette übernehmen und dabei die Einhaltung grundlegender Menschenrechte und den, mit den Menschenrechten zusammenhängenden Umweltschutz (z.B. Trinkwasserschutz) überprüfen.

Nachweise für eine menschengerechte Lieferkette

Im deutschen GaLaBau gibt es keine Unternehmen in dieser Größenordnung. Alles also irrelevant? Mitnichten. Denn die gewerblichen Auftraggeber der Branche sind verpflichtet, ihre unmittelbaren und sogar mittelbaren Zulieferer im Auge zu behalten. D.h., sie werden Nachweise oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen einfordern, die als Beleg für eine menschengerechte Lieferkette gelten. Insbesondere wird es sich dabei um illegale Beschäftigung, Kinder- und Zwangsarbeit oder andere Ausbeutung handeln. Die, vom Lieferkettengesetz betroffenen Unternehmen, müssen vor diesem Hintergrund ein Risikomanagement betreiben, das auf die Risiken in Bezug auf die Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette fokussiert. In Bezug auf Lieferanten aus dem Baubereich steht dabei die illegale Beschäftigung und die Verletzung von Tarifverträgen beziehungsweise dem Mindestlohngesetz (Lohndumping) im Vordergrund, wenn von den häufigsten Verletzungen von Gesetz und Ordnung ausgegangen wird.

Das Vorgehen, entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigungen von den Krankenkassen und den Berufsgenossenschaften einzufordern, ist allerdings bereits etabliert und genügt wohl auch den Anforderungen des Lieferkettengesetzes. Auch die Einforderung von Entlohnungsbestätigungen von den Mitarbeitern der Nachunternehmer mit Blick auf den Mindestlohn ist bereits üblich.

Recht unproblematisch ist ebenfalls die Beschaffung von Baustoffen. Diese erfolgt im bauhandwerklichen Bereich regelmäßig beim lokalen Baustoffhandel, was auch für den GaLaBau typisch ist. Entsprechende Lieferanten gehören meist zu den großen Unternehmen, die dem Lieferkettengesetzt unterliegen und insofern Sorgfaltspflichten einzuhalten haben. Vor diesem Hintergrund besteht dort ein geringes Risiko, dass entsprechende Rechte und Pflichten verletzt werden. Auftraggeber des GaLaBaus werden insofern wohl nicht nach weiteren Nachweisen fragen, wenn kein Verdacht auf Pflichtverletzungen vorliegt.

Kein Mehraufwand bei der Dokumentation

Problematisch wird es immer erst dann, wenn Materialien direkt im Ausland beschafft werden und keine gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Schutz von Menschenrechten bestehen. Hier muss durch geeignete Bescheinigungen oder Prüfungen sichergestellt werden, dass Menschenrechte nicht verletzt werden.

Als Fazit kann somit festgehalten werden, dass der GaLaBau zwar mittelbar vom Lieferkettengesetz betroffen ist, aufgrund der aber schon vorhandenen Sicherungsmaßnahmen und der weitestgehenden Beschaffung von Materien bei deutschen Großhändlern kein besonderes Risiko besteht. Insofern ist auch kein Mehraufwand bei der Dokumentation zu erwarten. Lediglich bei Rohstoffen, die direkt im Ausland beschafft werden (z.B. Naturstein) können die Nachfragen der Auftraggeber eindringlicher und der Aufwand größer werden.

Moralisch gesehen sollten jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ein eigenes Interesse haben, Materialien zu verbauen, die nicht auf Basis von Menschenrechtsverletzungen produziert werden. Zudem hilft die Orientierung am Lieferkettengesetz, auch wenn es für den GaLaBau nicht zur direkten Anwendung kommen wird, nicht nur dabei Verantwortung für zukünftige Generationen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung zu übernehmen. Es liefert ebenso einen Bezugspunkt für die belastbare Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zukünftig wohl auch für KMU, d. h. auch für den GaLaBau, relevant wird.

Prof. Dr.-Ing. Heiko Meinen

h.meinen@kullmann-meinen.de

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Prof. Dr. Heiko Meinen
Autor

Leiter des Instituts für nachhaltiges Wirtschaften in der Bau- und Immobilienwirtschaft (inwb), Hochschule Osnabrück

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