Auf den Adressaten kommt es an - Man muss nicht erst durch Schaden klug werden

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Recht und Normen
Noch schlimmer ist die Situation bei zukünftigen Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen noch keine WEG im eigentlichen Sinne existiert, weil die im Bau befindlichen Eigentumswohnungen überhaupt noch nicht verkauft sind. Foto: Christian Allinger, CC BY 2.0

Häufig lassen sich Vergütungsforderungen nicht oder nicht zeitnah für einen GaLaBau-Unternehmen verfolgen, sodass hierdurch Forderungsverluste drohen. Ursache für diese Situation ist die Unbekümmertheit und Sorglosigkeit der Unternehmen bezüglich zwingender Formalien gegenüber ihren Kunden.

Privatleute als Auftraggeber

Prinzipiell sind im Vertragstext und in den darauf folgenden Rechnungsadressen die Auftraggeber ordnungsgemäß zu bezeichnen. Angaben wie zum Beispiel "Eheleute Müller" oder noch schlimmer "Familie Müller" taugen als Rechnungsadresse nichts. Muss im schlimmsten Fall eine Forderung gerichtlich geltend gemacht werden, ist in der Klageschrift der Auftraggeber als beklagte Partei genau zu bezeichnen, weil ansonsten das Gericht eine Klageschrift überhaupt nicht zustellen kann. Dementsprechend muss es auf Auftraggeberseite schon im Vertragstext und erst Recht bei der Rechnungsadresse zum Beispiel heißen: "Eheleute Heinz und Gerda Müller". Bei der immer wieder vorkommenden Bezeichnung "Familie" in der Rechnungsadresse sind sich die GaLaBau-Unternehmer wohl überhaupt nicht darüber im Klaren, dass zu einer Familie alle Familienangehörigen gehören, das heißt bei einer solchen Adressierung wären sogar die Kinder der auftraggebenden Eheleute miterfasst. Diese sollten sicherlich nicht Vertragspartner sein.

Wohnungseigentümergemeinschaft als Auftraggeber

Besondere Probleme bereiten Wohnungseigentümergemeinschaften als Adressaten. Es ist zwar inzwischen anerkannt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften klagen und verklagt werden können. Zustellungen von Klageschriften an Wohnungseigentümergemeinschaften scheitern erfahrungsgemäß regelmäßig, wenn nicht der zustellungsbevollmächtigte Verwalter oder zumindest ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich mit in der Adresse benannt werden. Hier sollte bereits im Vertragstext Vorsorge getroffen werden. Ansonsten ist später aus einem Urteil nur schwer eine Zwangsvollstreckung zu betreiben. Auftragnehmer sollten auch immer an die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denken, dass Wohnungseigentümer in den allerwenigsten Fällen gesamtschuldnerisch für Forderungen haften, sondern nur quotal. Für die gesamte Forderung ist zumeist nur eine Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft als solche gegeben (siehe "Neue Landschaft", Ausgabe 3/2010).

Noch schlimmer ist die Situation bei zukünftigen Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen noch keine WEG im eigentlichen Sinne existiert, weil die im Bau befindlichen Eigentumswohnungen überhaupt noch nicht verkauft sind. Fantasienamen wie "Bauherrengemeinschaft Park-Residenz" lesen sich zwar beeindruckend, sind aber im Streitfall das Papier nicht wert, auf dem die Bezeichnung gedruckt wurde. Bei derartigen Fantasienamen muss genau der Vertragspartner genannt werden, der für den Auftrag haften soll, das heißt zumeist der Initiator, der das Objekt hofft, mit Gewinn vermarkten zu können.

Auslandsrisiken

Auch sollte man sich des Risikos bewusst sein, wenn es sich beim Auftraggeber um einen solchen mit ausländischer Adresse handelt. Muss man einen solchen Auftraggeber verklagen, ist dies ohne weiteres möglich. Man muss sich nur über die Konsequenzen im Klaren sein. In den meisten Fällen muss die Klageschrift und jedes beigefügte Schriftstück in gehöriger Form in die Landessprache des Adressaten übersetzt werden, bevor eine Zustellung seitens des Gerichts überhaupt veranlasst wird. Neben dem erheblichen Zeitverlust entstehen dadurch auch noch zusätzliche Kosten.

Hat der Auftraggeber kein ausreichendes Vermögen im Inland, bedarf es unter Umständen einer Vollstreckung im Ausland. Zumeist ist dies ein "Vergnügen", dass man jedem Mandanten ersparen möchte. Die Kosten einer derartigen Vollstreckung stehen oft im Missverhältnis zu dem erlangten Ergebnis. Oft muss sogar erst noch in dem Nachbarstaat bezüglich des deutschen Titels eine so genannte "Vollstreckbarkeitserklärung" oder ähnliche Formalie erlangt werden. In manchen Ländern dauert allein das Erlangen der Vollstreckbarkeitserklärung bis zu einem Jahr, vorher kann dort mit der Zwangsvollstreckung überhaupt nicht begonnen werden.

Für einen GaLaBau-Unternehmer sollte es dementsprechend eine Selbstverständlichkeit sein, zum eigenen Schutz alle Formalien ausreichend zu berücksichtigen, damit nicht für ordentliche Arbeit zum Schluss die verdiente Vergütung ausbleibt, nur weil man zu sorglos war. Zu beachten ist im Übrigen auch § 14 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz, wonach der Auftraggeber Anspruch auf Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung hat mit den Bestandteilen, die dort in der Vorschrift im Einzelnen genannt sind. Auf unseren früheren Beitrag in Ausgabe 9/2011, Seite 20 der "Neuen Landschaft" bezüglich der Einhaltung der Formalien einer Rechnung möchten wir hinweisen.

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 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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