BGH: Keine Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerkrediten

Bereits im Oktober 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken jedenfalls Verbrauchern gegenüber keine Bearbeitungsgebühren für die Vergabe von Darlehen erheben dürfen. Im Anschluss hieran war allerdings heftig umstritten und lange Zeit unklar, ob dieses Verbot auch bei Unternehmerkrediten gilt. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu war bislang nicht einheitlich.

Im vergangenen Monat entschied nun der Bundesgerichtshof, dass Banken auch von Unternehmen keine Kreditbearbeitungsgebühren verlangen dürfen (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte sei mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren, so die Richter, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (Unternehmers) vorliege.

Die auf Bankrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig aus Trier erwartet, dass eine große Rückforderungswelle auf die Banken zurollt. Bereits 2014 erreichten die Rückforderungsansprüche der Verbraucher einen Milliardenbetrag, obwohl der einzelne Anspruch jedes einzelnen Verbrauchers meist nicht mehr als wenige 100 Euro betrug. Viele Verbraucher hatten ihre Ansprüche daher gar nicht erst durchgesetzt.

Bei den Unternehmerdarlehen, über die der Bundesgerichtshof nun entschied, liegen die Dinge grundlegend anders. Weil der Kapitalbedarf von Unternehmen deutlich größer ist als bei Verbrauchern, belaufen sich die meist prozentual von der Kreditsumme abhängenden Bearbeitungsgebühren nicht selten auf einen fünf-, teils sogar auf einen sechsstelligen Betrag, und zwar pro Darlehen. Hinzu kommt, dass viele Unternehmen mit regelmäßigem Kapitalbedarf nicht nur einen, sondern eine Vielzahl dieser Verträge abgeschlossen haben und nun alle Gebühren mindestens ab 2014 zurückverlangt werden können.

Nicht nur wegen der Höhe der Beträge werden wenige Unternehmen auf ihre Ansprüche verzichten. Geschäftsführer und Vorstände sind gesetzlich verpflichtet, in den Angelegenheiten des Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Ein Geschäftsführer, der auf eine Rückforderung der Bearbeitungsgebühren verzichtet, haftet gegenüber dem Unternehmen mit seinem Privatvermögen persönlich und unbeschränkt.

ots

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