Baurecht für Gartenhäuser

von:
Blockhausbau Hummel Baurecht Bebauungsplan
Gartenhäuser sind von der Baugenehmigungspflicht freigestellt, wenn bestimmte Grenzwerte – beispielsweise die Grundfläche – nicht überschritten werden. Es ist empfehlenswert, vor dem Gartenhausbau mit der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu sprechen. Blockhausbau Hummel

Wer die Errichtung eines Gartenhauses, Poolhauses oder Saunahauses in Erwägung zieht, muss sich auch die Frage stellen, ob er für dieses Vorhaben eine Baugenehmigung benötigt, bzw. welche baurechtlichen Aspekte bei diesem Vorhaben zu beachten sind.

Allerdings ist diese Frage nicht einheitlich zu beantworten, da die einzuhaltenden Vorschriften je nach Bundesland und der dort geltenden Landesbauordnung sowie nach Errichtungsort differieren. Stets zu beachten sind auch die sonstigen, öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Hierzu gehören neben der Landesbauordnung, das Baugesetzbuch, geltende Bebauungspläne, denkmalschutzrechtliche Vorschriften und möglicherweise bestehende Gestaltungssatzungen von Städten oder Gemeinden. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Errichtung eines Gartenhauses im Einzelfall eine Baugenehmigung erforderlich ist. Dies ist in vielen Fällen nicht so, da in den jeweiligen Landesbauordnungen Bauvorhaben wie etwa Gartenhäuser oder Wintergärten von der Baugenehmigungspflicht freigestellt werden, wenn bestimmte Grenzwerte (z.B. Grundfläche) nicht überschritten werden.

Grundsätzlich sind die in der Landesbauordnung angegebenen Abstandsflächen einzuhalten. Soll hiervon abgewichen werden, sind Ausnahmegenehmigungen oder die Zustimmung des betroffenen Nachbarn erforderlich.

Vorschriften, die die Bauform bzw. Gestaltung eines Gartenhauses beeinflussen können, können sich aus Bebauungsplänen, örtlichen Satzungen oder aus § 34 Baugesetzbuch ergeben. Würde ein Gartenhaus zum Beispiel im Vergleich zur Nachbarbebauung einen Fremdkörper darstellen oder eine vorhandene Baugrenze überschreiten, könnte es sein, dass es sich nicht „einfügt“ und daher nicht aufgestellt werden darf.

Soll ein Garten-, Pool- oder Saunahaus etwa an eine vorhandene Nachbarwand angebaut werden oder direkt an der Nachbargrenze errichtet werden, sind auch die Vorschriften der jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetze zu beachten.

Was die Gestaltung und Materialauswahl betrifft, kann es eine Rolle spielen, ob das Gebäude, zu dem das Gartenhaus gehören soll, unter Denkmalschutz steht oder ob in unmittelbarer Nachbarschaft denkmalgeschützte Gebäude existieren.

Auch an die Energieeffizienz eines solchen Gebäudes sollte gedacht werden. In Einzelfällen können bei erheblichen Erweiterungen und Ausbauten von Gebäuden die Vorschriften der Energieeinsparverordnung relevant werden.

Von Vorteil ist, wenn erforderliche Standsicherheitsnachweise bereits vom Hersteller bzw. Lieferanten mitgeliefert werden.

Insgesamt ist es daher empfehlenswert, mit der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde im Rahmen einer mündlichen Anfrage zu besprechen, welche Besonderheiten an dem konkreten Errichtungsort zu beachten sind. In der Regel kennt die Behörde die örtlichen Verhältnisse am besten und hält entsprechende Merkblätter oder Ratgeber bereit.


SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. N. Crass
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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