Brandschutz wichtiger denn je: Die SVLFG informiert

Korrekter Umgang mit Akkus fördert Arbeitssicherheit

Die Vorteile von akkubetriebenen Arbeitsmaschinen gegenüber Verbrennungsmotoren liegen auf der Hand: Sie produzieren weniger Lärm und Vibrationen, sind leichter und produzieren keine Emissionen.
Akkugeräte Akkutechnik
Eine All-in-one-Lösung zum Laden, Transportieren und Lagern von Akku-Packs bietet Stihl mit seiner CB 1 Ladebox, die bis zu zwei Mehrfachladegeräte AL 301-4 aufnehmen kann. Foto: Stihl

Der Umgang mit Geräten und Akkus ist bei Beachtung der Herstellervorgaben und weniger Vorsichtsmaßnahmen sicherer. Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und das Ausloten, für welche Zwecke der Einsatz von Akkutechnik sinnvoll erscheint, kann den Arbeits- und Gesundheitsschutz verbessern. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) informiert umfassend zum Thema.

Korrektes Laden und Lagern sind essenziell

Maßgeblich für das Laden und Lagern von Akkus in Betrieben sind die Angaben des Herstellers und der Brandversicherung. Das Laden von Akkus sollte nicht unter 0 °C und nur mit dem Original-Ladegerät an einer geprüften Steckdose erfolgen. Das Ladegerät sollte nicht abgedeckt werden, um eine Luftzirkulation zu ermöglichen. Die Lagerung sollte in einem abgetrennten Bereich mit einem Abstand von mindestens fünf Metern zu anderen Lagerbeständen erfolgen. Werden größere Akkus und/oder größere Mengen gelagert, ist es empfehlenswert, einen abgetrennten und feuerfesten Raum zu benutzen. Die Akkus sollten nicht unmittelbar und dauerhaft hohen Temperaturen oder direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufbewahrung im Fahrzeug.

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat dazu eine Publikation (VdS 3103) veröffentlicht, in der zusätzliche Informationen zum Lagern von unterschiedlichen Akkumengen zur Verfügung gestellt werden.

Der richtige Transport vermeidet Beschädigungen

Lithium-Ionen-Akkus sind aufgrund ihrer Eigenschaften als Gefahrgut eingestuft. Beim Transport sind daher einige wichtige Regeln zu beachten, um Beschädigungen zu vermeiden. Akkus sind so zu verstauen, dass sie auch bei starkem Bremsen oder Kurvenfahrt an Ort und Stelle bleiben. Am besten transportiert man sie in der Originalverpackung beziehungsweise in einer stabilen Umverpackung, die zu kennzeichnen ist. Als Umverpackung kann eine Kiste aus Kunststoff oder Metall mit einer Innenausstattung aus feuerfestem Material genutzt werden. Metallische Gegenstände, die zu einem Kurzschluss führen können, sind von den Akkus fernzuhalten. Bei betrieblichen Transporten kann eine Freistellung nach ADR – dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – in Anspruch genommen werden. Hierbei gilt die 1000-Punkte-Regel (Summe aller Gefahrgüter). 1 kg entspricht drei Gefahrpunkten (maximal 333 kg nur Akkus). Akkus mit mehr als 100 Wh müssen mit der Kennzeichnung UN 3480 "Lithium-Ionen-Batterien" versehen werden. Beschädigte Akkus wie Risse, Verformung, Blasenbildung oder ähnliches sind grundsätzlich nicht im Fahrzeuginneren zu befördern. Empfehlenswert ist es, eine mit Sand gefüllte Kiste oder eine spezielle Brandschutz-Box zu verwenden und die Akkus in dieser auf der Ladefläche direkt zur Entsorgung zu bringen. Ist ein Akku beschädigt, kann es zum Brand oder zur Explosion kommen. Deshalb ist es wichtig, Akkus und Ladegeräte (Elektroprüfung jährlich nach VSG 1.4) vor der Benutzung auf erkennbare Schäden zu überprüfen. Gerät ein Akku in Brand, kann einer Ausbreitung zum Beispiel mit einem geeigneten Lithium-Akku-Feuerlöscher entgegengewirkt werden. Keinesfalls sollte mit Strahlwasser gelöscht werden.

Beim Umgang mit brennenden Akkus ist die Einhaltung des Eigenschutzes zu berücksichtigen: Die Stromzufuhr ist sofort zu unterbrechen bei gleichzeitigem Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung wie säurefeste Handschuhe, Schutzbrille und Atemschutz). Die Erstellung eines Brandschutzkonzepts sollte mit der örtlichen Feuerwehr und der Brandversicherung abgestimmt werden, damit im Schadensfall die Leistung übernommen wird.

SVLFG/ph

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