Arbeitszeugnis: Wohlwollend nur im Rahmen der Wahrheit

Verlangt ein Arbeitnehmer in seinem Arbeitszeugnis eine bessere Benotung als vom Arbeitgeber vorgesehen, muss er triftige Gründe dafür vorbringen. Das gilt auch dann, wenn in dieser Branche üblicherweise gute oder sehr gute Zeugnisse ausgestellt werden. So entschied es das Bundesarbeitsgericht im November letzten Jahres (BAG 9 AZR 584/13).

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die für ein Jahr in einer Zahnarztpraxis im Empfangsbereich und als Bürofachkraft tätig war. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber ihr ein Zeugnis ausgestellt, das die Leistungsbewertung "zur vollen Zufriedenheit", also ein Befriedigend, enthielt. Die Arbeitnehmerin verlangte dagegen in ihrem Zeugnis die Formulierung "stets zur vollen Zufriedenheit", also ein Gut. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben, weil der Arbeitgeber nicht dargelegt hätte, warum die Note "gut" nicht zutreffend sei. Das Bundesarbeitsgericht sah das anders: Fordert der Arbeitnehmer eine bessere Note als "durchschnittlich", muss er auch darlegen, dass seine Leistungen "gut" oder "sehr gut" waren. Dass die große Mehrheit der Zeugnisse in einer Branche diese Schlussnoten aufweisen, ändere nichts an der Darlegungs- und Beweislast. Das Zeugnis müsse der Wahrheit entsprechen und "auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein".

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