Neue HOAI tritt diesen Sommer in Kraft

BDLA kritisiert Honorarordnung für Landschaftspfleger und -planer

Abrechnung
Der Deutsche Bundesrat hat im Juni eine neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verabschiedet. Sie gilt auch für Landschaftsarchitekten. Foto: Bundesrat 2006

Der Deutsche Bundesrat hat im Juni eine neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verabschiedet. Die auch für Landschaftsarchitekten und -Planer gültige Regelung soll noch in diesem Sommer in Kraft treten. Die neue HOAI bringt weitreichende Veränderungen. Der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten (BDLA) kritisierte Teile der Verordnungsnovelle.

Die Leistungsbilder modernisiert

In der Flächenplanung sind die Leistungsbilder der Landschaftsplanung umfassend modernisiert worden. Die Honorartafeln wurden von Verrechnungseinheiten einheitlich auf Fläche umgestellt. Für die Freianlagenplanung wurde ein eigenes Leistungsbild geschaffen. Der Umbau- und Modernisierungszuschlag auf das Honorar ist nun auch für Freianlagen eindeutig geregelt. Die mit zu verarbeitende Bausubstanz wird wieder Teil der anrechenbaren Kosten.

Fast durchweg werden die Tafelwerte erhöht, die die Grundlage der Honorarabrechung bilden. Jeder erhöhte Tafelwert setzt sich aus einem Anteil zur Anpassung an die Kostenentwicklung und einem Anteil aus gestiegenen Leistungspflichten der modernisierten Leistungsbilder zusammen.

Reduzierung der Honorare um 75 Prozent

Der BDLA kritisierte, dass die Honoraranpassung nicht durchgängig nach den Vorschlägen zweier ministerieller Gutachter erfolgte. So bleibe die Honorartafel zum Landschaftsplan, bei der aus Sicht des Berufsstandes ein besonders hoher Nachholbedarf besteht, etwa 25 Prozent unter den Vorschlägen des Lechner-Gutachtens des Städtebauministeriums. Dramatisch schlecht gestaltet sich die Honorartafel zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, deren Berechnungsgrundlage gleichermaßen wie für den Grünordnungsplan erstmals von Verrechnungseinheiten auf Fläche umgestellt wurde. Diese Tafel sei nach der Anhörung der Verbände im März 2013 im Kabinettsentwurf nochmals einseitig auf Wunsch der Auftraggeber geändert worden.

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Für Freianlagen gibt es einen Umbau- und Modernisierungszuschlag, aber bei der Honorartafel zum Landschaftsplan bleibt die HOAI rund 25 Prozent unter den Gutachtervorschlägen. Foto: mccun934, CC BY 2.0

Mit der vorgenommenen Vervierfachung des den jeweiligen Tafelwerten zugeordneten Planungsgebietes erfolge eine Reduzierung der Honorare gegenüber dem Kabinettsentwurf um 75 Prozent. Damit verfehlt die HOAI-Reform für den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) die Reformziele; auskömmliche Honorare wurden für den LBP durch diese HOAI-Reform nicht normiert.

Lebenshaltungskosten verfehlt

Auch sei es nicht gelungen, so der BDLA, für die Leistungsbilder der Landschaftsplanung, die nicht an der Entwicklung von Baukosten partizipieren, eine Regelung zur Anpassung der Honorarwerte an den Lebenshaltungskostenindex im Verordnungsentwurf zu verankern. Das Leistungsbild "Umweltverträglichkeitsstudie" ist noch immer - wie auch die übrigen so genannten Beratungsleistungen - im ungeregelten Teil der HOAI im Anhang beschrieben.

Für die Freianlagenplanung fanden zahlreiche Anliegen des Berufsstandes im Entwurf der Verordnung ihren Niederschlag. Erstmalig existiert ein eigenes Leistungsbild für die Freianlagenplanung. Dabei kommt es auch zu geringen Verschiebungen in der Bewertung der Grundleistungen. Die Objektliste wurde umfassend modernisiert und ergänzt. Der Umbau- und Modernisierungszuschlag auf das Honorar ist nun auch für Freianlagen eindeutig bejahend geregelt. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz wird wieder Teil der anrechenbaren Kosten.

Mit der neuen HOAI konnten auch etliche redaktionelle Fehler der bestehenden Verordnung beseitigt werden. Leider hat die in der HOAI einmalige (und unglückliche) Sonderregelung der getrennten Abrechnung der Fußgängerzonen als Verkehrsanlagen (Unter- und Oberbau) und Freianlagen (Oberflächengestaltung) weiter Bestand.

cm/BDLA

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