Unternehmensführung

Brückentage: Was tun, wenn es zu viele Urlaubsanträge gibt?

Für die Monate Mai, Juni und Oktober werden dieses Jahr besonders viele Urlaubsanträge gestellt werden. Weil die gesetzlichen Feiertage besonders günstig liegen, lassen sich mit dem Einsatz weniger freier Tage in dieser Zeit einige interessante Urlaubsbrücken bauen. Eine Häufung der Urlaubswünsche mehrerer Mitarbeiter zur gleichen Zeit kann die Unternehmen jedoch vor schwierige Entscheidungen stellen.

Zum 1. Mai, zu Christi Himmelfahrt, zu Pfingsten und zum Tag der deutschen Einheit lassen sich mit dem Einsatz von jeweils nur vier Urlaubstagen insgesamt neun freie Tage am Stück erzielen. Wer zu Ostern acht Urlaubstage aufwendet, bekommt sogar 16 freie Tage nacheinander. In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland, kann man das auch zu Pfingsten schaffen, denn in diesen Bundesländern ist Fronleichnam ein regionaler Feiertag. Der Brückentags-Reigen schließt dann zu Weihnachten und Neujahr mit der Möglichkeit für sechs Urlaubstage satte 13 freie Tage zu ergattern.

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Zwar ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Sollte es in diesem Jahr jedoch in bestimmten Wochen zu gehäuften Urlaubsanträgen kommen, darf er auch ablehnen. Nach §7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kann er dabei auf "dringende betriebliche Belange" pochen oder auf "Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen".

Als dringende betriebliche Belange gelten Personalknappheit in Saison- und Kampagnezeiten, unerwartete Aufträge sowie Abschluss- und Inventurarbeiten für den Jahresabschluss. Der Arbeitgeber darf den Urlaubsantrag außerdem zurückweisen, wenn Urlaubswünsche anderer Beschäftigter unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig zu berücksichtigen sind. Als soziale Gesichtspunkte kommen in Betracht: Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Zahl der Kinder unter Berücksichtigung ihrer Schulpflichtigkeit, der Gesundheitszustand oder der Urlaub anderer Familienangehöriger.

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