Bundesfinanzhof verlangt Versteuerung von Betriebsfesten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden (VI R 79/10), dass die Aufwendungen einer Betriebsveranstaltung auf die teilnehmenden Arbeitnehmer aufzuteilen sind. Die Aufwendungen stellen dann einen Arbeitslohn dar, wenn sie Entlohnungscharakter haben. Übersteigen die Aufwendungen je Arbeitnehmer 110 Euro, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Der Kläger veranstaltete für seine Mitarbeiter ein Sommerfest und wandte pro Teilnehmer 175 Euro auf. Eine Lohnversteuerung nahm der Arbeitgeber nicht vor, weil er der Auffassung war, dass diese Kosten übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung seien. Die Grenze von 110 Euro sei seit 1993 nicht mehr angepasst worden. Das Finanzamt und Finanzgericht stimmten dieser Auffassung nicht zu und nahmen eine Versteuerung vor. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts jedoch auf.
Die obersten Bundesrichter sind der Auffassung, dass zu den aufzuteilenden Kosten nur diejenigen zählen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen. Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, sind nicht in die Freigrenze einzubeziehen. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind grundsätzlich die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen und zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen.
BFH