Öffentliche Aufträge und Vergabe

Bundesregierung plant Einführung eines Wettbewerbsregisters

Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begehen, sollen nicht länger von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Die Einrichtung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters soll es Auftraggebern ermöglichen, durch eine einzige elektronische Abfrage nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Das sieht der "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters" (WRegG) vor, den das Bundeskabinett auf Vorlage von Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries beschlossen hat. Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber wären künftig ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, eingetragen ist. Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehrsversorgung und Postdienste sowie Konzessionsgeber wären ab Erreichen der EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet.

Die Abfragepflicht betrifft damit sowohl Vergabeverfahren oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Doch auch unterhalb dieser Wertgrenzen besteht die Möglichkeit einer Abfrage. Eingetragen werden sollen zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Delikten, die nach § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung).

Eintragung von Arbeitsrechts-Verstößen

Zum anderen werden auch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen, die die Vergabestellen bisher im Gewerbezentralregister abfragen mussten. Die Pflicht zur elektronischen Abfrage aus dem neuen Wettbewerbsregister soll die bisherige Pflicht der öffentlichen Auftraggeber zur Abfrage des Gewerbezentralregisters nach dem Mindestlohngesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ersetzen.

Die Eintragung in das Register führt nicht automatisch zu einem Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an einem Vergabefahren. Auftraggeber haben weiterhin eigenständig im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessensspielraums zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Unternehmen aufgrund der Eintragung im konkreten Einzelfall ausgeschlossen wird. In der Regel wird jedoch die Eintragung wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen.

Nach Selbstreinigung vorzeitige Löschung

Nach Ablauf bestimmter Fristen (drei oder fünf Jahre) sind eingetragene Unternehmen aus dem Register zu löschen. Eingetragene Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Selbstreinigung einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer durchgeführten Selbstreinigung im Vergaberecht sind in § 125 GWB geregelt. Wenn die Registerbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass das Unternehmen sich erfolgreich selbstgereinigt hat, wird die Eintragung gelöscht. In diesem Fall sind die Vergabestellen an die zentrale Entscheidung der Registerbehörde gebunden und dürfen das Unternehmen nicht mehr ausschließen. Falls ein Löschungsantrag abgelehnt wird, kann das Unternehmen Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen.

Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau befürwortet das neue Gesetz. Es sei ausgewogen. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes verlangt, bereits existierende Länderregister im Gegenzug abzuschaffen. Damit könne ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand vermieden werden. cm/BMWi

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