Infektionskurven sollen flach bleiben

Arbeitsschutzstandard legt Regeln für Baustellen und Büros fest

Coronavirus Baustellen
Mit Mund-Nase-Bedeckung auf die Baustelle? Zumindest dort, wo der Mindestabstand nicht gewährleistet ist, müssen alternative Maßnahmen getroffen werden. Foto: Anton Dios, AdobeStock

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und der Dachverband der Berufsgenossenschaften, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), haben Mitte April den "Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2" vorgestellt. Er soll beim Neustart der deutschen Wirtschaft dafür sorgen, dass die Infektionskurven flach bleiben und benennt technische, organisatorische sowie personenbezogene Schutzmaßnahmen auf Baustellen, im Betrieb sowie im Home-Office.

Bei arbeitsbezogenen Kontakten außerhalb der Betriebsstätte seien soweit möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten, heißt es in dem Arbeitsschutzstandard. "Die Arbeitsabläufe bei diesen Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch nicht zusätzliche Gefährdungen entstehen." Andernfalls müssten möglichst kleine, feste Teams vorgesehen werden, um wechselnde Kontakte innerhalb der Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu reduzieren. Zusätzlich sollten für diese Tätigkeiten Einrichtungen zur häufigen Handhygiene in der Nähe der Arbeitsplätze geschaffen werden.

Dort wo der Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht gewährleistet sei, heißt es an anderer Stelle in dem Papier, müssten alternative Maßnahmen wie das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen getroffen werden.

Bei betrieblich erforderlichen Fahrten sollte die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst vermieden werden. "Darüber hinaus ist der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam - gleichzeitig oder nacheinander - benutzt, möglichst zu beschränken, z. B. indem einem festgelegten Team ein Fahrzeug zugewiesen wird." Firmenfahrzeuge müssten mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion sowie mit Papiertüchern und Müllbeuteln ausgestattet werden. Die Innenräume der Firmenfahrzeuge seien zudem regelmäßig zu reinigen, besonders bei einer Nutzung durch mehrere Personen. Fahrten zur Materialbeschaffung oder Auslieferung sollten nach Möglichkeit reduziert werden, Tourenplanungen seien entsprechend zu optimieren.Der neue Arbeitsschutzstandard legt fest, dass Büroarbeiten nach Möglichkeit im Home-Office auszuführen sind, vor allem, wenn Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden müssten. Home-Office könne auch einen Beitrag leisten, Beschäftigten zu ermöglichen, ihren Betreuungspflichten gegenüber Kindern oder pflegebedürftigen Angehörige nachzukommen. Das Papier verweist auf die Themenseite der Initiative Neue Qualität der Arbeit (inqa.de). Dort gebe es Empfehlungen für Arbeitgeber und Beschäftigte zur Nutzung des Home-Office.

Organisatorische Maßnahmen

Werkzeuge und Arbeitsmittel sollten nach Möglichkeit nur noch personenbezogen verwendet werden. Wo das nicht möglich sei, sei eine regelmäßige Reinigung besonders vor der Übergabe an andere Personen vorzusehen. Andernfalls sind bei der Verwendung der Werkzeuge geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden, sofern hierdurch nicht zusätzliche Gefahren - wie der Erfassung durch rotierende Teile - entstehen. Dabei müssten jedoch auch Tragzeitbegrenzungen und die individuelle Disposition der Beschäftigten (z. B. Allergien) zu berücksichtigen. "Die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind nach dem Arbeitsschutzstandard durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb) zu verringern", schreiben das Bundesarbeitsministerium und die GUV. Bei der Aufstellung von Schichtplänen sei zur weiteren Verringerung innerbetrieblicher Personenkontakte darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten einzuteilen. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit soll durch geeignete organisatorische Maßnahmen vermieden werden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen etc.) kommt.

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Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und der Dachverband der Berufsgenossenschaften haben im April den "Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2" vorgestellt. Foto: BMAS

Besonders strikt soll auf eine ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung geachtet werden. Die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von der Alltagskleidung sei zu ermöglichen. Es müsse sichergestellt werden, dass Arbeitsbekleidung regelmäßig gereinigt wird. Wenn ausgeschlossen ist, dass zusätzliche Infektionsrisiken oder Hygienemängel (z. B. durch Verschmutzung) entstehen und damit zugleich innerbetriebliche Personenkontakte vermieden werden könnten, sei den Beschäftigten das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause zu ermöglichen. Ein Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und zum Betriebsgelände sei nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken, fordert der neue Arbeitsschutzstandard. Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie der Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der Arbeitsstätte oder des Betriebsgeländes sollten möglichst dokumentiert werden. Betriebsfremde Personen müssten zusätzlich über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten.
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Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln wie das richtige Händewaschen ist hinzuweisen. Firmenfahrzeuge sind mit Handdesinfektion auszurüsten. Foto: Maridav, Adobe Stock

Besondere personenbezogene Maßnahmen

Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen beziehungsweise nicht einhaltbaren Schutzabständen sollten Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen als PSA zur Verfügung gestellt und getragen werden.

Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen sei eine umfassende Kommunikation im Betrieb sicherzustellen. Unterweisungen der Führungskräfte sorgten für Handlungssicherheit und sollten möglichst zentral laufen. Einheitliche Ansprechpartner sollten vorhanden und der Informationsfluss gesichert sein. Schutzmaßnahmen seien zu erklären und Hinweise verständlich (auch durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen etc.) zu machen.

Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln (Abstandsgebot, "Hust- und Niesetikette", Handhygiene, PSA) sei hinzuweisen. Für Unterweisungen seien auch die Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hilfreich. cm

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