Steuersatz für sonstige oder für begünstigte Leistung?

"Barockgarten"-Urteil zu Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage

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Nach Auffassung des BFH bilden im vorliegenden Sachverhalt die Pflanzenlieferungen zusammen mit den Gartenbauarbeiten eine einheitliche, dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegende sonstige Leistung. Foto: Moritz Lösch, Neue Landschaft
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Dem stehe gleichwohl nicht entgegen, dass Pflanzenlieferungen und Gartenbauarbeiten im Wirtschaftsleben auch weiterhin getrennt erbracht werden können. Foto: BdB

Sollen die Ausführung von Gartenbauarbeiten als eine sonstige Leistung und die Lieferung von Pflanzen als eine begünstigte Leistung unterschiedlich besteuert werden? Darüber hatte das höchste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH) in München, zu entscheiden. Konkret ging es um eine Besteuerung von 19 Prozent für Gartenbauarbeiten und 7 Prozent für Pflanzenlieferungen. Bei dem verhandelten Fall handelte es sich um den Bau eines "Barockgartens".

Bau der Anlage ist komplexe Gesamtleistung

Der BFH kam in seinem Urteil aus Februar 2019 zu dem Ergebnis, dass die Errichtung der Gartenanlage in dem vorliegenden Fall als eine - einheitliche - sonstige Leistung in Form einer komplexen Gesamtleistung zu beurteilen ist, die insgesamt dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterliegt. Denn Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung sei hier nicht die Lieferung der Pflanzen, sondern die Ausführung der Gartenbauarbeiten.

In dem Sachverhalt, der diesem Urteilsfall zugrunde liegt, vereinbarte der Unternehmer in einem Bauvertrag mit der Auftraggeberin für das Bauvorhaben "X-Gärten" die Durchführung sämtlicher Leistungen des Gewerkes "Garten- und Landschaftsbau" gegen eine Pauschalvergütung zzgl. Umsatzsteuer. Diese Vereinbarung betraf somit lediglich die Ausführung von Gartenbauarbeiten. Im Preis nicht enthalten war die Lieferung der einzusetzenden Pflanzen, diese sollten von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt werden. Dazu kam es jedoch nicht. Stattdessen wurde rund sechs Monate später im Rahmen einer Vertragsergänzung der Unternehmer auch mit der Pflanzenlieferung für die Errichtung der Gartenanlage beauftragt.

In seiner Umsatzsteuererklärung behandelte der Unternehmer die Pflanzenlieferung an die Auftraggeberin als eine dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegende Lieferung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Pflanzenlieferungen seien als Bestandteil einer einheitlichen Leistung dem Regelsteuersatz (19 %) zu unterwerfen.

Liefer- und Leistungselemente eng miteinander verknüpft

Auch nach Auffassung des BFH bilden die Pflanzenlieferungen zusammen mit den Gartenbauarbeiten eine einheitliche, dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegende sonstige Leistung - und verwies in der Urteilsbegründung auf das sogenannte "Baumschulurteil" vom Juni 2009. Demnach können zwar jeweils selbständige Leistungen vorliegen, wenn der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernimmt. Etwas anderes gelte jedoch, wenn unter Verwendung von Pflanzen auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges "Drittes" i. S. einer gärtnerischen Anlage ("Barockgarten") geschaffen wird.

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Der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands höchstes Finanzgericht. Foto: AHert, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, dass die gartenbaulichen Arbeiten und die Pflanzenlieferungen in getrennten Verträgen und zeitversetzt vereinbart und durchgeführt wurden. Maßgebend sei, ob sich die jeweiligen Leistungen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Haupt- und Nebenleistung oder als komplexe Leistung darstellen.

Bei dieser Anlage seien die einzelnen Liefer- und Leistungselemente so eng miteinander verknüpft, dass etwas Neues geschaffen wurde, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dem stehe - so der BFH - nicht entgegen, dass Pflanzenlieferungen und Gartenbauarbeiten im Wirtschaftsleben auch weiterhin getrennt erbracht werden können. Für die einheitliche Leistung - Erstellung einer Gartenanlage ("Barockgarten") - sei hier insgesamt der Regelsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden, weil die Lieferung der Pflanzen - so der BFH - nicht den Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung bilde. hb/BdB

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