Bundesfinanzhof beschneidet Rechte von Betriebsprüfern

Steuer- und Buchführungsdaten eines Unternehmens dürfen von Betriebsprüfern nicht über den Zeitraum der Prüfung hinaus auf mobilen Rechnern gespeichert werden. Die Finanzämter sind nicht berechtigt, Daten, die ihr für eine Außenprüfung in digitaler Form überlassen wurden, unbegrenzt auf Rechnern außerhalb ihrer Diensträume zu speichern. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH, AZ VIII R 52/12).

Geklagt hatte ein Steuerberater. Im Rahmen einer Außenprüfung hatte die Finanzverwaltung Steuerdaten seiner Firma auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Nach einem Einspruch gegen das Prüfergebnis kündigte die Behörde an, sie werde die Daten bis zur Bestandskraft der Steuerbescheide auf dem Laptop des Finanzbeamten behalten. Dem Steuerberater ging das zu weit: Er sah die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung seiner Steuerdaten. So sah es auch der Bundesfinanzhof. Das betreffende Finanzamt habe übermäßig gehandelt. Die Daten könnten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerberaters oder der Finanzbehörde in falsche Hände geraten. Nach Abschluss der Außenprüfung müssten sie deshalb vom mobilen Rechner des Prüfers verschwinden. cm

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