Änderung des BGB: Neue gesetzliche Regelungen bei Verzug

Fast kaum von Presse und Öffentlichkeit beachtet, haben sich maßgebliche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geändert. Dies gilt insbesondere für den Verzug, wenn an einem Rechtsstreit kein Verbraucher beteiligt ist. Betrug der Verzugszinssatz bei Nichtverbrauchergeschäften bisher acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, so hat sich dieser für solche Schuldverhältnisse, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind, auf neun Prozentpunkte erhöht.

In der Praxis bedeutet dies für GaLaBau-Unternehmen, dass sie zukünftig von in Verzug befindlichen Auftraggebern eine Verzinsung ihrer Forderung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen können. Umgekehrt müssen die Betriebe damit rechnen, dass sie zukünftig bei Lieferanten, Subunternehmern und anderen Geschäftspartnern, bei denen sie in Verzug geraten sind, auch neun Prozentpunkte über Basiszins bezahlen müssen. Leidtragende der neuen gesetzlichen Regelung ist auch die öffentliche Hand. Städte, Länder und Gemeinden müssen nach der gesetzlichen Neuregelung auch neun Prozentpunkte über Basiszins bei Verzug entrichten.

Eine völlige Neuregelung enthält § 288 BGB. Danach hat der Gläubiger einer Entgeltforderung neben der Verzinsung noch eine pauschale Verzugsschadensersatzforderung von 40 Euro gegenüber einem Schuldner, wenn dieser kein Verbraucher ist. Da die Verzugsschadenspauschale im Gesetz an keinerlei Beträge gebunden ist, kann theoretisch der Verzug eines kleineren Betrages schon dazu führen, dass der Gläubiger zusätzlich eine Verzugsschadenspauschale von 40 Euro erhält. Mandatiert allerdings der Gläubiger einen Rechtsanwalt, so kann der Gläubiger nicht die Verzugsschadensersatzpauschale und zusätzlich noch die ihm entstehenden Rechtsanwaltskosten nebeneinander verlangen. Die pauschale Verzugsschadensersatzforderung wird insoweit auf die Rechtsanwaltskosten angerechnet.

Des Weiteren hat der Gesetzgeber einen § 271a in das BGB aufgenommen. Dort sind neue Regelungen über Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen enthalten. Die Formulierung dieses Paragraphen ist für einen Laien nur schwer verständlich und wird der Anwaltschaft in Zukunft noch viel Freude bereiten. Wegen der Bedeutung der Änderungen des BGBs und dem immer weiter ausufernden Verbraucherschutz wird Rechtsanwalt Schilling in einer der nächsten Ausgaben der Neuen Landschaft auf die in der Praxis bedeutungsvollen Änderungen eingehen.

Rainer Schilling

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