GaLaBau und Recht: Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Allzu leicht gerät man als Unternehmer in die Haftung

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Von Fachfirmen werden besondere Kenntnisse erwartet. Denn Kunden vertrauen gerne auf die Kompetenz der Firmen und das nicht zu Unrecht. Selbstverständlich muss sich der Unternehmer bei einem übernommenen Auftrag nach den anerkannten Regeln der Technik richten. Darüber hinaus muss er sich schlau machen, was auf dem Grundstück des Auftraggebers im konkreten Fall überhaupt an Arbeiten und Leistungen zulässig und erlaubt ist.

Nach der Rechtsprechung wird vom Unternehmer verlangt, mit seinem Gewerk die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Hat er keine ausreichenden Kenntnisse, muss der Unternehmer erst einmal Erkundigungen einholen, ob und in welcher Weise Veränderungen an dem Grundstück gestattet sind. Insbesondere muss er wissen, welche Regelungen unter Umständen ein Bebauungsplan zwingend vorsieht oder ob in der Gegend gegebenenfalls eine Baumschutzsatzung existiert, die beachtet werden muss. Leider wird viel zu wenig beachtet, dass es bei der Übernahme eines Auftrages durchaus die Pflicht gibt, sich über die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, die das Grundstück des Auftraggebers betreffen können, kundig zu machen. Lediglich die Nachfrage beim Kunden dürfte zumeist nicht ausreichend sein. Das zeigt ein vom Oberlandesgericht Hamm bereits im Jahr 2007 entschiedener Fall zum Selbsthilferecht eines Nachbarn.

Kenntnis der grundstücksbezogenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Die Überlegungen des Oberlandesgerichts Hamm

Einen Grundstückseigentümer störten die vom Nachbargrundstück herüberragenden Äste und Zweige. Er forderte den Eigentümer der Bäume mit gehöriger Frist auf, einen Rückschnitt der Zweige und Äste zu veranlassen, was jedoch nicht geschah. Der betroffene Grundstückseigentümer machte von seinem Selbsthilferecht gem. § 910 BGB Gebrauch und ließ die überhängenden Äste bis zur Grundstücksgrenze von einer Firma zurückschneiden. Das Entfernen der Äste führte zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, was zweitinstanzlich mit einem Bußgeldbescheid endete.

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Das Gericht entschied, dass das dem Grundstückseigentümer eigentlich nach § 910 BGB zustehende Selbsthilferecht, die Äste zurückschneiden zu dürfen, insoweit eingeschränkt sei, als die örtliche Baumschutzsatzung das Beschneiden von geschützten Bäumen einschränkt oder verbietet beziehungsweise nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Pflege in einer satzungsgerechten Art zulässt. Der für den Rückschnitt verantwortliche Unternehmer sowie sein Auftraggeber hätten sich vergewissern müssen, ob im vorliegenden Fall eine einschlägige Baumschutzsatzung ein Tätigwerden einschränkt oder sogar verhindert. Jedem GaLaBau-Unternehmer ist deshalb dringend anzuraten, sich bei Arbeiten am Bestand stets um eventuell vorhandene Baumschutzsatzungen zu kümmern. Ebenso ist die Rechtslage, wenn gegen Bebauungspläne verstoßen wird. Gerade in Neubaugebieten oder in Gegenden, in denen zahlreiche denkmalgeschützte Objekte vorzufinden sind, gibt es Bebauungspläne, die (oft alternativlos) Bepflanzungen vorsehen, die strikt einzuhalten sind. Das geht heutzutage sogar so weit, dass in Bebauungsplänen bereits die lateinischen Namen der entsprechenden Gewächse und Gehölze angeführt sind, die der Stadtplaner meint, letztendlich sehen zu wollen. Ganz gleich ob es um eine Baumschutzsatzung oder einen Bebauungsplan geht, handelt es sich um ein für jedermann geltendes Recht, das vom Grundstückseigentümer und genauso auch von beauftragten Firmen einzuhalten ist.

Probleme mit Einfriedigungen

Häufig gibt es über Einfriedigungen von Grundstücken Streit, sowohl zwischen den Nachbarn, als auch mit Behörden. Immer weniger gilt der Grundsatz, dass bei fehlenden besonderen Vorschriften in nahezu allen Bundesländern das Recht der Eigentümer besteht, ihr Grundstück mit einem 1,2 m hohen verzinkten Maschendrahtzaun zu umgeben. Immer mehr Vorschriften, insbesondere in Ortssatzungen, beschränken dieses Recht, so dass wegen der Vielzahl der in Deutschland zwischenzeitlich geltenden Bestimmungen einem Unternehmer dringend angeraten werden muss, vor Einfriedigung eines Grundstückes sich über die rechtlichen Gegebenheiten genau zu informieren. Ansonsten kann die Behörde bei Baubeginn des Bauherrn mit einer rechtswidrigen Einfriedigung unmittelbar einen Baustopp erwirken beziehungsweise eine bereits errichtete Einfriedigung rückbauen lassen. Ähnlich sieht es zwischenzeitlich bei Pflasterflächen aus. Eine Reihe Kommunen lässt Pflasterflächen, die eine Versickerung von Regenwasser in den Untergrund nicht ermöglichen, nicht mehr zu. Die Haftung des Unternehmers für rechtswidrig ausgeführte Leistungen kann ihn schneller treffen, als gedacht.

Belehrung über einzuhaltende Grenzabstände und deren Folgen

Besonders bei Hecken und deren Einhaltung der Grenzabstände gibt es immer wieder Streit zwischen den Nachbarn. Ausgelöst wird ein solcher Streit oftmals wegen einer unterbliebenen Belehrung durch den GaLaBau-Unternehmer. Dieser sollte den Auftraggeber unbedingt über den Wuchs der Pflanzen und über die Einhaltung der erforderlichen Grenzabstände belehren. Ansonsten macht er sich möglicherweise schadenersatzpflichtig, wenn der nicht über die Grenzabstände belehrte Auftraggeber, die Anpflanzung über die maximale Höhe der Hecke hinaus zulässt. In fast allen Landesbauordnungen existieren bei Hecken Bestimmungen, die die Anpflanzung lebender Hecken näher regelt (z. B. § 39 Hess.BauO). Soll eine neu zu pflanzende Hecke endgültig eine Höhe von mehr als 2 m erreichen dürfen, so ist zum Beispiel bei der Anpflanzung ein Abstand von 0,75 cm einzuhalten, wohingegen bei Hecken deren Höhe auf 1,2 m begrenzt sein soll, die Anpflanzungen nur 0,25 cm von der nachbarlichen Grundstücksgrenze wegbleiben muss.

Berät der Fachunternehmer den Auftraggeber nicht und kommt es deshalb zu auf dem Grundstück nicht zulässigen Leistungen, die bei ordnungsgemäßer Belehrung unterblieben wären, so trifft den Unternehmer die volle Haftung. Selbst wenn der Auftraggeber sich bei der Planung eines Landschaftsarchitekten bedient, ist der Unternehmer dennoch nicht frei von der Haftung. Dennoch muss der Unternehmer belehren und gegebenenfalls Bedenken anmelden. Unterlässt er dies, gerät der Unternehmer in den meisten Fällen in eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Architekten.

Schriftliche Anweisung schützt nicht

Verlangt ein Auftraggeber eine Leistung, die nach der Baumschutzsatzung oder einem Bebauungsplan nicht zulässig ist, kann sich der Unternehmer nicht dadurch befreien, dass er sich nach Belehrung des Auftraggebers von diesem schriftlich anweisen lässt, die Leistungen (rechtswidrig) auszuführen. Eine derartige Freistellung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit einer Leistung ist unwirksam und befreit den Unternehmer nicht von seiner Haftung. In jedem Falle empfiehlt sich, die Belehrung des Auftraggebers schriftlich festzuhalten. Kommt es zum Beispiel wegen der Höhe einer neu angepflanzten Hecke zu einem nachbarlichen Rechtsstreit, wird allzu schnell der GaLaBau-Unternehmer mit hinein gezogen.

Rechtsstreite mit Nachbarn

Wer sich als Rechtsanwalt mit Nachbarrecht befasst, kann ein Lied davon singen, wie erbittert derartige Prozesse zwischen den Parteien geführt werden. Oft geht es dabei nicht nur um die Sache, sondern auch um das Prinzip. Die Parteien sind so ohne weiteres zu keiner vernünftigen Lösung zugänglich und wollen "auf Teufel komm raus" Recht haben. Hat ein GaLaBau-Unternehmer hinsichtlich der Heckenhöhe und der Grenzabstände nicht ordentlich belehrt, so kann es durchaus passieren, dass er als Streitverkündeter das "Vergnügen" hat, an dem Prozess mehr oder minder aktiv teilnehmen zu müssen.

Jedem Grundstücksinhaber sei dringend angeraten, Nachbarstreitigkeiten nur dann gerichtlich auszufechten, wenn es unbedingt erforderlich ist. Bei einem Streit kann die Atmosphäre zwischen den Parteien durch die nachbarliche Grundstückslage so vergiftet werden, dass sich beide Nachbarn nicht mehr ansehen und über Jahre, unter Umständen sogar Jahrzehnte, ein gespanntes Verhältnis bestehen bleibt. Eine Erfahrung, die man letztendlich niemanden wünschen kann.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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