Unternehmensführung

Arbeitnehmer dürfen trotz Berufskrankheit weiterarbeiten

Seit dem 1. Januar dürfen an einer Berufskrankheit Leidende ihren Beruf auch weiterhin ausüben. Bisher konnten einige Berufskrankheiten nur anerkannt werden, wenn Betroffene jene Tätigkeit aufgaben, die zu der Erkrankung geführt hatten.

Der sogenannte Unterlassungszwang galt für neun Berufskrankheiten, darunter vor allem Bandscheiben-, Durchblutungs-, Haut- und Atemwegserkrankungen. Diese Regelung stellte für viele Betroffene eine schwer zu meisternde, manchmal unmögliche Hürde dar. Sie liebten ihren Beruf, hatten vielleicht nichts anderes gelernt, mussten ihr Einkommen und den Lebensunterhalt für die Familie sichern. Die Berufsaufgabe war für viele Erkrankte keine realistische Option, trotz der krankmachenden Tätigkeiten, die sie bei der Arbeit verrichten mussten. Unfallkassen und Berufsgenossenschaften hielten für diese Fälle bisher Unterstützungsangebote bereit.

Zu den Hilfen gehören unter anderem individuelle Umschulungen, Aus- und Weiterbildungen, Übergangsgelder und finanzielle Eingliederungshilfen für Arbeitgebende, um den Einstieg in einen neuen Beruf zu erleichtern. Diese Zwickmühle hat der Gesetzgeber mit dem siebten SGB-IV-Änderungsgesetz beseitigt. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bauen nun ihre Präventionsangebote für betroffene Versicherte aus. Sie beraten die Betroffenen und bieten ihnen gegebenenfalls "individualpräventive Maßnahmen" an. Das kann beispielsweise ein Hautschutzseminar sein oder ein gezieltes, berufsspezifisches Rückentraining. Diese Maßnahmen sollen dazu dienen, einer Entstehung, Verschlimmerung oder einem erneuten Ausbruch der jeweiligen Berufskrankheit entgegenzuwirken.

Der Wegfall des Unterlassungszwangs soll sich auch auf vergangene Fälle auswirken. Unfallkassen und Berufsgenossenschaften müssen von sich aus rückwirkend alle gemeldeten Fälle bis 1997 ermitteln. Auch Versicherte, bei denen in der Vergangenheit keine medizinische Notwendigkeit zur Berufsaufgabe bestand, können ihren Fall noch einmal prüfen lassen. Unfallkasse Hessen

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