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Berufskrankheiten: Anerkennung vereinfacht

Berufskrankheiten Ausbildung und Beruf
Bei bestimmten Berufskrankheiten wird künftig keine Aufgabe der den Körper schädigenden Tätigkeiten mehr verlangt. Dafür gibt es mehr Mitwirkungspflichten bei der Prävention. Foto: Rainer Sturm, pixelio.de

Der Bundestag hat das Berufskrankheitenrecht novelliert. Zentrale Punkte des 7. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind der Wegfall des Unterlassungszwangs bei bestimmten Berufskrankheiten sowie eine höhere Transparenz und Beschleunigung der Beratungen über neue Berufskrankheiten. Die Regelungen wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Bei schweren Hautkrankheiten, obstruktiven Atemwegserkrankungen, vibrationsbedingten Durchblutungsstörungen sowie Erkrankungen der Sehnenscheiden und der Bandscheiben wird künftig keine Aufgabe der den Körper schädigenden Tätigkeiten mehr verlangt. Dafür werden die Mitwirkungspflichten bei Präventionsmaßnahmen ausgedehnt.

Durch eine rechtliche Verankerung des "Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten" und eine Beschleunigung der Entscheidungsprozesse bei neuen Berufskrankheiten soll für die Betroffenen eine größere Transparenz geschaffen werden. Dazu wird der Sachverständigenbeirat personell unterstützt.

Zur Anerkennung von Bestandsfällen bei neuen Berufskrankheiten gibt es nun einheitliche gesetzliche Regelungen. Bestehende Instrumente zur Beweiserleichterung wie Arbeitsplatz- und Gefährdungskataster werden rechtlich verankert und ausgebaut. Für die Berufskrankheitenforschung soll mehr Transparenz und Anreize durch eine öffentliche Berichterstattung der Unfallversicherung geschaffen werden. cm/SVLFG

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