BAG erklärt Höchstbefristung von Arbeitsverhältnissen für zulässig

Eine arbeitsvertragliche Regelung, die vorsieht, dass ein Arbeitsverhältnis "mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet" gilt auch vor dem Hintergrund des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1. Januar 2008. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, 7 AZR 68/14).

Das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz sieht für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geborene sind, eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre vor. Die alte Rechtsprechung, wonach Altersgrenzen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, die an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpfen, als zulässig galten, war seither umstritten. Viele Unternehmen waren verunsichert, wie mit der traditionellen Höchstbefristung von Arbeitsverhältnissen umgegangen werden sollte.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, die in der Betriebsvereinbarung normierte Altersgrenze sei wirksam. Betriebsparteien könnten in Betriebsvereinbarungen eine auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenze vorsehen. Das führe zwar zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Dies sei aber nach § 10 S. 3 Nr. 5 AGG zulässig. Tatsächlich enden darf das Arbeitsverhältnis nach Auffassung des BAG aber erst mit Erreichen der im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vorgesehenen Regelaltersgrenze. Das erfordere eine dynamische Gesetzesauslegung. cm

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