GaLaBau und Recht: Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Auftraggeber pleite: Ist der Werklohn verloren?

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Im Falle einer Insolvenz des Auftraggebers, gibt es im Baubereich zahlreiche Fälle, bei denen die Situation für den Auftragnehmer durchaus nicht aussichtslos ist. Man muss nur wissen, wann man eine Chance hat, mehr als nur die Insolvenzquote zu erhalten. Es kann durchaus der Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen Firma aufgrund des Bauforderungssicherungsgesetzes in die persönliche Haftung geraten, ohne dass er je von diesem Gesetz und seinen Voraussetzungen und Folgen etwas gehört hat.

In Unternehmerkreisen ist die Meinung weit verbreitet, dass man von einem in Insolvenz geratenen Auftraggeber, bis auf eine vielleicht geringe Quote, nichts mehr erlangen kann. Oft melden Auftragnehmer Werklohnforderungen noch nicht einmal zur Insolvenztabelle an, weil sie sich außer einer zusätzlichen Arbeit nichts davon versprechen. Bei Insolvenzen im Baubereich gibt es zum Teil lächerlich niedrige Quoten oder sogar überhaupt nichts, weil vom Gesetzgeber bevorzugte Gläubiger aus der vorhandenen Masse erst einmal befriedigt werden müssen.

Viel zu wenig wird im Insolvenzfall an die Möglichkeiten gedacht, die sich für Gläubiger aus dem Bauforderungssicherungsgesetz ergeben können. Kaum ein GaLaBau-Unternehmer kennt dieses Gesetz und noch weniger seinen Anwendungsbereich.

Der am häufigsten vorkommende Fall einer Haftung für gesetzeswidrig verwendetes Baugeld ist in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Bauforderungssicherungsgesetz geregelt. Der nicht gerade glücklich und dementsprechend nicht leicht verständliche Gesetzestext lautet auszugsweise:

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Baugeld sind Geldbeträge, die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baus oder Umbaus stehenden Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§14 des Bürgerlichen Gesetzbuches) aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrages beteiligt waren.

Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baus oder Umbaus gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne ihre Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschritts des Baus oder Umbaus erfolgen soll.

Der vorstehende nur schwer verständliche Gesetzestext ist eine Zumutung für jeden Leser.

Wie und wann kann das Bauforderungssicherungsgesetz helfen?

Größere GaLaBau-Unternehmen verfügen heute oft über eine eigene Bauabteilung, die Bauarbeiten ausführen, ohne dass man diese dem Garten- und Landschaftsbau zuordnen kann. Für Bauarbeiten hat man oft auch eigene Tochter- oder Schwestergesellschaften gegründet. Es werden heute von diesen Unternehmern selbst oder über dazugehörende Firmen Arbeiten ausgeführt, die eindeutig zum herkömmlichen Baubereich gehören und damit sehr häufig auch unter den Regelungsgehalt des Bauforderungssicherungsgesetzes fallen. Unter einem Bauwerk im Sinne des Gesetzes versteht man nicht nur die eigentlichen Hochbauten, sondern auch Tiefbauten, Straßenbauarbeiten sowie Gleis- und Brunnenbauten. Dabei geht es nicht nur um Neubauten sondern auch um Umbauarbeiten an bestehenden Objekten.

Ein GaLaBau-Unternehmer, der für einen Bauträger eine massiv mit einer Betondecke und einem Plattenbelag versehene Terrasse an einem Haus errichtet hat, kann sich auf das Bauforderungssicherungsgesetz berufen. Hat der Bauträger beziehungsweise der Hauptunternehmer von seinem Kunden die Vergütung erhalten und die Mittel zum Begleichen von Altschulden aus einem anderen Bauvorhaben oder für sich selbst verwandt, ohne zuvor an seine an dem Bauvorhaben tätigen Subunternehmer gezahlt zu haben, greift zumeist das Bauforderungssicherungsgesetz. Der Bauträger kann empfangenes Geld nur dann anderweitig verwenden, wenn und soweit er seine Subunternehmer bereits bezahlt hat. In Fällen, bei denen der Hauptunternehmer selbst Arbeiten an einem Objekt ausgeführt hat, sieht das Bauforderungssicherungsgesetz auch eine Regelung vor. Selbst dann, wenn der Hauptunternehmer an dem Objekt eigene Arbeiten ausgeführt hat, ist er nicht frei, über empfangene Gelder zu verfügen. Um jeglichen Missbrauch zu verhindern, darf der Hauptunternehmer bei Eigenleistungen allenfalls einen angemessenen Teilbetrag für seine Eigenleistungen von dem empfangenen Baugeld für sich behalten. Erst wenn sämtliche Subunternehmer bezahlt sind, darf er auch über den Rest verfügen.

Leistungs- bzw. Lieferkette

Von besonderer Bedeutung ist das Bauforderungssicherungsgesetz bei sogenannten Leistungsketten. Ein Auftraggeber erteilt den Auftrag an einen Bauträger oder an einen Generalunternehmer (Hauptunternehmer) und dieser beauftragt wiederrum Subunternehmer. Die Subunternehmer beziehen wiederrum von Lieferanten Baustoffe. Sowohl im Verhältnis zwischen Subunternehmer zum Hauptunternehmer ist das Bauforderungssicherungsgesetz einschlägig, wenn der Hauptunternehmer die empfangenen Gelder nicht ordnungsgemäß für seine Subunternehmer verwendet. Das Gesetz beschränkt sich aber nicht auf das Werkvertragsrecht, sondern auch auf kaufrechtliche Ansprüche. So kann ein Lieferant von Baumaterialien ebenfalls die Rechte nach dem Bauforderungssicherungsgesetz gegenüber dem Subunternehmer geltend machen, wenn dieser empfangene Gelder nicht zur Bezahlung der speziellen Materiallieferungen verwendet. Maßgeblich ist praktisch jeweils, dass eine Vertragskette zu Stande gekommen ist und die gezahlten Gelder innerhalb der Kette nicht ordnungsgemäß weitergereicht werden. Wurde Baugeld empfangen, ist das zu schützen und darf nur zur Bezahlung der am Bau beteiligten Subunternehmer beziehungsweise Lieferanten verwendet werden. Das gezahlte Geld kann nur anderweitig verwandt werden, wenn und soweit die Subunternehmer durch anderweitige Mittel bereits bezahlt sind oder wenn der Hauptunternehmer selbst Arbeiten am Objekt ausgeführt hat und deshalb einen Teil des Geldes für sich berechtigter Weise verwenden darf. Erst wenn sämtliche Subunternehmer oder Lieferanten bezahlt sind, darf nach dem Gesetz über den Rest des verbleibenden Geldes anderweitig verfügt werden.

Die strengen gesetzlichen Regelungen haben für den Bauträger beziehungsweise den Hauptunternehmer als Auftraggeber erhebliche Konsequenzen. Verstoßen sie gegen die gesetzliche Regelung, so haftet für die vertragliche Vergütung nicht nur die Gesellschaft als Auftraggeber sondern auch deren Verantwortungsträger. Das sind zumeist deren Geschäftsführer. Auch wenn ein Unternehmen in Insolvenz gerät, bleibt die persönliche Haftung des Verantwortungsträgers weiter bestehen. Der Versuch, sich durch ein Insolvenzverfahren aus der Verantwortung zu stehlen, ist so leicht nicht mehr möglich. Bei jedem Forderungsausfall wegen Insolvenz lohnt es sich für den Unternehmer, künftig prüfen zu lassen, ob es aufgrund des Bauforderungssicherungsgesetzes natürliche Personen gibt, die zusätzlich in die Haftung genommen werden können. In meiner beruflichen Praxis hatte ich vor einiger Zeit einen äußerst zahlungsunwilligen Gegner. Nachdem ich in Erfahrung gebracht hatte, dass er von seinem Kunden voll bezahlt war, aber dennoch den von mir vertretenen Subunternehmer nicht bezahlen wollte, verwies ich ihn auf das Bauforderungssicherungsgesetz und gab ihm einige Beispiele der Rechtsprechung, wie Geschäftsführer aufgrund der gesetzlichen Regelung in die Haftung geraten. Meine Ausführungen hatten zur Folge, dass mein Mandant auf einmal doch ganz schnell bezahlt wurde.

Anspruchsgrundlage für Schadensersatzforderung

§ 1 Bauforderungssicherungsgesetz wird als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen. Ein Verstoß gegen das Schutzgesetz führt zu einer Haftung aus unerlaubter Handlung, wie sie in § 823 Abs. 2 BGB vorgesehen ist. Der Anspruch richtet sich dabei gegen die handelnden Personen, wie zum Beispiel Geschäftsführer oder unter Umständen auch Prokuristen. Für in Insolvenz geratene juristische Personen haften deren gesetzlichen Vertreter, bei einer GmbH dementsprechend in erster Linie der Geschäftsführer, bei einer Aktiengesellschaft der Vorstand.

Wen trifft die Beweislast?

Ist zwischen den Parteien streitig, ob das empfangene Geld Baugeldeigenschaft hat oder ist die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft den Empfänger des Geldes die Beweislast. Bekanntlich gilt im Volksmund der Satz: "Recht haben und Recht beweisen ist zweierlei". Nach dem Bauforderungssicherungsgesetz hat der Empfänger des Geldes den schwarzen Peter. Er muss praktisch beweisen, dass es sich bei dem Geld, das seine Firma erhalten hat, nicht um Baugeld handelt. Kann der Empfänger des Geldes nicht den Beweis führen, treffen ihn die Nachteile des nicht geführten Beweises.

Erhöhung des Risikos für Geschäftsführer

Bevor man Geschäftsführer einer Unternehmung wird, sollte man sich genau überlegen, auf was man sich einlässt. Besonders dann, wenn es um die Liquidität einer Firma nicht zum Besten bestellt ist. In den letzten Jahren ist das Risiko deutlich größer geworden, dass man als Geschäftsführer einer Unternehmung von Subunternehmern in die persönliche Haftung genommen wird. Gerade bei etwas größeren Unternehmen ist es schwierig, empfangene Baugelder so zu trennen, dass man dem Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen gerecht wird. In der Praxis lassen sich empfangene Gelder für ein Bauvorhaben nicht zwingend so trennen, dass die empfangenen Mittel tatsächlich nur für Subunternehmer und Lieferanten eines Bauvorhabens verwendet werden können. Dies lässt sich buchhalterisch kaum bewerkstelligen. Insbesondere sollte im Hinblick auf die Bestimmungen des Bauforderungssicherungsgesetzes ein Geschäftsführer mit frischem Geld keine alten Löcher stopfen und neue entstehen lassen. Eine derartige Verfahrensweise ist für den Geschäftsführer einer nicht ausreichend kapitalisierten Firma riskant. Dem Geschäftsführer droht im Krisenfall allzu leicht die persönliche Haftung.

Bei sogenannten Vertragsketten wie Bauträger, Hauptunternehmer und Subunternehmer lohnt es sich für einen Gläubiger durchaus zu prüfen, ob nicht eine Person in die persönliche Haftung genommen werden kann. Die Erfahrung zeigt, dass die Fälle häufiger sind, als manche denken.

Vorsicht Verjährung

Der Schadenersatzanspruch nach dem Bauforderungssicherungsgesetz unterliegt der kurzen Verjährung von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Baugläubiger von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Erlangt der Baugläubiger über diese Tatsachen überhaupt keine Kenntnis, so gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Begehung der schädigenden Handlung (§§ 195, 199 BGB). Im Zweifel wird der Zeitpunkt der Kenntnis dann anzunehmen sein, wenn der Geschädigte von der Insolvenz des Vertragspartners weiß. Des Weiteren ist auch die Kenntnis von der Verwendung des Baugeldes erforderlich, wobei in der Praxis oft schon die Behauptung ausreicht, bei dem empfangenen Geld habe es sich um Baugeld gehandelt.

Der Umgang mit Baugeld in der Praxis

Die Sorgfaltspflichten, die ein Geschäftsführer eines Hauptunternehmers oder Bauträgers wegen des Empfangs von Baugeld nach dem Gesetz eigentlich einhalten sollte, sind im normalen Geschäftsgang eines Unternehmens nur schwer oder gar nicht einzuhalten. Ich kenne keine größere Firma im Baubereich, die in ihrer Buchhaltung Baugeld getrennt bucht oder auf andere Weise Baugelder sicherstellt. Umso mehr lohnt es sich für einen Auftragnehmer eines Hauptunternehmers oder Bauträgers, im Insolvenzfall über die persönliche Haftung des Geschäftsführers nachzudenken.

Da im Baubereich über die Anwendung des Bauforderungssicherungsgesetzes wenig Kenntnis besteht und die meisten auch mit dem Gesetz keine Erfahrung haben, ist dringend anzuraten, sich vor der Geltendmachung von Ansprüchen kompetenten rechtlichen Rat einzuholen.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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