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Im Falle einer Insolvenz des Auftraggebers, gibt es im Baubereich zahlreiche Fälle, bei denen die Situation für den Auftragnehmer durchaus nicht aussichtslos ist. Man muss nur wissen, wann man eine Chance hat, mehr als nur die Insolvenzquote zu erhalten. Es kann durchaus der Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen Firma aufgrund des Bauforderungssicherungsgesetzes in die persönliche Haftung geraten, ohne dass er je von diesem Gesetz und seinen Voraussetzungen und Folgen etwas gehört hat.In Unternehmerkreisen ist die Meinung weit...