Bodenverwertung und Bodenbewertung im GaLaBau zwischen Bundesbodenschutzverordnung und LAGA

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Regelmäßig tauchen die gleichen Fragen beim Umgang mit Boden auf Baustellen auf. Kann der anfallende Boden wiederverwertet werden? Wie muss er untersucht, behandelt und gelagert werden und welche Verwertungsmöglichkeiten sind nach einer erfolgten Bewertung vom Gesetzgeber zugelassen? Wie stark verunreinigt muss Bodenaushub sein, dass nur noch eine Beseitigung als Abfall in Betracht kommt?

Die LAGA M20 [9] ist in aller Munde, doch sie ist oft nicht das probate Mittel, um solche Entscheidungen zu treffen.

Mehr als 250 Millionen Tonnen Bodenaushub und Baggergut werden in Deutschland jährlich bodenbezogen verwertet. Dazu kommen Klärschlämme und Komposte. Die Materialvielfalt sowie die verwerteten Mengen verdeutlichen die damit verbundenen Risiken und den bodenschutzrelevanten Regelungsbedarf. Der Artikel kann nicht auf alle Einzelfallvarianten der Verwertung nach Sonderprüfungen eingehen und beschäftigt sich weitgehend mit der Wiederverwertung von Bodenaushub und Baggergut in typischen Situationen des GaLaBaus.

Rechtlicher Hintergrund

Um die bis 1997 nur länderspezifisch geregelten Fragen der Entsorgung bzw. der Verwertung von mineralischen Abfällen bundeseinheitlich zu regeln, wurde die LAGA M20 geschaffen und 2004 [9] überarbeitet. Sie war als Instrument zur Verwertung von mineralischen Abfällen auf bzw. in Böden gedacht.

In der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung [2] wurden in §12 die Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien in Böden festgeschrieben und so dem Vorsorgeaspekt nach §7 BBodSchG [1] bei der bodenbezogenen Abfallverwertung Rechnung getragen. Die Vollzugshilfe zum §12 BBodSchV [6] konkretisiert diese Anforderungen nun.

Im Hinblick auf eine umweltgerechte Verwertung von Bodenmaterial in und auf Böden ist die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung von Bodenfunktionen, die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen und die Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen geregelt.

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Verwertungswege

Der geplante Einsatzort des Bodenmaterials bestimmt die zu berücksichtigenden Vorschriften (Abb. 1). Die BBodSchV [2] regelt die Verwertung von Bodenmaterial zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (Fallgruppe I) bzw. das Auf- oder Einbringen in bestehende durchwurzelbare Bodenschichten (Fallgruppe II). Für die Fallgruppe I kann aus Böden und deren Ausgangssubstraten stammendes Material, einschließlich so genanntem Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird verwendet werden (siehe auch DIN 19731 [4]). Für die Herstellung einer durchwurzelten Bodenschicht darf neben solchem Bodenmaterial auch Baggergut verwendet werden, welches aus subhydrischen Böden stammt, also aus Gewässern entnommen wurde. Darüber hinaus können auch Bankettschälgut oder Gemische von Bodenmaterial mit Abfällen Verwendung finden und frei handelbare Materialien wie Kultursubstrate oder Rasentragschichten. Die Materialien dürfen < 10 Prozent Fremdbestandteile (zum Beispiel Ziegel, Beton, Keramik) oder Störstoffe (zum Beispiel Holz, Kunststoff, Glas, Metall) enthalten, welche jedoch schon vor dem Aushub im Boden gewesen sein müssen. Eine Zumischung ist nicht gestattet! Bei Bankettschälgut ist zu beachten, dass diese Materialien nicht selten mit Schwermetallen belastet sind.

Die Fallgruppe II ermöglicht einen vielfältigeren Materialeinsatz. Diese Materialien sind jedoch nur dann geeignet, wenn eine Einzelfallprüfung erfolgte und deren Einsatz nicht zu einer wesentlichen Änderung der chemischen, physikalischen oder biologischen Eigenschaften beiträgt.

Die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht bezieht sich bei Maßnahmen des GaLaBaus insbesondere auf das Anlegen von Gärten, Grünflächen, Rasensport- und Parkanlagen sowie die Begrünung von technischen Bauwerken, Rekultivierung von Halden und Aufschüttungen und die Rekultivierung von Abbaustätten.

Bei den vorgenannten Arbeiten beginnt der Grenzbereich zwischen BBodSchV [2] und LAGA M20 [9]. Während die durchwurzelbare Bodenschicht nach BBodSchV [2] bewertet wird, fällt das technische Bauwerk (zum Beispiel Lärmschutzwall) oder die Verfüllung (zum Beispiel Senken, Gruben) in den Bereich von LAGA M20 [9].

Bodenmaterial im Sinne der LAGA M20 [9] schließt humoses Material (Mutterboden) aus. Es werden jedoch Materialen verschiedener Abfallschlüsselkategorien als Bodenmaterial gem. LAGA M20 [9] betrachtet (Tab. 1). Eine Einbringung von Materialien ist zulässig, wenn am Ort der Einbringung keine schädliche Bodenveränderung gem. §9BBodSchV besorgt wird. Eine Einbringung ist unzulässig, wenn die Vorsorgewerte der BBodSchV überschritten werden oder eine erhebliche Anreicherung anderer Schadstoffe erfolgt. Dem zu Grunde liegt die „Regelannahme“, dass bei Zuwiderhandlung eine schädliche Bodenveränderung besorgt wird (siehe auch DIN 19731).

Viel wichtiger ist jedoch die Maßgabe, dass der für die Verwertung vorgesehene Abfall die Funktion des zu ersetzenden Materials erfüllen muss. Die Nutzung der stofflichen Eigenschaft muss also im Vordergrund stehen und nicht die Entsorgung des Abfalls. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt ggf. die Bewertung der schadlosen Verwertung für den beabsichtigten Einsatz. Eine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf muss ausgeschlossen werden (§5.3 KrW-/AbfG). Die Bewertung von Verunreinigungen und Schadstoffen muss einzeln erfolgen, unabhängig davon, ob ein Abfall alleine oder mit anderen Materialien als Gemisch verwendet wird. Darüber hinaus ist eine Verdünnung bzw. Vermischung zur Veränderung der Schadstoffgehalte verboten (§4.3 KrW-/AbfG). Eventuell vorhandene Schadstoffe können jedoch, soweit dies möglich ist, vor einer Verwertung abgetrennt und umweltverträglich entsorgt werden.

Bodenfunktionen

Der §12 [2] schreibt zwingend vor, dass mindestens eine Bodenfunktion nachhaltig gesichert, verbessert oder wiederhergestellt werden muss (Tab.: 2). Es darf gleichzeitig keine Verschlechterung von Bodeneigenschaften verursacht werden.

Die Erfüllung von natürlichen Bodenfunktionen ist auf Grund der besonderen Eigenschaften der durchwurzelbaren Bodenschicht in der Regel an den Einsatz von natürlichem Bodenmaterial geknüpft. Die Vollzugshilfe [6] empfiehlt deshalb ausdrücklich, dass vorzugsweise Bodenmaterial und Baggergut eingesetzt werden soll, insbesondere bei der Herstellung einer solchen Bodenschicht für eine landwirtschaftliche Folgenutzung.

Bodenmaterial – Gleiches zu Gleichem

Der Grundsatz „Gleiches zu Gleichem“ bei der Verwendung von Bodenmaterial verdeutlicht, dass eine Verschlechterung von Bodeneigenschaften durch Boden einer schlechteren Verwertungsklasse im Allgemeinen abzulehnen ist. Dies schließt jedoch nicht aus, dass zum Beispiel sehr bindige Böden durch
Sand abgemagert werden können oder sandige Böden durch bindiges Material die Wasserspeicherfähigkeit verbessern und diese Bodenfunktionsänderungen gewünscht sind. Um die Eignung eines Bodenmaterials zur Sicherung von Bodenfunktionen fachlich zu qualifizieren, ist die Festlegung von bodenkundlichen Kenngrößen erforderlich. Dieses geschieht bei der Bewertung [nach 2] durch Nutzung der Kriterien aus der DIN 19731 [4]. Mittels fünf leicht zu erhebender Prüfkriterien können zu verwertendes Bodenmaterial und die Böden am geplanten Aufbringungsstandort leicht klassifiziert werden. Organische Bodensubstanz (Oberboden/Unterboden), Bodenart (Sand/Schluff/Ton), Grobbodenanteil (Kies/Grus/Steine), bodenfremde Bestandteile (Bauschutt/Straßenaufbruch etc.) und Vernässungsmerkmale (Nassbleichung/Rostflecken) reichen aus, um die Kombinationseignung zu erheben, also die Überprüfung, ob ein bestimmtes Bodenmaterial zur Auf- oder Einbringung am Standort geeignet ist. Bodenart und Grobbodenanteil bilden die Grundlage für die Erstbewertung gemäß Tabelle 2 der DIN 19731 [4]. In einem zweiten Kombinationsprozess werden die Stoffgehalte mit in die Betrachtung einbezogen (Tabelle 3, DIN 19731 [4]). Auch bei der Wiederverwertung von standorteigenem Material müssen die Anforderungen an die physikalischen und chemischen Eigenschaften ermittelt und abgewogen werden, weil neu hergestellte Bodenhorizonte in der Regel ungünstigere Eigenschaften aufweisen als gewachsene Böden. Ein solcher Qualitätsverlust muss bei der Bemessung und Bewertung der neu herzustellenden durchwurzelbaren Bodenschicht berücksichtigt werden. Meist kann ein solches Defizit zum Beispiel durch die Erhöhung der nutzbaren Feldkapazität erreicht werden, in dem auch bindigere Böden eingebracht wurden oder die Horizontmächtigkeit erhöht wird.

Die Mächtigkeit ist nicht beliebig

Die durchwurzelbare Bodenschicht ist jener Bereich des Oberbodens, der von Pflanzenwurzeln durchdrungen werden kann. Dieser schließt den humosen Oberboden und ggf. auch Teile des Unterbodens ein. Durchwurzelungslimitierend sind die natürlichen physikalischen und chemischen Bodeneigenschaften. Der effektive Wurzelraum bezeichnet dagegen den Bereich, der real in Abhängigkeit von der standorttypischen beziehungsweise der bestimmungsgemäßen Vegetation durchwurzelt wird. Die Verordnung [2] vereinfacht stark, in dem ausschließlich vertikale Durchwurzelung angenommen wird und die horizontale Ausbreitung nicht berücksichtigt wird. Damit zählen angrenzende Wege, Lärmschutzwälle und andere technische Bauwerke nicht zu den durchwurzelbaren Bereichen, auch wenn gerade unter gepflasterten Flächen eine intensive Wurzelausbreitung insbesondere von Bäumen stattfinden kann, weil die Niederschlagsversickerung
dort im Verhältnis zur Verdunstung erheblich größer ist und selbst auf scheinbar undurchlässigen Flächen beispielsweise aus Asphalt eine messbare Versickerung stattfindet [11, 12].

Die Ermittlung der erforderlichen bzw. der zulässigen Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht ist sehr wichtig, um zu klären, ob die Anforderungen des § 12 [2] eingehalten werden. Um PraktikerInnen diese Arbeit zu erleichtern, wurden typische Mächtigkeiten für verschiedene Szenarien

ermittelt, die in Tab. 3 dargestellt sind. Da Lagerungsdichte, Bodenart, Schichtwechsel und chemische Eigenschaften (pH-Wert, Humusund Nährstoffgehalt) die effektive Durchwurzelungstiefe überlagern können, sollte immer eine spezifische Betrachtung des Einzelfalls erfolgen. Die Spannweite der Regelmächtigkeiten gibt als unteren Bereich Richtwerte für schlecht durchwurzelbare und im oberen Bereich für gut durchwurzelbare Bodenmaterialien oder Substrate an. Sollten an einem Standort verschiedene Nutzungen bzw. unterschiedliche Vegetation realisiert werden, ist die Bemessungsgrundlage jeweils der prozentual überwiegende Anteil einer Nutzung beziehungsweise einer Vegetationsart. Eine Ermittlung der Mächtigkeit kann auch mittels bodenkundlicher Kartieranleitung [5] erfolgen.

Bei der Rekultivierung von Abgrabungen (zum Beispiel Rohstoffgewinnung) sollte, wenn möglich, darauf geachtet werden, dass die ursprünglichen Oberbodenmächtigkeiten vor der Abgrabung wieder erreicht werden. Auf Grund der veränderten Bodeneigenschaften aufgeschütteter Oberböden können jedoch auch mächtigere Schichtdicken erforderlich werden. Werden Bodenmaterialien als Sicherungsmaßnahme beispielsweise zur Verringerung von Schadstoffverlagerungen auf ehemaligen Rieselfeldböden aufgetragen, ist die Mächtigkeit nach den Erfordernissen der Gefahrenreduzierung auszuwählen. Die Gesamtmächtigkeit sollte 2 m nicht übersteigen. Als eine mögliche Ausnahme gelten Rekultivierungsmaßnahmen beim Auffüllen von alten Restlöchern.

Bedarfsgerechtes Nährstoffangebot berücksichtigen

Der Nährstoffgehalt der neu zu schaffenden Vegetationschicht ist in der Menge und in seiner Verfügbarkeit dem Pflanzenbedarf der geplanten Vegetation und Nutzung anzupassen, dadurch wird eine optimale Pflanzenversorgung gewährleistet. Austräge in Gewässer und Grundwasser werden minimiert und die Überdüngung benachbarter Flächen durch Erosion verringert. Eine Nährstoffzufuhr sollte auf die oberen 30 cm beschränkt werden, weil dort die Entnahme im Hauptwurzelraum der meisten Pflanzen am besten und die Auswaschungsgefahr geringer ist.

Insbesondere beim Einsatz von sog. Nährstoffträgern (mineralische/organische Düngemittel, Kompost, Schlämme, Wirtschaftsdünger) und Mischungen von Bodenmaterial mit Nährstoffträgern sind die Gesamtgehalte und die Verfügbarkeit zu untersuchen und zu berücksichtigen (Tab. 4). Bedeutsam sind insbesondere die Stickstoff- und Phosphatfrachten, welche in ihrer Verfügbarkeit durch Umlagerung, Belüftung und dadurch bedingte Umsetzungsprozesse von Mikroorganismen verstärkt in pflanzenverfügbare, verlagerbare Formen umgewandelt werden können. Vorsorge kann zum Beispiel getroffen werden, in dem eine humus- und nährstoffreiche Oberbodenschicht von einer nährstoffärmeren aber durchwurzelbaren zweiten Schicht unterlagert wird.

Soll Bodenmaterial in und auf landwirtschaftlich genutzte Böden aufgebracht werden, richtet sich die Nährstoffzufuhr nach der Düngemittelverordnung. Bei einer Rekultivierung mit anschließender landwirtschaftlicher (Folge-)Nutzung ist der Nährstoffbedarf der Folgevegetation ausschlaggebend. Die BBodSchV [2] schreibt ausdrücklich die Verwendung der DIN 18919 [3] für die Bemessung des Düngerbedarfs verschiedener Vegetationstypen im Landschaftsbau vor. Es werden nach der Vegetation differenzierte Nutzungsklassen ausgewiesen, an denen sich der Düngerbedarf orientiert. Hier gilt die Regelannahme, dass die in Tab. 6 ausgewiesene Nährstoffmenge für den jeweiligen Vegetationstyp bei einem durchschnittlichen Boden (2 %-Humusgehalt, mittlere Phosphatund Kaliumversorgung) den Stickstoffbedarf für ein Jahr und den Kalium- und Phosphorbedarf für 3–5 Jahre widerspiegelt. Beim Stickstoff ist der im ersten Jahr voraussichtlich pflanzenverfügbare Anteil des organisch gebundenen Gesamtstickstoffs anzurechnen. Dieser kann zwischen 5 und 10 Prozent für Grünguthäcksel und Bioabfallkompost sowie zwischen 10 Prozent und 40 Prozent bei zunehmend geringer entwässertem Klärschlamm variieren [6].

Anforderungen bei der (bau-)technischen Umsetzung

Boden ist ein belebtes Material, das nach Einbringung in oder Aufbringung auf eine durchwurzelbare Bodenschicht wieder eine Lebensgrundlage für Vegetation und Fauna bieten soll. Bei Bodenarbeiten ist deshalb vorsichtig zu verfahren, um Verdichtungen und Vernässungen zu vermeiden und dafür Sorge zu tragen, dass Erosion des frisch auf- oder eingebrachten Bodenmaterials vermieden wird. Dies gilt insbesondere für Standorte mit einer erhöhten Erosionsanfälligkeit (Hanglagen = Wassererosion, gr. Rekultivierungsflächen = Winderosion).

Besondere Vorsicht und Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse, des Feuchtezustandes und der Bodenkonsistenz sind bei verdichtungsanfälligen Schluff- und Tonsubstraten erforderlich. Die Anforderungen der DIN 19731 [4] an den Ausbau und eine Zwischenlagerung sind zu berücksichtigen. Um eine Verdichtung während der Lagerung zu vermeiden, sind Bodenmieten nicht höher als 2 m zu errichten, gegen eindringende Feuchtigkeit zu sichern oder, bei längerer Lagerung, mit stark wasserzehrenden Pflanzen zu begrünen, um den Wasserentzug zu verbessern.

Untersuchungserfordernis

Grundstückseigentümer, Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück oder Dritte, die im Auftrag der Vorgenannten tätig werden, sind gem. §7 BBodSchG [1] verpflichtet, Untersuchungen zu veranlassen, bevor Materialien in und auf Böden aufgebracht werden. Insbesondere die Ermittlung von eventuell vorhandenen Schadstoffgehalten (zum Feststellen der Schadlosigkeit) und physiko-chemischen Bodeneigenschaften gehören zu diesen Untersuchungen. Weiterhin müssen Untersuchungen veranlasst werden, wenn die Nützlichkeit der Auf- oder Einbringung in eine durchwurzelbare Bodenschicht nicht aus vorhandenen Informationen schlüssig nachvollzogen werden kann. In der DIN 13731 [4] sind beispielhaft 14 Szenarien aufgeführt, die weitergehende Analysen unbedingt erfordern. Darüber hinaus sind Hinweise zu häufig anzutreffenden Schadstoffen für jedes Szenario gegeben.

Hinweise auf potenzielle Belastungen können im Vorfeld von Baumaßnahmen mittels einer historischen Recherche zu früheren Standortnutzungen gezogen werden. Darüber hinaus liefern technogene Beimengungen in Böden Hinweise auf mögliche Belastungen (zum Beispiel Bauschutt, Teer, Metalle, Aschen, Schlacken und vieles andere mehr; vgl. [5] S.183).

Bodenkundliche Baubegleitung

Die Komplexität der Thematik verdeutlicht, dass gerade kleinere Unternehmen leicht an die Grenzen der Fachkompetenz bei der Umsetzung des Regelwerkes und der möglichen Sonderwege und Ausnahmen stoßen, welche hier gar nicht vollständig behandelt wurden. Eine Lösung könnte in solchen Fällen eine bodenkundliche Baubegleitung bieten, die vor allem für größere Bauvorhaben sinnvoll ist. Sie sollte nur von bodenkundlich ausgebildetem Fachpersonal mit entsprechender Qualifikation durchgeführt werden.

Eine bodenkundliche Baubegleitung umfasst neben der Planung und Kontrolle von bodenschützenden
Maßnahmen in allen Projektphasen insbesondere den Umgang mit Bodenmaterial beim Ausbau, der Zwischenlagerung und der Wiederverwendung bei der Rekultivierung. Darüber hinaus zählen unter Berücksichtigung des §12 BBodSchV [2] auch die Optimierung der Geräte- und Arbeitstechnik sowie die Vermeidung von stofflichen und bodenphysikalischen Belastungen dazu.

Zusammenfassung und Ausblick

Der kontrollierte, sinnvolle Einsatz von Bodenmaterial und Baggergut zum Auf- und Einbringen in bestehende Oberböden oder zum Herstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht stellt unter Berücksichtigung des § 12 BBodSchV [2] eine geeignete Methode dar, vorhandene Stoffströme sinnvoll zu nutzen und Abfallmengen möglichst zu reduzieren. Wichtig ist jedoch immer und zuerst, die Nützlichkeit und die Schadlosigkeit einer geplanten Verwertungsmaßnahme im Auge zu behalten und sich nicht vom Entsorgungsgedanken leiten zu lassen.

Aktuell wird von verschiedenen Bund-Länder-Arbeitsgruppen an einer Mantelverordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material gearbeitet. In diesem Zusammenhang wird derzeit an der Änderung der Grundwasserverordnung und der Deponieverordnung sowie einer Überarbeitung der BBodSchV [2] gearbeitet. Zusätzlich soll eine neue Ersatzbaustoffverordnung eingeführt werden. Die ersten Entwürfe lassen im besten Fall erahnen, dass alles anders werden wird. Vermutlich wird es in Zukunft auch nicht einfacher.

Literatur

[1] BBodSchG - Bundesbodenschutzgesetz (1998): Bundesgesetzblatt

[2] BBodSchV - Bundesbodenschutzverordnung (1999): Bundesgesetzblatt

[1] Delschen T.; W. König, W. Leuchs u. C. Bannick (1996): Begrenzung von Nährstoffeinträgen bei der
Anwendung von Bioabfällen im Landschaftsbau und Rekultivierung. EntsorgungsPraxis 12/96: 19–24

[3] DIN 18919 (1990): Vegetationstechnik im Landschaftsbau: Entwicklungs- und Unterhaltspflege von
Grünflächen.

[4] DIN 19731 (1998): Bodenbeschaffenheit: Verwertung von Bodenmaterial, Mai 1998

[5] KA5 – Ad hoc AG Boden (2005): Bodenkundliche Kartieranleitung, 5. Aufl., S.1–438.

[6] LABO – Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (2002): Vollzugshilfe zu §12 BBodSchV, m. Ergänzungen des Min. f. Landwirtschaft, Umweltschutz u. Raumordnung des Landes Brandenburg zum Einführungserlass vom Mai 2004. 39 S.

[7] LAGA – Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (2004): Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen; ; Teil II Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden); 22 S.

[8] LAGA – Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (2004): Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen; Teil III Probenahme und Analytik; 10 S.

[9] LAGA M20- Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (2003): Anforderungen an die stoffliche Verwertung
von mineralischen Abfällen; Technische Regeln – Allgemeiner Teil; Mitt. der LAGA 20: S. 1–52.

[10] VDLUFA (1996): Standpunkte des VDLUFA: Landbauliche Verwertung von geeigneten Abfällen als Sekundärrohstoffdünger, Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate. VDLUFA-Mitt. 2: 33–41

[11] Wessolek G. & M. Facklam (1996): Standorteigenschaften und Wasserhaushalt von versiegelten Flächen, VCH Verlagsges., Weinheim

[12] Wessolek, G., M. Facklam (1997): Standorteigenschaften und Wasserhaushalt von versiegelten Flächen. Z. Pflanzenern. Bodenkde. 160: 41–46.

Dr. Christian Hoffmann
Autor

Landschaftsplaner, Bodenkundler, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Inhaber von Umweltconsulting Dr. Hoffmann

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