Schädigungen des Handgelenks und der Hand bei der Arbeit
Bundesregierung erkennt drei neue Berufskrankheiten an
Neben dem weißen Hautkrebs und seinen Vorstufen hat die Bundesregierung drei Erkrankungen des Handgelenks und der Hand als Berufskrankheiten anerkannt. Unter den Nummer 2113 und 2114 wurden im Januar das Karpaltunnel-Syndrom (KTS), das Hypothenar-Hammer-Syndrom (HHS) und das Thenar-Hammer-Syndrom (THS) in die entsprechende Liste aufgenommen. Das teilte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung mit.
Beim Karpaltunnel-Syndrom ist der Nervus medianus im Karpaltunnel des Handgelenks durch Druck geschädigt worden. Das geschieht durch wiederholte manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen, beispielsweise durch handgehaltene vibrierende Maschinen wie Motorsägen und Steinbohrer. Das Risiko erhöht sich bei einer Kombination dieser Faktoren. "Insbesondere beim Umgang mit handgehaltenen vibrierenden Werkzeugen ist davon auszugehen, dass diese mit Kraftaufwand der Fingerbeuger und entsprechenden Zwangshaltungen der Finger und im Handgelenk festgehalten werden müssen, so dass sich hier mehrere Expositionskomponenten überlagern", heißt es in der wissenschaftlichen Begründung zur neuen Berufskrankheit.
Das Karpaltunnel-Syndrom
Das Hypothenar-Hammer-Syndrom
Beim Hypothenar-Hammer-Syndrom und dem Thenar-Hammer-Syndrom wird die Hand durch stoßartige Krafteinwirkung, auch in Form von Vibrationen, verletzt. Beim HHS betrifft es den Kleinfingerballen (Hypothenar), beim THS den Daumenballen (Thenar). Sie können bei der Verwendung der Arbeitshand, ihrer Handkante, des Kleinfingerballens sowie des Daumenballens als Schlagwerkzeug beschädigt werden.
Auch Vibrationen oder Schwingungen, die in die Hohlhand eingeleitet werden und den Hypothenarbereich ungünstig belasten, bilden einen Risikofaktor. Sie entstehen bei der Arbeit mit Motorsägen, Freischneidern, Druckluft- und Meißelhämmer sowie verschiedenen Handwerkzeugen. Diese Geräte arbeiteten im niederfrequenten Bereich, könnten aber auch Schläge in die Hohlhand abgeben, so die arbeitsmedizinischen Erläuterungen.
Ansprüche auf Therapie und Rente
Von einer Berufskrankheit Betroffenen haben Anspruch auf eine Heilbehandlung und Rehamaßnahmen aus der Berufsgenossenschaft. Die Leistungen können weit über das hinausgehen, was private oder gesetzliche Krankenkassen zahlen. Bei Arbeitsunfähigkeit oder einer dauerhaften Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Ob er in Form einer Rente gezahlt wird, hängt vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab. Die Höhe der Rente richtet sich im Regelfall nach dem MdE und dem Jahresarbeitsverdienst. Diese Ansprüche gelten auch noch im Rentenalter.
Zur Anerkennung als Berufskrankheit ist es jedoch ein regelrechter Hürdenlauf. Üblicherweise leitet der behandelnde Arzt seine Diagnose und den Verdacht einer berufsbedingten Erkrankung an die Berufsgenossenschaft weiter. Sie befragt den Versicherten, welche Tätigkeiten bei welchen Unternehmen er ausübte und ob dabei Beschwerden auftraten. Beteiligte Unternehmen und Ärzte werden um Auskünfte gebeten. Der Technische Aufsichtsdienst der Unfallversicherung prüft, welche berufliche Einwirkung wann wie lange und in welcher Höhe bestanden hat rund verfasst einen Bericht. Ein beratender Facharzt gibt eine Beurteilung ab. Dann legt die Berufsgenossenschaft fest, wie sie zu entscheiden beabsichtigt.
Hürdenlauf bis zur Anerkennung
Die Ermittlungen sind damit abgeschlossen. Die Akte geht zum Staatlichen Gewerbearzt mit der Bitte um Stellungnahme. In manchen Ländern gilt diese Prozedur allerdings nur noch bei bestimmten Krankheiten. Der Arzt prüft die Akte und gibt sie mit einem Kommentar zur Absicht der Genossenschaft zurück. Er kann auch ein eigenes Gutachten verfassen.
Die grundsätzliche Entscheidung über den Fall liegt schließlich beim paritätisch von Arbeitgebern und Abreitnehmern besetzten Rentenausschuss der Versicherung. Ein Sachbearbeiter legt Präventions- und Reha-Maßnahmen fest.
Der Hürdenlauf hat zu diesem Zeitpunkt oft bereits ein Jahr oder länger gedauert. Gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft kann der Betroffene Widerspruch einlegen, über den in einem Widerspruchsauschuss entschieden wird. Danach steht ihm der Gang zum Sozialgericht offen. cm