Bundestag debattiert die Erbschaftsteuerreform

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf über eine Erbschaftsteuerreform ist im September vom Deutschen Bundestag in erster Lesung debattiert worden. Zur weiteren Beratung wurde sie an die zuständigen Parlamentsausschüsse überwiesen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer muss neu geregelt werden, weil das Bundesverfassungsgericht eine Verschärfung der bisherigen Regeln bis Mitte 2016 verfügt hatte.

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung werden Unternehmensvermögen weiterhin grundsätzlich verschont, wenn der Erbe den Betrieb weiterführt. Nach fünf Jahren gibt es einen Abschlag von 85 Prozent der Erbschaftsteuer und nach sieben Jahren 100 Prozent. Allerdings knüpft der Gesetzgeber die Steuerentlastung an den Nachweis der Lohnsummen in einer bestimmten Höhe, je nach Größe des Betriebs. Von der Lohnsummenprüfung ausgenommen sind nur kleine Firmen mit bis zu drei Mitarbeitern.

Hat ein Betrieb vier bis zehn Mitarbeiter, muss er künftig bei fünf Jahren Fortführung für diese fünf Jahre eine Lohnsumme von insgesamt 250Prozent der Ausgangslohnsumme, also der durchschnittlichen Lohnsummer der letzten fünf Jahre, nachweisen. Bei sieben Jahren sind es 400Prozent, um der Erbschaftsteuer zu entgehen. Bei Betrieben zwischen elf bis 15 Mitarbeitern gelten Lohnsummen-Schwellen von 300 Prozent und 565 Prozent.

Liegt der Wert eines Betriebes mit mehr als 15 Mitarbeitern unter 26 Millionen Euro, bezogen auf jeden einzelnen Erben, oder bei Familienunternehmen unter 52 Millionen Euro, so gelten für die beiden Fortführungsvarianten fünf Jahre und sieben Jahre höhere Lohnsummen-Schwellen. Sie betragen für die erste Variante mindestens 400 Prozent, für die zweite 700 Prozent der Ausgangslohnsumme. Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) hält Nachbesserungen für den Mittelstand für dringend notwendig. Die bisher diskutierte Neuregelung dürfe nicht der letzte Schluss sein, sagte BGL-Präsident August Forster. "In ihrer aktuellen Form schadet die Reform dem Mittelstand."

Nach Auffassung des BGL sollten die Abgeordneten bei ihrer Entscheidung auf die kleineren Betriebe Rücksicht nehmen. "Im Sinne eines gesunden und produktiven Mittelstandes sollten die geplanten Erleichterungen, zum Beispiel bei der Nachweispflicht der Lohnsumme, gegebenenfalls schrittweise auch für kleine Betriebe bis 20 Beschäftigte gelten", erklärte Forster. Zudem sei es dem Branchenverband noch unklar, wie Kapitalrücklagen für Investitionen, etwa für die Erneuerung des Maschinenparks, bewertet werden, sollte es noch vor der Investition zu einem Todesfall kommen. "Unserer Ansicht nach muss der Gesetzgeber hier nacharbeiten und eine Innovationsklausel einbauen, die klarstellt, dass Kapitalrücklagen für Investitionen von den Betrieben bei einem Todesfall nicht versteuert werden müssen." cm

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