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Bundesgütegemeinschaft Kompost warnt vor neuer Verordnung

Obwohl der Referentenentwurf zur Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom Bundesumweltministerium noch nicht herausgegeben wurde, werden ihre Inhalte bereits diskutiert. Für die Verwendung von nicht gütegesicherten Kompost- und Gärprodukten im Garten- und Landschaftsbau wäre das verheerend. Die Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK) fordert deshalb Korrekturen.

Der Geltungsbereich der Verordnung soll sich künftig nicht nur auf die Verwertung von Kompost und Gärprodukten auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden beziehen, sondern auf sämtliche Flächen. Die Untersuchungs- und Nachweispflichten der Bioabfallverordnung wie das abfallrechtliche Lieferscheinverfahren würden damit auch für Flächen des Garten- und Landschaftsbaus gelten. Der GaLaBau müsste dann nach der Ausbringung des Komposts Ergebnisse von Bodenuntersuchungen vorlegen, den Namen und die Anschrift der Untersuchungsstelle angeben, die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder Schlagbezeichnung) dokumentieren, die Größe der Aufbringungsfläche in Hektar sowie das Datum der Annahme und die Unterschrift des Auftraggebers benennen. Kopien sind der zuständigen Behörde unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) zu übersenden.

Die Bundesgütegemeinschaft Kompost erwartet, dass die Auswirkungen auf diesen Absatzbereich gravierend sein werden. Wenn für die im Garten- und Landschaftsbau üblichen Anwendungen keine praxisnahe Kleinmengenregelung vorgesehen wird, sei zu erwarten, dass dieser Absatzbereich zum Erliegen kommt. cm/BGK

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