Winterdienst:

BGH-Urteil: Vertrag unterliegt Werkvertragsrecht! - Weitreichende Konsequenzen für ausführende Unternehmen

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Zahlreiche Gerichte hatten in der Vergangenheit angenommen, der insbesondere von GaLaBau-Firmen übernommene Winterdienst sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit überwiegend dienstvertraglichem Charakter mit der Folge, bei Schlechtleistung durch den Unternehmer sei eine Minderung durch den Auftraggeber nicht zulässig (so zum Beispiel zuletzt auch das Landgericht Berlin bezüglich einer Entscheidung betreffend die Wintersaison 2010/2011). Zumeist wurden auch Schadenersatzansprüche von der Rechtsprechung verneint.

Meinung des Landgerichts Berlin

Zwar schulde der Unternehmer beim Winterdienst auch einen Erfolg, nämlich an entsprechenden Tagen einen den Anforderungen des Straßenreinigungsgesetzes entsprechendes Räumergebnis vorzulegen. Wie der Unternehmer dieses erzielt und wann er tätig wird, liege aber allein in seiner Hand. Entscheidend sei nur, dass der Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht vom Auftraggeber übernommen habe. Der Unternehmer schulde vor allem die Überwachung der Wetterlage und der vereinbarten zu reinigenden Flächen. Hinzu komme noch, dass die Vergütung auch dann geschuldet sei, wenn aufgrund der Wetterlage kein Winterdienst notwendig werde. Es könne deshalb auch keine Entgeltminderung verlässlich berechnet werden.

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Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat diese vom Landgericht Berlin vertretene Auffassung nicht bestätigt (Urteilt vom 06.06.2012, Az.: VII ZR 355/12) und wendet konsequent Werkvertragsrecht an, wobei er die Leistung ausnahmsweise nicht als abnahmebedürftig ansieht. Rechtsfolge des vom BGH angewandten Rechts (§ 634 ff. BGB) ist, dass bei schlechter oder gar zeitweise unterbliebener Schneeräumung der Auftraggeber Minderung verlangen kann.

Für den Auftraggeber stehe im Vordergrund, dass der zur Schneeräumung verpflichtete Unternehmer bei Bedarf unverzüglich tätig wird. Wegen des mit einer Nachfristsetzung notwendigerweise verbundenen Zeitverlustes sei es dem Auftraggeber nicht zuzumuten, dem Auftragnehmer eine - wenn auch kurze Nachfrist - zu setzen, weil in diesem Zeitraum nicht hinnehmbare Gefahren für die Gesundheit von Anwohnern, Besuchern und anderen Verkehrsteilnehmern entstehen können.

Nach Meinung des Bundesgerichtshofs darf der Auftraggeber bei unzureichendem oder nicht ausgeführtem Winterdienst wegen der gegebenen Gefahren ohne Nachfristsetzung zur Selbstvornahme (Ersatzvornahme) schreiten. Damit können im Hinblick auf die vom Gericht angewandten werkvertraglichen Vorschriften gegenüber dem Auftragnehmer recht leicht Minderungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Mit dieser neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann für einen den Winterdienst nicht sorgfältig ausführenden Unternehmer recht schnell ein Verlustgeschäft erwachsen.

Wenn die Entscheidung in Auftraggeberkreisen bekannt wird, könnten die Abrechnungsstreite über die Vergütung des Winterdienstes deutlich zunehmen.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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