Bundesregierung will Beschäftigte besser vor Sonneneinstrahlung schützen

Die Bundesregierung will den Schutz Beschäftigter vor der 2015 eingeführten Berufskrankheit Nummer 5103, "Plattenepithelkarzinome und multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung", verbessern. Diese Krebserkrankungen und ihre Vorstufe zählen zu der zweithäufigsten entschädigten Berufskrankheit in Deutschland.

Bis Ende 2017 gab es bereits rund 12 500 Anerkennungen und 16 Todesfälle. Betroffen sind vor allem Mitarbeiter des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, des Baugewerbes und der Landwirtschaft.

Das Bundeskabinett hat nun einen neuen Angebotsvorsorgeanlass für Tätigkeiten mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung in die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eingefügt. Gemeint ist damit eine freiwillige Früherkennungsmaßnahme mit Anamnese, Beratung und Untersuchungsangebot. Bereits vor einem Jahr hatte der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) dem Bundesarbeitsministerium einstimmig empfohlen, diesen Vorsorgeanlass zu schaffen. Zunächst hatte das Bundesarbeitsministerium eine verpflichtende Vorsorgeuntersuchung vorgesehen, sich dann aber für ein freiwilliges Angebot entschieden.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Nach einer aktuellen Studie von Arbeitsmedizinern um Prof. Dr. Hans Drexler von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg ist der Nutzen einer frühzeitig einsetzenden Vorsorge für Beschäftigte im Freien enorm. Das Risiko für Plattenepithelkarzinome der Haut, zeige "eine ausgeprägte exponentielle Dosis-Wirkungs-Beziehung". Vorsorgemaßnahmen, die zu einer Reduktion der Lebensdosis für UV-Strahlung für Beschäftigte im Freien führten, seien gut geeignet, Krebserkrankungen im späteren Leben zu verhüten. Die neue Vorsorgeregelung soll auch die Unternehmen einbeziehen: "Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen", heißt es in der Studie. cm

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