Ausschreibungen: Konkretisiertes Angebot ist verbindlich

In Ausschreibungen ist es dem Auftraggeber erlaubt, auf die Abfrage konkreter Typen oder Fabrikate zu verzichten, sie also produktneutral zu gestalten. Die Konkretisierung des Angebots wird dann auf die Aufklärung verlagert und der Auftraggeber kann dann Produktblätter anfordern. Grundsätzlich schuldet der Bieter bei einer hersteller- und produktneutralen Ausschreibung die Lieferung einer Leistung mittlerer Qualität. Wenn er allerdings Im Rahmen der Aufklärung seinen Leistungsgegenstand konkretisiert hat, gilt das nicht mehr. Dies entscheid das Oberlandesgericht München am 10. April 2014 (Verg 1/14).

Die Richter stellten fest, dass die Vergabestelle nach § 15 EG Abs. 1 VOB/A im Rahmen der Aufklärung zur Konkretisierung des Angebots die entsprechenden Produktdatenblätter anfordern durfte. Wenn die Vergabestelle die Ausschreibung produktneutral und ohne Abfrage von Fabrikaten gestalte, würde für sie ein besonders Interesse an Information über das angebotene Produkt bestehen. Nur so könne sie sich mit der Substanz des Angebots vertraut machen und feststellen, ob das vorgesehene Produkt zum Leistungsverzeichnis passe. Damit könne zugleich vermieden werden, das diese Frage in die Phase der Vertragserfüllung verschoben werde.

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