Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung veröffentlicht Analyse

Betriebliche Corona-Infektionen ein Arbeitsunfall?

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Muss ein COVID-19-Erkrankter im Krankenhaus behandelt werden, entstehen laut AOK Mindestkosten von rund 10 700 Euro, laut Barmer Ersatzkasse von etwa 6900 Euro. Foto: Michael Bührke, pixelio.de

COVID-19 kann unter bestimmten Bedingungen als Arbeitsunfall eingestuft werden. Zu diesem Ergebnis kommen zwei Mitarbeiter der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in einem Artikel für die Zeitschrift "DGUV-Forum". Diese Regelung kann teuer werden. Nicht nur für die Unfallversicherungsträger, sondern auch für die Arbeitgeber. Sie müssen nun mit steigenden Beiträgen rechnen.

Die in § 8 Abs. 1 SGB VII vorgenommene Definition des Unfallbegriffs wird durch die oben beschriebene SARS-CoV-2-Infektion, die von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkt, erfüllt, wenn sie auch in der Folge zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt", heißt es in der rechtlichen Analyse von Michael Quabach, DGUV-Abteilungsleiter Versicherungsrecht und Fred-Dieter Zagrodnik, DGUV-Referatsleiter Berufskrankheiten. Der bloße Nachweis einer Infektion beispielsweise mittels PCR-Test reiche bei einem symptomfreien Verlauf jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls zu erfüllen. Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall vorliegen, habe der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.

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Die Anerkennung einer SARS-CoV-2-Infektion als Arbeitsunfall setzt einen intensiven beruflichen Kontakt mit einer Indexperson voraus. Foto: Moritz Lösch, Neue Landschaft

Leistungsansprüche von Heilbehandlung bis Reha

Für den Fall einer Anerkennung blättern die Autoren bereits im Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung: Dann ergäben sich daraus Leistungsansprüche im gleichen Umfang wie bei allen anderen Arbeitsunfällen aus dem SGB VII sowie dem SGB IX. "Diese Ansprüche umfassen je nach Ausprägung, Verlauf und Folgen der Erkrankung Leistungen der medizinischen Heilbehandlung und Rehabilitation, bei Bedarf auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur sozialen Rehabilitation sowie die sich aus dem SGB VII ergebenden Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen und auch Renten bei schweren Verläufen." Trete bei einem besonders schweren Verlauf ein Todesfall ein, kämen auch Hinterbliebenenleistungen wie insbesondere Witwen- und Waisenrenten in Betracht.

Voraussetzung: intensiver Berufskontakt zu Indexperson

Allerdings: "Die Infektion muss auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person ('Indexperson') zurückzuführen sein", so Quabach und Zagrodnik. "Dies setzt einen intensiven beruflichen Kontakt mit der Indexperson voraus." Dabei komme es vor allem auf die Dauer und die Intensität des Kontaktes an. Lasse sich keine konkrete Indexperson feststellen, könne im Einzelfall auch eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebs oder einer Einrichtung ausreichen. Die Autoren: "Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit eingetreten ist." Infektionen, die in grundsätzlich unversicherten Lebensbereichen - zum Beispiel beim Kantinenbesuch oder in Gemeinschaftsunterkünften - einträten, könnten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als Arbeitsunfälle gelten, so die Analyse. "Voraussetzung ist, dass dort eine gesteigerte Infektionsgefahr besteht, die ausnahmsweise dem unternehmerischen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist und der sich die versicherte Person nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen entziehen kann."

Viele AOK-Mitglieder wegen Infektion krankgeschrieben

Auf alle Fälle sei im Einzelfall zu prüfen, ob im maßgeblichen Infektionszeitraum Kontakt zu anderen Indexpersonen außerhalb der versicherten Tätigkeit bestand und ob dies einer Anerkennung als Arbeitsunfall entgegenstehe. Doch auch wenn der Nachweis eines beruflichen Kontakts mit einer Indexperson als Ursache einer Infektion im Einzelfall schwer ist, muss wegen der schieren Höhe der SARS-CoV-2-Infektionen in Deutschland im vergangenen und in diesem Jahr mit einer Welle zusätzlich bewilligter Leistungen durch die Unfallversicherungsträger gerechnet werden.

Eine Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) stellte allein für den Zeitraum vom 1. März bis zum 21. April 2020 fest, dass mehr als 27.300 AOK-Mitglieder wegen einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in den Betrieben fehlten. Bei fast jedem siebten AOK-versicherten Beschäftigten, der vom Arzt wegen einer Covid-19-Erkrankung als arbeitsunfähig erklärt wurde, machte ein besonders schwerer Verlauf der Infektion einen Krankenhausaufenthalt notwendig (13,6 %).

Die Krankheitskosten sind erklecklich

Die Krankheitskosten sind erklecklich: Eine im Oktober 2020 veröffentlichte Auswertung der Daten von AOK-Versicherten durch das WIdO ergab, dass die stationäre Behandlung eines COVID-19-Erkrankten im Schnitt etwa 10.700 Euro kostet. Muss der Betroffene aber im Krankenhaus beatmet werden, entstehen durchschnittlich Kosten von rund 38.500 Euro. Die Abweichungen könnten im Einzelfall enorm sein. 10 Prozent der beatmungspflichtigen Patienten mit den höchsten Kosten schlagen mit über 85.000 Euro zu Buche. Etwas geringere Kosten nennt die Barmer Ersatzkasse. Nach ihren Zahlen kostet die stationäre Behandlung eines COVID-19-Erkrankten durchschnittlich etwa 6900 Euro. Muss er beatmet werden, steigt die Summe auf rund 31.700 Euro.

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Prof. Dr. Karl Lauterbach erwartet, dass erst in zwei bis drei Jahren klar wird, wie hoch die langfristigen Kosten für das Gesundheitssystem sind. Foto: Karl Lauterbach, MdB

Hinzu kommen die langfristigen Kosten einer medizinischen Rehabilitation sowie durch COVID-19 verursachten Folgeschäden. Nach den Zahlen der AOK fehlten COVID-Patienten in den ersten zehn Wochen nach ihrem stationären Aufenthalt gut siebenmal so lange im Betrieb wie die Vergleichsgruppe ohne SARS-CoV-2-Infektion. Kostenrechnungen dazu liegen bislang noch nicht vor.

Die Zeche zahlt schließlich der Arbeitgeber

Die Zeche zahlt zum Schluss der Arbeitgeber mit seinen Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung. Sie werden nach §152 Abs 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege einer Umlage festgesetzt. "Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken", heißt es im Sozialgesetzbuch. Sozialrechtler sprechen vom "Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung".

Welche Summen auf die Arbeitgeber nun zukommen, vermag noch niemand auszurechnen. Der SPD-Gesundheitsexperte Prof. Dr. Karl Lauterbach erwartet eine Welle chronischer Erkrankungen. "Erst in zwei bis drei Jahren werden wir sehen, wie gewaltig die langfristigen Kosten für unser Gesundheitssystem sind", sagte er im Oktober 2020 gegenüber der "Welt am Sonntag". cm

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