Auftrag adé: Wie man sich mit AGBs selbst schadet

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Vergaberecht

In meinen Veröffentlichungen und Seminaren habe ich nie einen Hehl daraus gemacht, dass ich kein großer Freund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bin. In meiner Praxis habe ich eigentlich noch nie erlebt, dass solche Bedingungen dem Verwender etwas genutzt, aber viel häufiger massiv geschadet haben. Besonders sei vor Bedingungen gewarnt, die sich auf der Rückseite von Geschäftsbögen befinden, die das Personal der Firmen nach Belieben verwenden können. So benutzte einer meiner Mandanten auf der Rückseite der ersten Seite seiner Geschäftsbögen speziell zum Werkvertragsrecht des BGB konzipierte Bedingungen, obwohl der Geschäftsbetrieb der Firma weitgehend auf Kaufrecht ausgerichtet war. In einem solchen Fall kann es insbesondere im Gewährleistungsrecht zu nicht unerheblichen Problemen kommen.

Gerade im GaLaBau-Bereich sollten sich Geschäftsführer ernsthaft Gedanken machen, ob man tatsächlich Allgemeine Geschäftsbedingungen benötigt. Die Frage wird fast immer zu verneinen sein. GaLaBau-Betriebe sollten einsehen, dass sie bei Verträgen mit Privatleuten kaum etwas ausrichten können. Der immer größer werdende Verbraucherschutz führt in vielen Fällen zur Bevorzugung der Verbraucher, ohne dass man dies mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen verhindern kann. Der Jurist als Verfasser der Bedingungen ist wohl aufgrund seines erhaltenen Honorars der einzige Nutznießer.

Innerhalb von drei Monaten habe ich in meiner Kanzlei den zweiten Fall, bei dem ein Bieter im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung seine Geschäftsbögen mit rückseitig aufgedruckten Allgemeinen Bedingungen verwandt hat und eigentlich als günstigster Bieter Anspruch auf den Auftrag gehabt hätte. In beiden Fällen wurde jeweils der Mandant von der Vergabe ausgeschlossen. Auch wenn der Geschäftsbogen mit den Bedingungen nur aus Unachtsamkeit verwandt wurde, kommt nach der Submission jede juristische Hilfe zu spät. Der Ausschluss des Bieters ist praktisch immer gerechtfertigt. Schlaue Bieter meinten, dass sie durch nachträglichen Verzicht auf die Geschäftsbedingungen den Fehler heilen könnten. Viel zu wenig ist eine Entscheidung der Vergabekammer des Bundes (VK Bund, Beschluss vom 24.06.2013, AZ: VK3-44/23) bekannt, wonach die Einbeziehung eigener AGBs nachträglich im Vergabeverfahren auch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Dem Bieter hilft regelmäßig auch keine Anfechtung seines Angebots wegen eines Erklärungsirrtums. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist zwar hart aber eindeutig. Sie gilt im Übrigen für alle Vergabearten bis hin zum Verhandlungsverfahren. Merkt der Bieter rechtzeitig sein Versehen und die Frist zur Abgabe von Angeboten ist noch nicht abgelaufen, kann man einem Bieter nur dringend raten, das gemachte Angebot zurückzunehmen und ein neues Angebot abzugeben. Dies dürfte der einzige Ausweg sein, um einigermaßen rechtssicher seine Chancen im Vergabeverfahren zu wahren. GaLaBau-Unternehmer werden nach Prüfung ihrer Geschäftsvorfälle sicherlich zu der Erkenntnis gelangen, dass ihnen die für so wichtig gehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch nie oder zumindest nicht wesentlich genutzt haben.

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 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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