Berufsgenossenschaft: Erste Beitragsrate bereits im Januar

SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Bereits zum 15. Januar müssen 40 Prozent der Berufsgenossenschafts-Beiträge bei der SVLFG beglichen werden. Liegt keine Einzugsermächtigung vor, sind es 80 Prozent. Grafik: SVLFG

Auf die Beiträge zur Berufsgenossenschaft der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) müssen künftig Vorschüsse entrichtet werden. Erstmals fällig wird die Abschlagzahlung am 15. Januar 2015. Die Vorschussbescheide sind den Unternehmen Anfang dieses Monats übersandt worden. Ursache für den frühen Termin sei eine kontinuierliche Finanzierung der Leistungen, teilte die SVLFG mit

Wenn sich der letzte gezahlte Berufsgenossenschafts-Beitrag auf mehr als 305 Euro belief oder der SVLFG eine Einzugsermächtigung vorliegt, werden im Januar 40 Prozent des letzten Beitrages fällig. Weitere 40 Prozent fallen am 15. Mai 2015 an. Fiel der Beitrag jedoch geringer aus oder fehlt eine Einzugsermächtigung, so sind bis zum 15. Januar 80 Prozent des letzten Beitrages zu zahlen. Die Spitzabrechnung erfolgt dann im August kommenden Jahres mit Fälligkeit zum 15. September.

Der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (VGL) Nordrhein-Westfalen hat seinen Mitgliedern dringend empfohlen, das Formular der Einzugsermächtigung, das so genannte SEPA-Lastschriftmandat, noch im alten Jahr an die die SVLFG zu senden. Andernfalls sei mit einer höheren Belastung der Liquidität in der ohnehin umsatzschwachen Winterzeit zu rechnen.

In äußersten Notfällen ist es möglich, einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung mit Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen. Voraussetzung dafür ist, dass eine sofortige Zahlung eine erhebliche Härte für den Betrieb wegen vorübergehender Liquiditätsprobleme oder kurzfristiger finanzieller Engpässe besteht. Zur Geltendmachung ist eine detaillierte Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der SVLFG notwendig. cm/VGL NRW

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