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Bauministerium erlässt Stoffpreisgleitklausel bei Bundes-Vergaben

Baupolitik Baustoffe
Das Bundesbauministerium unter Leitung von Staatssekretärin Anne Katrin Bohle hat auf die am Bau festgestellten Lieferengpässe und Preissteigerungen mit einem Erlass reagiert. Foto: BMI

Das Bundesinnen- und Bauministerium hat auf die am Bau festgestellten Lieferengpässe und Preissteigerungen bei Holz, Kunststoffen und Stahl mit einem Erlass reagiert. Das Instrument der "Stoffpreisgleitklausel" soll in Vergabeverfahren für Baumaßnahmen des Bundes verwendet werden, sofern dabei die knapp und teuer gewordenen Stoffe eingesetzt werden.

Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens soll das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung künftig die Voraussetzungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln prüfen. Dabei sind die vom Statistischen Bundesamt erfassten und veröffentlichten Indizes der entsprechenden Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Fachserie 17, Reihe 2) einzubeziehen. Sprünge von mehreren Indexpunkten pro Monat seien ein Indiz eines mit der Vereinbarung fester Preise einhergehenden, besonders hohen Wagnisses der Bieter, das eine Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln nahelege.

Soweit Vergabeverfahren bereits eingeleitet sind, kann die Stoffpreisgleitklausel nachträglich einbezogen und die Ausführungsfristen an die aktuelle Situation angepasst werden. Allerdings darf die Eröffnung der Angebote noch nicht erfolgt sein. Die Angebotsfrist ist gegebenenfalls zu verlängern. Bieteranfragen zur Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel sind zu prüfen und soweit mit den Vorgaben des Vergabehandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes vereinbar, zu genehmigen. Ablehnende Entscheidungen müssen im Vergabevermerk begründet werden.

Bei bestehenden Verträgen könnte dem Auftragnehmer aufgrund einer "Störung der Geschäftsgrundlage" (§ 313 Abs. 1 BGB) ein Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages zustehen. Das gelte jedoch nur, wenn das Festhalten am Vertrag in seiner ursprünglichen Form für den Auftragnehmer zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Ergebnissen führen würde. Diese Voraussetzungen würden nur in seltenen Einzelfällen gegeben sein.

Wenn es dem Bauunternehmer selbst bei Zahlung höherer Einkaufspreise nicht möglich ist, die knappen Baustoffe zu beschaffen (tatsächliche Unmöglichkeit), kann der Fall der höheren Gewalt (insbesondere infolge der COVID-19-Pandemie) oder eines anderen, vom Auftragnehmer nicht abwendbaren Ereignisses im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 1c VOB/B vorliegen. Dadurch verlängern sich die Vertragsfristen. Beweispflichtig ist derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft. cm/BMI

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