Anzeigepflicht zur Beförderung von Abfällen

GaLaBau
Rechtsanwalt Manfred Gnoss ist Justiziar des Fachverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin und Brandenburg. Foto: FGL Berlin und Brandenburg

Seit dem 1. Juni sind Handwerker, Bauunternehmer und Dienstleister, mithin auch Unternehmen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mehr als 20 t jährlich ungefährliche Abfälle oder mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle jährlich transportieren, zur Anzeige bei der zuständigen Behörde verpflichtet.

Wir weisen klarstellend darauf hin, dass für Unternehmen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus Transporte gefährlicher Abfälle nicht erlaubnispflichtig, aber die Beförderung von mehr als 2 t jährlich wie ausgeführt anzeigepflichtig sind.

In Brandenburg ist die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) als zuständige Behörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG befugt, die jährlich tatsächlich angefallenen Abfallmengen zu prüfen. Kürzlich hat die SBB zweihundert in Brandenburg ansässige Unternehmen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus angeschrieben und aufgefordert, die im Jahr 2014 beförderten Abfallmengen durch Vorlage von Dokumenten, etwa von Rechnungen, Übernahmequittungen oder Wiegekarten, nachzuweisen.

Die angeschriebenen Unternehmen sind innerhalb der gesetzten Fristen zur Auskunftserteilung verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob die genannten Abfallkontingente unterschritten oder überschritten wurden. Für den Fall der unrichtigen, unvollständigen oder nicht rechtzeitigen Auskunft drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro.

Ebenfalls in dieser Höhe bußgeldbewehrt ist das Unterlassen der Anzeige, wenn hierzu die obengenannte Verpflichtung besteht. Der Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin und Brandenburg empfiehlt, die Anzeige bereits im laufenden Jahr abzugeben, wenn absehbar ist, dass im laufenden Jahr die jährlich beförderten Mindestmengen überschritten werden.

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