Unternehmensführung
Büro: Betriebe dürfen Mitarbeitern Gerätenutzung berechnen
Betriebe können mit ihren Mitarbeitern eine Vereinbarung zur Nutzung privater elektronischer Geräte im Büro schließen und ihnen dafür einen pauschalen Betrag für den Energieverbrauch in Rechnung stellen. Das hat das Arbeitsgerichts Iserlohn am 20. März dieses Jahres (2 Ca 443/14) entschieden.
Die Verwaltung der Stadt Werdohl verpflichtete alle Angestellten, die am Arbeitsplatz private elektronische Geräte nutzen wollen, sie zunächst anzumelden und später einen pauschalen Betrag für den Energieverbrauch zu entrichten. Für einen Kühlschrank wurden 5 Euro, für andere Kleingeräte wie Wasserkocher oder Kaffeemaschinen 4 Euro berechnet. Der Betrag wurde monatlich vom Gehalt abgezogen. Dagegen wandte sich ein Mitarbeiter der Verwaltung, nachdem er ein Gerät anmeldete. Seine gerichtliche Klage blieb jedoch erfolglos.
Die Richter sind der Auffassung, dass der Beklagten ein monatlicher Betrag entsprechend der getroffenen Vereinbarung zusteht (§§ 241, 305 BGB). Der Kläger habe sich mit der Anmeldung seines Geräts einverstanden erklärt, dass eine Energiepauschale vom Lohn abgezogen werde. Die geschlossene vertragliche Vereinbarung sei wirksam und begründe einerseits die arbeitgeberseitige Pflicht zur Gestattung der Gerätenutzung, andererseits aber auch die Pflicht des Angestellten zur Entrichtung der Energiekostenpauschale.