Ausnahmeregelungen bei Grünpflege, Tief- und Hochbau
Bundestag privilegiert Kommunalbetriebe bei der Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat mit den Stimmen der Großen Koalition das umstrittene Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen. Kommunale Betriebe werden danach ab Januar 2016 bei der Umsatzsteuer privilegiert. Bei bestimmten Dienstleistungen müssen sie keine Mehrwertsteuer mehr zahlen und können ihre Services um mindestens 19 Prozent günstiger anbieten. Eine Ausnahme werden allerdings Leistungsvereinbarungen zur Ausführung von Grünpflegearbeiten sowie von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden bilden.
Neuer § 2b Umsatzsteuergesetz
Grundlage der steuerlichen Privilegierung kommunaler Betriebe ist der neue § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG). Er bestimmt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), zu denen auch die einer Kommune ausgegliederten Wirtschaftsbetriebe zählen, steuerlich grundsätzlich nicht als Unternehmer behandelt werden, "soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen".
Die grüne Branche, das Handwerk und das Baugewerbe hatten sich im Gesetzgebungsverfahren scharf gegen diese Bestimmung gewandt, konnten sich aber gegen die Wünsche von Ländern und Kommunen nicht durchsetzen, die von der Steuerprivilegierung Einsparungen bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erwarten. Im Mittelpunkt der Kritik der Berufsverbände stand demgegenüber eine absehbare Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der privaten Unternehmen.
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Mögliche Wettbewerbsverzerrung erkannt
Die will der Gesetzgeber nun weitgehend ausschließen und geht damit einige Schritte auf die Kritiker zu. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen nach § 2b, Satz 1 abweichend vom allgemeinen Grundsatz doch als Unternehmer behandelt werden, "sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde". Im Schlussbericht des Bundestags-Finanzausschusses, angefertigt von den Abgeordneten Olav Gutting (CDU) und Cansel Kiziltepe (SPD), heißt es dazu: "Erbringt eine jPöR dagegen Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage und damit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, werden diese Tätigkeiten nicht von § 2b UStG erfasst; diese Leistungen unterliegen stets der Umsatzsteuer."
In den Sätzen 2 und 3 desselben Paragrafen folgen allerdings zwei Negativlisten, die bestimmen, wann keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Für kommunale Betriebe wäre das unter anderem der Fall, wenn der im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten wie in der Privatwirtschaft erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 Euro nicht übersteigen wird. Auch wenn "Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur" oder der "langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen" dienen und für eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt werden, sieht das Gesetz keine größere Wettbewerbsverzerrung.
Grünpflege immer mit Umsatzsteuer
Auch diese Negativlisten werden durch den Schlussbericht des Bundestags-Finanzausschusses relativiert. Er verweist auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2013 wonach bei Leistungsvereinbarungen über verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten wie Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Schulgebäuden regelmäßig anzunehmen sei, dass sie nicht durch spezifisch öffentliche Interessen bestimmt sind. Das müsse auch für Vereinbarungen gelten, "deren Gegenstand im Wesentlichen auf die Ausführung von Grünpflegearbeiten sowie von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden beschränkt" sei, so der Bericht.
"Zwar ist es uns nicht gelungen, die Abgeordneten davon zu überzeugen, das Gesetzesvorhaben fallen zu lassen", bedauerte August Forster, Präsident des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, freute "aber, wir konnten unsere Positionen deutlich machen." Es sei gelungen, die Politik schließlich davon überzeugen, dass die mögliche Wettbewerbsverzerrung für den Garten- und Landschaftsbau eine Bedrohung darstelle. cm