Bürgschaft: Vorsicht bei Nachträgen

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Bürgschaften Recht und Normen
Auftragnehmer sollten ihren Haftungsumfang der erhaltenen Bürgschaftsurkunde sorgfältig prüfen und gegebenenfalls eine Nachabsicherung verlangen. Foto: Fotolia

Aus Schaden wird man klug. So hat sich ein Unternehmen auf eine Bankbürgschaft verlassen, die nach Meinung des Auftragnehmers das volle Risiko des Vertrages mit einem Auftraggeber absichern sollte. In der gem. § 648a BGB dem Auftragnehmer gestellten Bankbürgschaft heißt es unter anderem:

"Dies vorausgeschickt übernimmt die B-Bank, nachfolgend Bürge, dem Bürgschaftsgläubiger gegenüber für den Vergütungsanspruch einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen des Bürgschaftsgläubigers die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 190.000,00 Euro".

Der Auftraggeber geriet sodann in Insolvenz. Bei einer Gesamtwerklohnforderung von knapp 1,9 Mio. Euro blieb zum Schluss noch ein offener Rest von rund 105.000,00 Euro. Hiervon erkannte der Insolvenzverwalter eine Forderung von rund 102.000,00 Euro an. Da von dem Insolvenzverwalter keine Zahlung zu erwarten war, nahm der Auftragnehmer die ihm seinerzeit von der Bank gem. § 648a BGB gestellte Bürgschaft in Anspruch. Die Bank weigerte sich zu zahlen, so dass schließlich zweitinstanzlich das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte. Das Gericht wies die Klage des Auftragnehmers ab. Bei dem offenen Rest, den der Auftragnehmer geltend machte, handelte es sich um Nachtragsforderungen und Zusatzaufträge. Das Gericht meinte, die Bürgschaftserklärung der Bank umfasse keine Zusatzaufträge und Nachträge, sondern hafte nur für Forderungen aus dem Hauptvertrag, der bereits vergütet worden war. Insbesondere auch der in der Bürgschaft enthaltene Passus "einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen" soll sich nicht auf Nachträge und zusätzliche Arbeiten beziehen.

Aus der Meinung des Gerichts lässt sich folgern, dass nur dann eine Haftung des Bürgen gegeben ist, wenn der Bürgschaftstext ausdrücklich auch Nachträge und Zusatzaufträge mit beinhaltet. Hieran wird bei der Entgegennahme von Bürgschaften gem. § 648a BGB seitens der Auftragnehmer kaum gedacht. Gerade im GaLaBau-Bereich kommt es bei den einzelnen Baumaßnahmen ständig zu Leistungen, die nachträglich zum Hauptauftrag zu erbringen sind. Dementsprechend sollte ein Auftragnehmer stets darauf achten, dass der Bürgschaftstext Nachträge und zusätzliche Leistungen umfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, muss der Auftragnehmer für derartige Leistungen eine zusätzliche Sicherheit gem. § 648a BGB vom Auftraggeber verlangen. Wie das Urteil des Oberlandesgerichts München gezeigt hat, geht ansonsten der Auftragnehmer bei dem Versuch, die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, leer aus.

Die Meinung des Oberlandesgerichts München halte ich für richtig, da ein Bürge normalerweise nur für das haften will, was ihm bei der Herauslegung der Bürgschaft auch bekannt war. Werden dem Auftragnehmer zusätzliche Leistungen in Auftrag gegeben, von denen der Bürge keine Kenntnis haben muss, würde er ansonsten für einen Leistungsumfang haften, für den er zum Zeitpunkt der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gar keine Haftung erklärt hat. Die auf den ersten Blick für den Auftragnehmer harte Entscheidung, ist deshalb aus Rechtsgründen richtig. Sie sollte Auftragnehmer veranlassen, den Haftungsumfang der erhaltenen Bürgschaftsurkunde sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls eine Nachabsicherung verlangen.

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 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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