Der Kommentar
Außenanlage Typ E
von: Prof. Dipl.-Ing. (FH) Martin Thieme-HackNun ist es im Hochbau so, dass eine ganze Reihe von Normen bauaufsichtlich eingeführt werden. Diese Normen werden über die jeweilige Landesbauordnung verbindlich, was den eigentlich empfehlenden Rechtscharakter von Normen ändert. Im Hochbau hat der Gesetzgeber das öffentliche Baurecht damit praktisch in die Hände von Normungsgremien gelegt.
Im Straßenbau dagegen kann das Bundesverkehrsministerium zwar durch Einführungserlass zur Anwendung eines Regelwerks, zum Beispiel von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), verpflichten, jedoch nur im eigenen Zuständigkeitsbereich. Alle anderen, wie beispielsweise der kommunale Straßenbau, sind nicht daran gebunden.
Nun hat das Deutsche Institut für Normung (DIN) einen seit 1975 bestehenden Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland, nach dem Normen das öffentliche Interesse berücksichtigen müssen. Das DIN ist also darauf angewiesen, dass diejenigen, die in den Gremien mitarbeiten, auch wirklich öffentliches Interesse vertreten. Das ist aber häufig nicht der Fall.
Ganz schwierig wird es, wenn insbesondere Sachverständige und Vertreter der Baustoffindustrie am Tisch sitzen. Der eine hatte schon mal einen Schadensfall, der andere das passende Produkt und schon gibt es eine neue Bestimmung in der Norm, die dann vielleicht sogar bauaufsichtlich eingeführt wird. Gerade große Hersteller beschäftigen häufig Mitarbeiter, die nichts anderes zu tun haben, als in Normungsgremien Lobbyarbeit zu leisten und als interessierte Kreise Einfluss zu nehmen.
Statt das offenbar untaugliche System der Verlagerung der bauaufsichtlichen Vorschriften in die nicht ausreichend überwachte Normungsarbeit zu beenden, hat der Gesetzgeber ein "Gebäudetyp-E-Gesetz" auf den Weg gebracht. Dieses soll das einfachere und kostengünstigere Bauen erleichtern, um Kosten zu senken.
Es soll rechtssicher möglich sein, von den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" (aRdT) abzuweichen, wenn das zwischen fachkundigen Vertragspartnern vereinbart wird. Dazu soll sogar das Werkvertragsrecht geändert werden, durch die Schaffung eines speziellen "Gebäudetyp-E-Vertrags".
Nach bisheriger Rechtsaufassung sind Normen gerade nicht aRdT, sondern das, was wissenschaftlich belegt ist und von der Mehrheit der Praktiker anwendet wird. Erst durch die Praxis der bauaufsichtlichen Einführung werden Normen per se zu aRdT, weil sie von allen (per Gesetz) angewendet werden müssen. Ganz egal, ob das sinnvoll ist oder nicht.
Neben der nahezu unendlichen Zahl von Hochbau-Normen stehen auch Normen, die Freianlagen betreffen, in der Kritik zum Beispiel für die Betonqualität (DIN 1045-1000:2023-08), Barrierefreiheit (DIN 18040, DIN EN 17210), Dränanlagen (DIN 4095) und Entwässerungsanlagen (DIN 1986-100).
Die Frage, ob wir eine Außenanlage Typ E brauchen, hatte ich schon in der Januarausgabe an dieser Stelle gestellt. Aktuell betrifft es uns wohl nicht. Aber was nicht ist, kann ja noch werden.
Ihr Martin Thieme-Hack
NL-Stellenmarkt

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