Arbeitszeitaufzeichnungen seit Jahresbeginn verpflichtend

Seit dem 1. Januar sind alle winterbeschäftigungs-umlagepflichtige Arbeitgeber im Garten- und Landschaftsbau verpflichtet für alle Arbeitnehmer die Arbeitszeit aufzuzeichnen. Das regelt § 17 Abs. 1 des neuen Mindestlohngesetzes. Danach müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowohl auf der Baustelle als auch im Büro dokumentiert werden.

Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die so genannten 450-Euro-Kräfte, und kurzfristig Beschäftigte, auch Saisonkräfte genannt, gilt diese Pflicht. In diesen Fällen gründet sie sich auf § 8 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch.

Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber für jene Mitarbeiter vorgesehen, die mehr als 2958 Euro brutto monatlich verdienen. Sie fallen unter die Regelungen des § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz. Danach muss der Arbeitgeber lediglich eine über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 Arbeitszeitgesetz eingewilligt haben. Die entsprechenden Nachweise sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Von Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind nach § 22 Mindestlohngesetz auch Minderjährige, Auszubildende und Mitarbeiter, die an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung teilnehmen. Das gleiche gilt für Schülerpraktikanten sowie Praktikanten, die bis zu drei Monaten im Betrieb bleiben und das Praktikum begleitend zur Berufs- oder Hochschulausbildung ableisten.

Grundsätzlich nicht betroffen von Arbeitszeitaufzeichnungen sind Arbeitnehmer in Pflegebetrieben. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die arbeitszeitlich überwiegend Pflegearbeiten ausführen. Sie werden von § 2a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz erfasst. Eine Ausnahme bilden hier die 450-Euro-Kräfte und Saisonkräfte. Ihre Arbeitszeit muss nach § 8 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch auch in Pflegebetrieben dokumentiert werden.

Alle Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz sind spätestens bis zum Ablauf des siebten, auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden, Kalendertages aufzuzeichnen. Auch diese Nachweise müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Bereits die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aufzeichnung oder das nicht vollständige Bereithalten der Unterlagen kann mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

cm/BGL

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