BGL kritisiert Mindestlohnentscheidung der Regierung

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BGL-Präsident August Forster hofft, dass sich viele Kommunen mit urbanen Grünprojekten bewerben werden. Foto: BGL

Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) kritisiert die Entscheidung der Großen Koalition das Mindestlohngesetz nicht zu novellieren. Der GaLaBau sei enttäuscht, dass die schwarz-rote Koalition die Regelungen zum Mindestlohn vorerst unangetastet lässt, sagte August Forster, Präsident des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL).

"Besonders bei den damit verbundenen Verordnungen etwa zur Dokumentation der Arbeitszeit, hätten wir uns - als mittelständisch geprägte Branche - eine Nachbesserung gewünscht", erläuterte der BGL-Präsident. Aus Sicht der landschaftsgärtnerischen Unternehmen habe die Bundesregierung eine Chance vertan, den Bürokratieaufbau jener Branchen, die durch eine kluge Tarifpolitik nicht vom Mindestlohn betroffen seien, zu verringern.

So bleibe es zumindest vorerst dabei, dass die bestehenden Mindestlohn-Regelungen und der damit verbundene unnötige Bürokratieaufwand die mittelständischen Betriebe zusätzlich belaste. "Aus diesem Grund spricht sich der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau weiterhin für Nachbesserungen beim Mindestlohngesetz aus", so Forster. Das gelte besonders für die Regelung der Dokumentationspflichten und der Unternehmerhaftung.

Nach dem Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber von Branchen, die - wie das Baugewerbe - im § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt sind, oder Arbeitgeber, die mit geringfügig Beschäftigten arbeiten, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche aufzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Der vom Bundespräsidenten berufene Normenkontrollrat hat die Kosten dieser Dokumentationspflichten mit rund drei Millionen Euro beziffert.

Zudem haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, nach dem Mindestlohngesetz für dessen Verpflichtungen zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz wie ein Bürge. Er kann in Anspruch genommen werden, ohne dass ein Arbeitnehmer vorher versucht hat, seinen eigenen Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen.

cm/BGL

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