Betrieb darf Übergewichtigen nicht ohne Weiteres kündigen

GaLaBau
Landschaftsgärtner Hartmut H. (l.) klagte gegen seinen Betrieb in Monheim. Fotos: Privat

Alltagsprobleme mit dem Übergewicht eines Mitarbeiters sind kein Kündigungsgrund. Das entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf im Falle eines rund 200 Kilogramm schweren Landschaftsgärtners (Az. 7 Ca 4616/15). Hartmut H. war nach 30 Jahren im Betrieb gekündigt worden. Dagegen klagte er und bekam Recht. Das Unternehmen in Monheim hatte argumentiert, der übergewichtige Mann habe seine Arbeiten nicht mehr richtig ausführen können. Das sollte eine lange Liste belegen: H. sei zu schwer, um auf eine für 150 Kilo zugelassene Leiter zu steigen. Er könne keine Platten verlegen, weil sie unter seinem Gewicht brechen würden. Unter seinem Gewicht sei die Trittstufe eines Lkw abgebrochen. Auch den Fahrersitz eines Radladers habe der 200-Kilo-Mann zerstört. Im Führerhaus eines Sprinters nehme er soviel Platz ein, dass er nicht in einer Dreierkolonne zur Baustelle fahren könne. Er könne den Kleintransporter nicht sicher lenken, weil er zu nah am Steuer sitze. Bei Aushubarbeiten breche die Grubenkante ab, sobald H. am Rand stehe. Auch die passende Arbeitskleidung sei für ihn kaum zu bekommen. Der GaLaBau-Mitarbeiter hielt dagegen: "Ich kann alle Arbeiten gut ausführen", sagte er vor Gericht. Grubenkanten brächen auch bei schlankeren Kollegen manchmal ab. Und in der vorderen Sitzreihe des Kleintransporters hätten neben ihm durchaus noch zwei Kollegen Platz.

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Gärtner:in (w/m/d) mit Funktion als..., Bremen  ansehen
Projektleiter*in (m/w/d) gesucht!, Gronau-Epe  ansehen
Aufsichtsperson I zur Ausbildung als Technische/r..., Niedersachsen Mitte  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen
GaLaBau
Rechtsanwalt Martin Lauppe-Assmann vertrat ihn vor Gericht.

Was zerbrochenen Treppenstufen, Sitze und den Abstand zum Lenkrad angeht, ist er ohnehin von jeder Schuld befreit. Denn nach herrschender Meinung der Arbeitsgerichte gehört es zu den Aufgaben der Unternehmer, für geeignete und sichere Arbeitsmittel zu sorgen. Dabei müssen sie sich auch um die körperlichen Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter kümmern, in diesem Falle also um Vorkehrungen für die Nutzung durch einen Übergewichtigen. Das Gericht gab Hartmut H. schließlich Recht. Ihm habe "nicht hinreichend konkret" nachgewiesen werden können, weshalb er nicht mehr fähig sein sollte, seinen Beruf auszuüben. Zuvor hatte der Richter als Vergleich vorgeschlagen, dass H. sich verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren 20 Kilo abzunehmen. Doch darauf wollte sich der Landschaftsgärtner nicht einlassen, weil eine entsprechende Therapie bei ihm schon einmal gescheitert war. Keine Recht gab ihm das Arbeitsgericht bei seiner gleichzeitig eingereichten Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung eines Behinderten am Arbeitsplatz. H. hatte vor Gericht stets betont, er könne sämtliche Arbeiten gut erledigen. Deshalb konnte er nicht als Behinderter durchgehen. cm

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen